Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des WT in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. August 1998, Zl. Ib-780-12/97, betreffend Feststellungsbescheid in Angelegenheit der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 98/03/0053, verwiesen. Mit diesem wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 1998, mit welchem im Instanzenzug festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des § 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 1028/1994, sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde wurde (erneut) der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17. Oktober 1997 nicht Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wurde jedoch dahin abgeändert, dass sein Spruch zu lauten habe:
"Gemäß § 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993
i. d.F. BGBl. Nr. 1028/1994, wird festgestellt, dass WT, geboren am 1.9.1956, nicht berechtigt ist, im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs tätig zu sein."
Nach der Begründung dieses Bescheides stehe folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
"...
* Am 23.2.1997 hat der Berufungswerber um 14.00 Uhr in Rankweil beim Taxistandplatz am Bahnhof, sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr , den nicht sichtbar als 'außer Dienst' gekennzeichneten Mietwagen FK-T 1715 zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten, anstatt nach Beendigung des Fahrauftrages zur Betriebsstätte zurückzukehren. Wegen dieser Übertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz i.V.m. § 12 Abs. 4 Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr wurde über den Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 4.6.1997, Zl. X-3418-1997, eine Geldstrafe in Höhe von ATS 5.000,-- verhängt. Der dagegen eingebrachten Berufung gab der unabhängige Verwaltungssenat mit Bescheid vom 11.11.1997 keine Folge.
* Der Berufungswerber hat am 12.2.1997 um 17.49 Uhr in Feldkirch auf der Hauptstraße, Höhe Spargeschäft Schatzmann, das nicht sichtbar als 'außer Dienst' gekennzeichnete Taxi FK-5 TXD im Fahrdienst gelenkt, obwohl er nicht über die erforderliche Taxilenkerberechtigung verfügt. Wegen dieser Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 BO 1994 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 22.4.1997, Zl. X-3275-1997, eine Geldstrafe in Höhe von ATS 5.000,-- verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg vom 1.10.1997 keine Folge.
* Am 10.2.1997 überschritt der Berufungswerber um 21.46 Uhr in Schruns auf der B 188, Höhe Kreuzung Wagenweg/Schwimmbadstraße als Lenker des PKWs FK-T 1715 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 11.3.1997, Zl. X-4107-1997, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung gemäß §§ 52 lit. a Z 10a i.V.m. 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von ATS 3.000,-- verhängt.
* Am 5.8.1995 hat der Berufungswerber um 01.12 Uhr in Koblach, Herrschaftswiesen, bei der Beförderung von Personen mit dem PKW FK-9 MWG die zulässige Personenanzahl überschritten, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden darf. Wegen dieser Übertretung gemäß §§ 106 Abs. 3 i.V.m. 134 KFG 1967 wurde über den Berufungswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 11.8.1995, Zl. X-17359-1995 eine Geldstrafe in Höhe von ATS 1.000,-- verhängt.
* Am 16.1.1995 überschritt der Berufungswerber um 00.44 Uhr in Frastanz auf der B 190, Höhe Firma Thurnwa1der, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen FK-9 MWG die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h um 19 km/h. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 31.1.1995, Zl. X-1844-1995 wurde er wegen Übertretung gemäß den §§ 52 lit. 3 Z 103 i.V.m. 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von ATS 2.000,-- bestraft.
* Der Berufungswerber überschritt am 29.5.1994 um 00.55 Uhr in Rankweil auf der L 64, Höhe km 1,612, mit dem PKW FK-3 MWD die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h und wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 9.6.1994 wegen Übertretung gemäß §§ 20 Abs. 2 i.V.m.
9. Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von ATS 1.000,-- rechtskräftig bestraft.
* Der Berufungswerber hat als Zulassungsbesitzer des PKW FK-9 MWG der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 20.3.1995 zur Bekanntgabe des Lenkers keine Folge geleistet. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 29.3.1995, Zl. X-5543-1995, wurde über ihn wegen Übertretung der §§ 109 Abs. 2 (richtig wohl: 103 Abs. 2) i.V.m. 134 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von ATS 700,-- verhängt.
* Am 19.2.1994 überschritt der Berufungswerber um 04.50 Uhr in Götzis auf der B 190, Höhe km 34,58, mit dem PKW FK-3 MWD die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 5.7.1994, Zl. X-4605-1994, wurde über ihn wegen Übertretung gemäß §§ 52 lit. a Z 10a i.V.m. 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von ATS 1.500,-- verhängt.
* Der Berufungswerber hat am 3.12.1993 um 07.10 Uhr in Feldkirch auf der L 64, Höhe Cafe Mayer, mit dem PKW FK-3 EMK die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten und wurde wegen Übertretung gemäß §§ 20 Abs. 2 i.V.m. 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Fe1dkirch vom 22.12.1993, Zl. X-26550-1993, mit einer Geldstrafe in Höhe von ATS 2.600,-- rechtskräftig bestraft."
In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen maßgebliche Schutzvorschriften verstoßen habe. Sein bisheriges Verhalten lasse erkennen, wie wenig er bereit sei, von der Rechtsordnung geschützte Rechtsgüter zu respektieren. Der Erstbehörde könne deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund dieser fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen angenommen habe, dass er den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes und der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - Schutzzweck dieser Normen sei die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr - gleichgültig gegenüberstehe. Damit seien aber die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften von im Fahrdienst verwendeten Lenkern, die die Sicherheit der im Rahmen dieses Gewerbes beförderten Personen gewährleisten sollten, nicht gegeben. Die belangte Behörde gehe daher in Übereinstimmung mit der Erstbehörde davon aus, dass es dem Beschwerdeführer an der für den Fahrdienst notwendigen Vertrauenswürdigkeit mangle. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei in der BO 1994 nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach der Rechtsprechung sei Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Feststellung entweder im öffentlichen Interessen oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Vorschriften nichts anderes bestimmten. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Mai 1998 zum Ausdruck gebracht habe, könne Gegenstand eines Feststellungsbescheides nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Die von der Erstbehörde getroffene Feststellung der Vertrauenswürdigkeit stelle kein Recht oder Rechtsverhältnis dar, sondern ein bloßes Tatbestandselement. Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung sei daher mangels besonderer Anordnung in der BO 1994 nicht zulässig. Demgegenüber sei aber die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, im Fahrdienst als Lenker tätig sein, eine - wenn auch negative - Feststellung eines Rechts. Es werde damit die Feststellung getroffen, dass dem Beschwerdeführer in Ermangelung der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit dieses Recht nicht (mehr) zukomme. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs tätig sein dürfe, stelle einen im öffentlichen Interesse liegenden Rechtsakt dar. Mit der Feststellung, dass eine bestimmte Person zum Lenken von Fahrzeugen im gewerblichen Personenverkehr nicht berechtigt sei, solle nämlich sichergestellt werden, dass eventuelle Gefährdungen von Fahrgästen durch nicht vertrauenswürdige Lenker ausgeschlossen würden. Die Vermeidung der Verletzung von Vorschriften und somit eine Hintanhaltung der Gefährdung von Personen und der Beschädigung von Sachen liege im öffentlichen Interesse. Eine Vollziehung der Bestimmungen der BO 1994 sei aber nur dann denkbar, wenn das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit einer bestimmten Person unzweifelhaft feststehe und durch entsprechende Information der Exekutive eine Kontrolle in der Praxis überhaupt erst ermöglicht werde. Nur auf diese Weise könne verhindert werden, dass Personen, die die Dienstleistungen eines Beförderungensunternehmens in Anspruch nehmen würden, einer möglichen Gefährdung durch einen Lenker ausgesetzt würden, welcher die nach der BO 1994 erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 BO 1994 - diese Norm richtet sich auch an den Lenker - dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.
Vorweg ist hinsichtlich der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in einem Fall wie dem vorliegenden auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0235, zu verweisen. Anders als in dem, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1999, Zl. 98/03/0293, zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde ist aus dem hier angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit seiner Begründung erkennbar, dass in diesem Bescheid nur die Berechtigung des Beschwerdeführers, im Fahrdienst des Mietwagengewerbes tätig zu sein, Gegenstand des Bescheides bildet.
Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, wenn er geltend macht, mit dem vorliegenden (Ersatz-)Bescheid liege wiederum ein Feststellungsbescheid vor, für den eine besondere Anordnung in der BO 1994 fehle.
Auch das in diesem Zusammenhang gemachte Vorbringen, eine bloße Umformulierung des Spruches genüge zweifellos nicht, um den Anforderungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1998, Zl. 98/03/0053, zu entsprechen, vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. War doch die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ihren Bescheid dahin zu formulieren, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dessen Gegenstand grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein kann, erfüllt werden (vgl. dazu nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs (im erstinstanzlichen Verfahren) rügt, ist er darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme saniert wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 96/03/0042, und die dort angegebene Vorjudikatur). Wenn der Beschwerdeführer aber (auch) eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Berufungsbehörde - wegen der Umformulierung des Bescheidabspruches - ins Treffen führt, so übersieht er, dass sich die Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG nur auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt, aber nicht dessen rechtliche Beurteilung bezieht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1993, Zl. 93/05/0106, und die dort angegebene Vorjudikatur).
Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Sache die Auffassung vertrat, dem Beschwerdeführer mangle es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, weshalb er nicht berechtigt sei, im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs tätig zu sein.
Hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit bei Taxilenkern hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften, bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der ihm Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden soll. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 13 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, obliegt. In diesem Sinne ist die für die Ausübung des Taxigewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, dass der Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbes bestehenden besonderen Anforderungen bietet (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0190, und die dort angegebene Vorjudikatur).
Diese hinsichtlich des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit bei Taxilenkern entwickelte Rechtsprechung muss im Hinblick auf die erkennbare Gleichartigkeit der Wertungskriterien auch für die im Mietwagengewerbe tätigen Personen Anwendung finden, wovon der Verwaltungsgerichtshof im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 26. Jänner 2000 auch offenkundig ausgegangen ist. Damit ist aber weiters davon auszugehen, dass bereits wiederholte, im Einzelfall (auch) geringfügige Übertretungen maßgebender Vorschriften die Ungeeignetheit zum Lenken eines Mietwagens erweisen, wenn sie eine Neigung des Lenkers zur Nichtbeachtung dieser Vorschriften erkennen lassen. Ob den Bestrafungen Anzeigen der Konkurrenz zugrunde gelegen seien, "die kleine Fehler bzw. Irrtümer gnadenlos ausnützten, um dem Beschwerdeführer durch die Anzeigen zu schaden", ist hiebei schon deshalb ohne Belang, weil dies nichts daran ändern kann, dass die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0161). Auch sind - anders als der Beschwerdeführer meint - Verstöße gegen die Betriebsordnung bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit heranzuziehen (Delikte vom 23. Februar 1997 und vom 12. Februar 1997). Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist nämlich nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0003), wobei die hier in Frage stehenden Delikte im Zusammenhalt mit den übrigen den von der Behörde gezogenen Schluss rechtens zulassen, der Beschwerdeführer zeige eine Neigung zur Nichtbeachtung relevanter Vorschriften.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er rügt, die belangte Behörde hätte nicht Verwaltungsübertretungen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, heranziehen dürfen, weil diese bereits "getilgt und nicht mehr von Bedeutung" seien. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Behörde die Frage der Vertrauenswürdigkeit unabhängig davon zu beurteilen hat, ob die in Frage stehende Person unbescholten ist oder nicht. Es kann der Behörde nicht verwehrt sein, alle ihr bekannt gewordenen, in dieser Hinsicht beachtlich erscheinenden Tatsachen in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. dazu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 25. September 1956, Slg. Nr. 4142/A; vgl. auch das zur Regelung des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0003, wonach ein vor dem - in dieser Bestimmung genannten - 5-Jahres-Zeitraum gesetztes Verhalten beachtlich ist, wenn es in der Weise ausstrahlt, dass es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen in Bezug auf diesen Zeitraum der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegengestanden ist).
Weshalb Verwaltungsübertretungen "mit der Natur von Taxifahrten bzw. Mietwagenfahrten verbunden" seien und, wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint, deshalb unbeachtlich seien, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber hinsichtlich einer Geschwindigkeitsübertretung eine Notwehrsituation geltend macht, so ist er wiederum darauf zu verweisen, dass die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, damit auch hinsichtlich allfälliger vom Beschuldigten geltend gemachter Rechtfertigungsgründe.
Ebenso zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, wenn bloß allgemein vorgebracht wird, entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne man sich auf den Beschwerdeführer verlassen. Auch geht der Beschwerdehinweis, dem Beschwerdeführer seien von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zwei "Gewerbescheine" erteilt worden, mangels deren Bindungswirkung für das in Frage stehende Verfahren ins Leere.
Schließlich kommt es, anders als der Beschwerdeführer meint, auf Gründe, die die wirtschaftliche Existenz betreffen, nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 7. Juni 2000
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche WürdigungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998030299.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010