TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/3 W192 2167351-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2018
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Entscheidungsdatum

03.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W192 2167351-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 811336806-170744813, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 AVG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 07.11.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, von einem namentlich bezeichneten Nachbarn N1 und den Taliban verfolgt zu werden. Er habe zwei mutmaßlichen Selbstmordattentätern der Taliban am 11.07.1388 (entspricht: 03.10.2009) nach Aufforderung durch den Nachbarn N1 die Unterkunft in seinem Haus in der Provinz Kapisa verweigert, die in der Folge von einem anderen Nachbarn N2 gewährt worden sei. Zwei bis drei Tage später wären die beiden Männer von der Polizei abgeholt worden. Darauf habe ihn der der Nachbar N1, der die zwei Taliban zuvor zum Beschwerdeführer gebracht hatte, beschuldigt, diese und den anderen Nachbarn N2 verraten zu haben. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnort am 15.07.1388 (entspricht: 07.10.2009) verlassen und in weiterer Folge während eines Aufenthalts in Kabul und in Kunduz jeweils als Taxifahrer gearbeitet. Er sei in Kabul von N1 verfolgt worden und habe diesen am 15.03.1389 (entspricht 2011) auch in Kunduz gesehen. Am selben Tag sei er nach Kabul gereist, um Afghanistan zu verlassen.

1.1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 07.05.2012 wurden der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Ausweisung gem. 10 AsylG nach Afghanistan verfügt. Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine GFK-relevante Gefährdung dartun konnte. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes begründete die Behörde damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund getroffener Länderfeststellungen keine exzeptionellen Umstände glaubhaft machen konnte, die eine Verletzung der EMRK begründen würden. Der Beschwerdeführer habe ein familiäres Netzwerk in Afghanistan.

1.1.3. Mit Erkenntnis vom 27.06.2012 wies der Asylgerichtshof eine Beschwerde gegen diesen Bescheid in allen Spruchpunkten als unbegründet ab, da das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen widersprüchlich und daher insgesamt unglaubwürdig sei und eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der vorherrschenden prekären Lebensbedingungen Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe private Verfolgung geltend gemacht, die in keinem Zusammenhang mit den in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründen steht. Im vorliegenden Fall könne man im Tätigwerden der Polizei auch Schutzwilligkeit und –fähigkeit erkennen.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat ging der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung davon aus, dass die Behörde sich mit dieser ausreichend schlüssig und aktuell auseinandergesetzt habe und der Beschwerdeführer den Feststellungen nicht auf entsprechendem Niveau entgegengetreten sei.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betreffe, sei festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF liegt, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet sei die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter seien auch zukünftig nicht auszuschließen.

Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung sowie Berufserfahrung als Taxifahrer. Er werde daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Seinen eigenen Angaben zufolge verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan überdies nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. So leben die die Mutter, die Ehefrau und die Tochter nach wie vor an einem näher bezeichneten Ort in Provinz Kunduz. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteilwerde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen ist und den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit dort verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist. Die letzte Zeit vor seiner Auseise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer in Kabul und in der Provinz Kunduz verbracht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auch mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist.

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, in der Hauptstadt Kabul nach einem – wenn auch anfangs nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich stehe dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.

Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde.

Die Entscheidung des Asylgerichtshofs ist mit Zustellung am 05.07.2012 in Rechtskraft erwachsen.

1.1.4. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 05.03.2014 ab.

1.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen in seiner Erstbefragung damit, dass seine Familie ihm mitgeteilt habe, dass sie von Mitgliedern der Taliban im Mai, Juli und September aufgesucht und aufgefordert worden seien, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden sollte. Auch sei sein Bruder mitgenommen worden, wobei die Mutter vermute, dass ihm die Flucht gelungen sei. Der Familie sei ein eine Frist gesetzt worden, ansonsten sie umgebracht würde. Darauf sei seine Familie geflohen, er wisse nicht, wo sich die Familienangehörigen aufhalten würden.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer am 16.12.2014 auf die Frage zu seinem Fluchtgründen hinsichtlich seines ersten Asylantrages vor, dass er mit seinem Bruder eines Nachts im Jahr 2011 die Felder bewässert habe als 10-12 Taliban gekommen seien und Essen verlangt hätten. Sie seien nach Hause gegangen. Die Mutter habe ihn zum Nachbarn geschickt, der ihm Brot gegeben habe und dieses habe er den Taliban im Haus der Mutter gegeben. Dann habe es plötzlich eine Schießerei gegeben und ein Taliban und ein Polizist seien tot gewesen, ein weiterer Taliban sei verletzt gewesen. Es habe dann einen Haftbefehl gegen ihn gegeben und der Mutter sei der Arm gebrochen worden. Am nächsten Tag hätten die Taliban nach ihm gefragt und da er nicht da gewesen sei, habe man seinen Bruder mitgenommen. Ihm unterstelle man, ein Spion zu sein, der die Polizei verständigt habe. Die Polizei wiederum glaube, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Im Juli 2014 habe er nach Kontaktaufnahme mit seiner Mutter erfahren, dass im Mai und im Juli die Taliban bei der Familie gewesen wären und verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder zu den Taliban kommen müssten, ansonsten werde Schreckliches passieren.

1.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe und seine Angaben auch nicht geeignet seien, einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Bedrohung durch die Taliban bereits im Vorverfahren zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, die sich als unglaubhaft erwiesen habe. Das Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf. Unter Zugrundelegung aktueller allgemeiner Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass sich die Sicherheitslage in den relevanten Punkten nicht maßgeblich verändert habe. Im vorliegenden Fall liege daher "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor.

1.2.3. Die eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015 gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG mit nachstehender wesentlicher Begründung abgewiesen. In seinem zweiten Asylantrag habe der Beschwerdeführer ohne irgendwelche konkreten Beweise dafür angeben zu können sein Vorbringen weiter gesteigert, indem er einerseits angab, dass nunmehr seine Familie bedroht werde, andererseits er auf die Frage, womit er seinen ersten Asylantrag begründet habe, ein gänzlich neues Vorbringen erstattete. Anlässlich seiner letzten Einvernahme habe die Vertreterin, unwidersprochen vom Beschwerdeführer, dem ersten Asylantrag eine tragende Begründung entzogen, indem sie angab, dass sich der Beschwerdeführer niemals ein Jahr lang in Kabul aufgehalten habe. Aus der Gesamtbetrachtung des Vorbringens in beiden Asylverfahren kann daher nur von der gänzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde, weshalb eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts nicht erkannt werden könne. Der AsylGH habe rechtskräftig über das Vorbringen des Beschwerdeführers entschieden und die Unglaubwürdigkeit desselben festgestellt. Einer neuerlichen Behandlung im gegenständlichen Verfahren stehe daher die "entschiedene Sache" jedenfalls entgegen.

Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers komme demnach zusammengefasst kein glaubhafter Kern zu bzw. sei im Lichte der vorangegangenen Ausführungen jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.

1.2.4. Der Beschwerdeführer kehrte am 02.02.2017 freiwillig nach Afghanistan zurück.

2.1.1. Den nach neuerlicher illegaler Einreise im Juni 2017 eingebrachten verfahrensgegenständlichen dritten Antrag begründete der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 26.06.2017 damit, er habe Österreich freiwillig verlassen, da er dachte, dass sich seine Probleme mit den Taliban gelöst hätten. Nach seiner Rückkehr hätten die Probleme mit N1 und N2 wieder begonnen. Er habe Angst um sein Leben. Der Beschwerdeführer verfügte über einen zufolge einer englischen Übersetzung am 04.04.2017 in Kapisa ausgestellten afghanischen Führerschein, wobei die Übersetzung eine angebliche Beglaubigung des afghanischen Außenministeriums vom 28.05.2017 aufweist.

Bei der Einvernahme am 05.07.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach seiner Ankunft in Kabul durch seine Mutter erfahren habe, dass sein Onkel mütterlicherseits sehr oft angerufen habe und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt habe. Seine Mutter habe die Vermutung geäußert, dass sein Onkel mütterlicherseits mit N1 und N2 befreundet sei. Seine Mutter habe ihm geraten, bei einem Freund seines Vaters zu nächtigen. Seine Frau und seine jüngere Tochter habe er mitgenommen, seine ältere Tochter sei bei seiner Mutter geblieben. Um 04:00 Uhr in der Nacht, während der Gebetszeit, hätten vier Personen an der Tür geklopft und hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe geantwortet, dass er im Ausland sei, woraufhin die vier Personen geantwortet hätten, sie wüssten, dass er gestern in Kabul gelandet und daher heimgekommen sei. Daraufhin sei die Wohnung durchsucht worden, auch hätten sie seine ältere Tochter mitnehmen wollen. Aufgrund der Schreie seien die Nachbarn zu Hilfe gekommen und die Personen seien geflohen. Seine Mutter habe ihn kontaktiert und er habe ihr geraten, dass sie in einen anderen Stadtteil gehen solle. Einen Tag später habe er dort seine Mutter aufgesucht und sie hätten festgestellt, dass der Onkel mütterlicherseits das Grundstück und das Vermögen haben möchte und dass er ihn deswegen beseitigen möchte. Nach vier Tagen habe er seinen Schwiegervater in Kunduz kontaktiert und habe ihm erzählt, dass ein weiterer Aufenthalt von ihm und seiner Familie in Kabul zu gefährlich wäre. Er habe ihn gebeten, die Familie in Kunduz aufzunehmen. Zuerst habe er die Familie geschickt, drei Tage später sei er auch nach Kunduz gefahren. Eine Woche später habe er mit dem Dorfoberhaupt seiner Heimatprovinz Kapisa Kontakt aufgenommen. Das Dorfoberhaupt habe ihm sodann sein Grundstück und sein Haus gezeigt. Das Haus sei vom Kommandanten N1 zerstört worden. Zudem habe er vom Dorfoberhaupt erfahren, dass N2 verhaftet worden sei, aber nach Bestechung wieder frei gekommen sei. Die Leute seien mächtig und hätten Einfluss und Geld. Auf Vorhalt, dass er sich auf die Fluchtgründe seines ersten Antrages auf internationalen Schutz stütze, die bereits geprüft und als nicht glaubhaft erachtet wurden, gab der Beschwerdeführer an, die Leute seien sehr einflussreich und sie hätten nicht nur bei der Regierung sondern auch bei den Taliban Macht. Zudem werde er auch von seinem Stiefonkel bedroht. Er könne auf keinen Fall zurückkehren, da er gefährdet sei, von den Leuten getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer brachte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine angebliche Bestätigung des Bürgermeisters und der Stammesführer samt Zeugen in Vorlage, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1390 (entspricht: 2011) von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde und anschließend geflohen ist (AS 207). Darüber hinaus legte er eine Videodatei zur Bestätigung der behaupteten Zerstörung seines Hauses vor, die von der Behörde lt. Aktenvermerk vom 07.07.2017 (AS 231) eingesehen wurde.

2.1.2. Mit Bescheid vom 23.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).

In der Begründung gab die Behörde unter der Überschrift "C) Feststellungen – zu Ihren beiden Vorverfahren" zusammengefasst die Fluchtgründe des ersten und des zweiten Antrages auf internationalen Schutz wieder. Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass erneut vor den Leute, welche ihn schon vor seiner erstmaligen Flucht nach Österreich verfolgt hätten, geflohen sei. Zudem sei sein Haus zerstört worden und man wolle sich an ihm rächen. Im Rahmen der Beweiswürdigung "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihnen neuen Antrag auf internationalen Schutz" führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu – zusammengefasst im Wesentlichen – aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe, da er als ausschließliche Motivation für das Verlassen seines Herkunftsstaates bereits im Erstverfahren geprüfte und als nicht glaubhaft erachtete Umstände geltend gemacht habe. Die einzige Neuerung in seinem Vorbringen bestehe in der nun behaupteten Zerstörung seines Hauses in Afghanistan. Er habe keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen können, welche geeignet wären, seine Fluchtgründe zu untermauern. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Video bezüglich der Zerstörung seines Hauses könne zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nichts beitragen, da daraus weder hervorgehe, dass dieses Gebäude tatsächlich in seinem Besitz sei, noch dass dieses tatsächlich als Rache zerstört worden sei. Unter der Überschrift "Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat" wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren würden. Die darin enthaltenen Inhalte würden aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen stammen. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, wurde angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in "Italien" – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Abschließend wurde festgehalten, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, da somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher vom Amts wegen aufzugreifen gewesen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtlich Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehen die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse von "W208 1436596-1/8E vom 12.11.2014" (sic!) und von W191 1436593-2/3E vom 15.05.2015 dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet gewesen sei.

2.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.08.2017 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers keinerlei erkennbare Beurteilung seitens des Bundesamtes stattgefunden habe. Eine Begründung, warum im Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid kaum zu entnehmen. Auch sei die Sicherheitslage in Afghanistan nunmehr eine wesentlich schlechtere und die persönliche Situation des Beschwerdeführers eine völlig andere da er keine relevanten Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mehr habe, die ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. menschenwürdige Existenz ermöglichen würden.

2.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17.08.2017 der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren selbst im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme noch einmal zu befragen sei, wobei – für den Fall, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das neue Vorbringen als glaubhaft erachte – auch die Frage einer allfälligen konkreten innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer mit diesem zu erörtern und klären sein wird. In weiterer Folge werde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, wobei vom Beschwerdeführer dabei behauptete Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren ereignet haben sollen, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Zudem werde die belangte Behörde dem Beschwerdeführer darlegen müssen, welche maßgeblichen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen aus ihrer Sicht bereits in den vorangegangenen Verfahren getroffen worden waren und weshalb diese Feststellungen nunmehr im Vergleich zur aktuellen Situation in Afghanistan keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren hätten und daher von der Rechtskraft der bereits entschiedenen Sache umfasst wären. Eine solche Erörterung sei in der Einvernahme am 05.07.2017 jedoch nicht erfolgt.

3.1. Am 04.10.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er an Stress leide. Er stehe aber nicht in Behandlung. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Heimatprovinz Kapisa von Kabul aus nicht erreichbar sei, da ständig Wege durch Taliban gesperrt würden und auf Fahrzeuge geschossen würde. Das Elternhaus des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz sei 2011, nachdem er Afghanistan verlassen habe, zerstört worden. Der Beschwerdeführer habe erstmals ca. 40 Tage lang in Kabul gelebt, beim zweiten Mal etwa 20 Tage lang. Er habe niemals länger in Kabul gelebt, nur in Kunduz, wo sich seine Familie befinde. Zur behaupteten Bedrohungslage im Herkunftsstaat verwies der Beschwerdeführer auf die vorgelegte Bestätigung der Dorfältesten, wonach sein Leben in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer sei durch die Taliban bedroht. Weiters wolle ihn sein Onkel beseitigen, weil ihm dann der Besitz der Familie gehöre. Die Gefährdung seitens der Taliban sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 2011 durch Weitergabe von Informationen die Festnahme einiger Personen verursacht habe. Der Beschwerdeführer könne nicht in Kabul leben, da er dort bereits am Tag seiner Ankunft von maskierten Leuten gesucht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu ihm ausgefolgten vorläufigen Feststellungen über die Sicherheitslage in Kabul und Kapisa eingeräumt und er wurde aufgefordert, Fotos seiner Familie senden zu lassen, um deren derzeitigen Aufenthaltsort nachzuweisen.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer einen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien über Asylwerber aus Afghanistan. In der Eingabe wurde weiters vorgebracht, dass es 2016 und 2017 zu einer Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gekommen sei. Auch in Kabul würden regelmäßig Terroranschläge mit einer Vielzahl an Todesopfern und Verletzten stattfinden. Zur Rückkehrentscheidung sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in Österreich große Anstrengungen zur Integration unternommen, die deutsche Sprache erlernt und soziale Kontakte entwickelt habe. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und wäre im Falle der Erteilung eines Aufenthaltsrechtes keine Belastung einer Gebietskörperschaft.

Weiters wurden Fotos betreffend die Lebenssituation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie eine angebliche Liste des Aufenthaltsortes vorgelegt, woraus ersichtlich sei, welche Familie zu welchem Zeitpunkt verpflichtet sei, Talibankämpfer zu versorgen.

3.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens über seinen zweiten Asylantrag nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Die im Verfahren über seinen dritten Antrag vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keine geeigneten Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Fluchtgründe zu untermauern. Die vorgelegte Video-Datei über die behauptete Zerstörung seines Hauses könne zur Glaubhaftmachung des Vorbringens nichts beitragen, da daraus weder hervorgeht, dass die Reste des ersichtlichen Gebäudes tatsächlich in seinem Besitz seien, noch dass dieses tatsächlich aus Rache am Beschwerdeführer zerstört worden wäre. Auch die Fotos seiner Familie und das angebliche Schreiben eines Dorfvorsitzenden könnten einen Nachweis für eine Verfolgungssituation nicht darstellen. Der Beschwerdeführer beziehe sich nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche er bereits in den Vorverfahren vorgetragen habe und erweitere diese nur damit, dass seine angeblichen Gegner ihn auch nach seiner Rückkehr bedroht hätten. Die Behörde legte - ohne nähere Begründung - zugrunde, dass für den Beschwerdeführer eine Gefährdungslage im Hinblick auf seine Heimatprovinz Kapisa vorliege. Dem Beschwerdeführer sei jedoch-als Innerstaatliche Fluchtalternativen-eine Rückkehr nach Kabul, Mazar-e-Sharif sowie nach Herat, die ohne Gefährdung auf dem Luftweg erreichbar seien, zumutbar.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Bindungen. Es bewirke die Entscheidung angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat Lebens.

3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19.12.2017 ausgeführte Beschwerde. Darin wiederholte der Beschwerdeführer, dass sich die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz massiv verschärft habe und er und seine Familie Bedrohungshandlungen durch islamistische Terroristen ausgesetzt wären. Das Bundesamt habe keinerlei Recherchen zu vorgebrachten Fluchtgründe getätigt und es sei eine Begründung, warum im Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern enthalten sei, dem Bescheid kaum zu entnehmen.

Überdies sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan entwurzelt und daher in Gefahr, im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In der Beschwerde wurde es nicht unternommen, der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides konkret entgegenzutreten. Es wurden insbesondere auch keine Einwendungen gegen die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter. Der Beschwerdeführer wuchs in seinem Geburtsort in der Provinz Kapisa auf und verbrachte dort den Großteil seines bisherigen Lebens. Der Beschwerdeführer hat dort von 1992 bis 2001 die Schule besucht. Von 2009 bis Juni 2011 hat der Beschwerdeführer in Kabul gelebt und dort als Taxifahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat sich während dieser Zeit auch einige Zeit lang Herkunftsort seiner Ehefrau in der Provinz Kunduz aufgehalten und dort ebenfalls als Taxifahrer gearbeitet. Die Mutter, die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Provinz Kunduz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine ausgeprägten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist bislang keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er hat Deutschkurse und Integrationskurse besucht. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer intensiv ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan erstmals im Juni 2011 und reiste von dort in den Iran, über über die Türkei und Griechenland kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Beschwerdeführer aus seinem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2012 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, wobei die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan verfügt wurde. Diese Entscheidung ist mit ihrer Zustellung am 05.07.2012 in Rechtskraft erwachsen. Die damals vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe im Herkunftsstaat eine Bedrohung durch Taliban bzw. durch zwei namentlich bezeichnete Nachbarn mit einem Naheverhältnis zur Talibanbewegung zu befürchten, wurden als nicht glaubhaft beurteilt und es wurde auf Grundlage von Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat die zumutbare Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul festgestellt.

Ein zweiter Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist am 02.02.2017 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er stellte nach neuerlicher illegaler Einreise am 26.06.2017 den vorliegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei unmittelbar nach Ankunft in Kabul von den in den Vorverfahren bezeichneten Verfolgern bzw. diesen nahestehenden Personen gesucht worden, sowie die Behauptung, er werde durch einen Onkel bedroht, weisen keinen glaubhaften Kern auf.

Der Beschwerdeführer kann als Person nicht als glaubhaft angesehenen werden.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, können nicht festgestellt werden.

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über en ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist nicht eingetreten. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass die mit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 27.06.2012 festgestellte zumutbare Möglichkeit des Beschwerdeführers, nach Kabul zurückzukehren, gemäß den Feststellungen der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes weiterhin gegeben ist.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan:

"Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 27.6.2017: Afghanische Flüchtlinge im Iran (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehrer)

Aus gegebenem Anlass darf auf folgendes hingewiesen werden:

Informationen zur Situationen afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem Länderinformationsblatt Iran entnommen werden (LIB Iran – Abschnitt 21/Flüchtlinge).

Länderkundliche Informationen, die Afghanistan als Herkunftsstaat betreffen, sind auch weiterhin dem Länderinformationsblatt Afghanistan zu entnehmen.

KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016)

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

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(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quellen:

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al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar,

http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017

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al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district,

http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017

-

BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017

-

BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017

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Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden’s former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017

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Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017

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DW – Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert",

http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017

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DZ – Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017

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DZ – Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017

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Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue,

http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017

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FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017

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FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017

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IBT – International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017

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INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017

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INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):

Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017

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LWJ – The Long War Journal (11.6.2017): Taliban ‘infiltrator’ kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017

-

NYT – The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden’s Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region&region=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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