Entscheidungsdatum
03.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2148233-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zl. 1105937300-160261925, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 18.02.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich seiner am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in XXXX geboren zu sein, er gehöre der Volksgruppe der Midgan an und sei Moslem. Im Herkunftsstaat befänden sich nach wie vor seine Ehefrau, seine vier minderjährigen Kinder, sein Bruder sowie sein Vater. Den Entschluss zur Ausreise habe er im November 2015 gefasst, im Februar 2015 habe er Somalia auf dem Luftweg verlassen. Als seinen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, Angst vor Al Shabaab zu haben und um sein Leben zu fürchten.
Am 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache sowie einer Rechtsberaterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich jener Einvernahme kurz zusammengefasst (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. Verwaltungsakt, Seiten 75 bis 85) an, gesund zu sein und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Weiters gab er an, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, er verfüge über keine Beweismittel, welche er vorlegen könnte. Der Beschwerdeführer habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im November 2015 in XXXX gelebt und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seiner traditionell angetrauten Frau sowie seinen Kindern gelebt, welche nunmehr durch den Vater des Beschwerdeführers, welcher als Landwirt tätig wäre, unterstützt würden. Der Beschwerdeführer wurde sodann zu seinem Reiseweg, seinen Aufenthalten in den durchreisten Mitgliedstaate sowie einer allfälligen Integrationsverfestigung in Österreich befragt.
Mit Bescheid vom 14.07.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.02.2016, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass dessen Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Absatz 2 FPG zulässig sei.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2016, Zl. W144 2131405-1/6E, wurde einer gegen den dargestellten Bescheid eingebrachten Beschwerde gemäß § 21 Absatz 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz infolge Ablaufs der Überstellungsfrist zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an, gesund zu sein und seine bislang erstatteten Angaben aufrecht zu erhalten. Er habe sich von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in XXXX aufgehalten, die letzten beiden Wochen vor seiner Flucht hätte er in XXXX verbracht und dort seine Ausreise organisiert. Seinen Lebensunterhalt in Somalia habe er durch Transport landwirtschaftlicher Produkte vom Land in die Stadt XXXX finanziert. Jene Stadt liege im Machtbereich der Al Shabaab; der Beschwerdeführer wurde in der Folge näher zu jener Stadt befragt. Die Kosten für seine Ausreise hätten sich auf USD 5.000,- belaufen, welche er durch Verkauf seines Autos finanziert hätte. In Österreich habe er keine familiären Bezugspersonen und lebe von der Grundversorgung, er besuche einen Deutschkurs. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer aus, Somalia verlassen zu haben, da Al Shabaab sein Auto gemietet und ihn aufgefordert hätte, für sie Gemüse zu liefern. Im Gemüse hätten sie jedoch Sprengstoff versteckt. Der Beschwerdeführer sei nach XXXX gefahren und habe dort aus Angst die Polizei verständigt, welche die Leute der Al Shabaab in der Folge festgenommen hätte. Aus Rache habe Al Shabaab den Beschwerdeführer zuhause angegriffen und dessen Haus in Brand gesetzt; der Beschwerdeführer sei weggelaufen und hätte seine Frau und seine Kinder zu seinem Vater gebracht. Folglich habe Al Shabaab ihn telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer sei sofort nach XXXX geflüchtet und habe einen Schlepper organisiert, in weiterer Folge sei er aus Somalia ausgereist. Zudem sei er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft worden. Nachgefragt, habe er lediglich dieses eine Mal Ware für Al Shabaab transportiert; er habe die Ware in einem Haus in XXXX abgeladen und sodann die Polizei verständigt, welche gemeinsam mit ihm zu dem Haus gefahren wäre und die Al Shabaab Mitglieder dort festgenommen hätte. Als sein Haus in Brand gesetzt worden wäre, hätte er sich noch in XXXX aufgehalten und sei von seiner Frau telefonisch darüber informiert worden. Er sei daraufhin nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern in XXXX geblieben. Der Beschwerdeführer habe ein Auto zu diesen geschickt; ein Bekannter von ihm habe ein Taxi und dieser hätte seine Familie zu seinem Vater gebracht, welcher in XXXX leben würde. Auf Vorhalt seiner zuvor erstatteten Angabe, erst infolge eines Drohanrufs durch Al Shabaab nach XXXX geflohen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht so gesagt zu haben; man habe ihn erst angerufen, nachdem sein Haus in Brand gesetzt worden wäre, als er schon in XXXX gewesen wäre. Er habe etwa drei derartige Anrufe erhalten, man habe ihm immer mitgeteilt: "Du Spion, wir töten dich." Persönlich sei Al Shabaab nicht an ihn herangetreten. Der Beschwerdeführer sei lediglich dieses eine Mal nach XXXX gefahren, ansonsten immer nach XXXX . Er sei in Begleitung von zwei Männern der Al Shabaab im Wagen gewesen; dass die Ladung nicht Gemüse, sondern auch Sprengstoff enthalte, habe er erst beim Abladen erkannt. Seine zwei Begleiter seien beim Abladeort geblieben und der Beschwerdeführer sei zur Polizei gefahren. Nach Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die Richtigkeit der aufgenommenen Niederschrift
2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 08.02.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).
Das Bundesamt stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch die präzise Identität und die Herkunft desselben aus XXXX , fest. Ebensowenig wurde seine Zugehörigkeit zum Stamm der Midgan festgestellt. Nicht festgestellt habe desweiteren eine Bedrohung seiner Person durch Al Shabaab werden können, da er diese an die Polizei verraten hätte. Eine individuelle Verfolgung seiner Person in Somalia habe nicht festgestellt werden können, eine Rückkehr nach Somalia zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei ihm möglich und zumutbar. Maßgebliche Anknüpfungspunkte familiärer oder privater Natur in Österreich würden nicht bestehen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung aufgrund widersprüchlicher und gesteigerter Angaben von einer Unglaubwürdigkeit der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungsalge durch Al Shabaab aus. Beweiswürdigend wurden hierzu im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen:
"( ) Sie gaben an, Somalia im November 2015 verlassen zu haben, weil die Al Shabaab ein Auto von Ihnen gemietet hätte um Gemüse nach XXXX zu transportieren. Im Gemüse hätten diese jedoch auch Sprengstoff versteckt. Als Sie dies beim Ausladen bemerkt hätten, hätten Sie danach die Polizei informiert und wären Mitglieder der Al Shabaab festgenommen worden. Aus Rache hätte danach die Al Shabaab Ihr Haus in XXXX angezündet. Die Al Shabaab hätten Ihnen auch telefonisch mit dem Umbringen gedroht. Sie wären nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätten in XXXX Ihre Ausreise organisiert. Weiters gaben Sie an, dass Sie dem Stamm der Midgan angehören und deshalb von Leuten beschimpft worden wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hegt Zweifel an der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens. Dies deshalb, weil sich in demselben Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergaben. Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass Sie aus XXXX stammen, auch wenn Sie richtig angaben, zu welcher Region diese Stadt gehört bzw. an welchem Fluss diese Stadt liegt. Diese Fragen kann auch ein Somalier mit einer gewissen Bildung richtig beantworten. Auch ein Österreicher mit gewisser Bildung weiß zum Beispiel, dass XXXX in der Steiermark und an der XXXX liegt. Gegen Ihre Herkunft aus XXXX spricht unter anderem, dass Sie sich total bei der Einwohnerzahl verschätzten. Entgegen Ihren Angaben hat XXXX nicht 600 Einwohner sondern etwa 45000. Auch liegt XXXX noch am Fluss des Shabelle, was Sie nicht wussten. Die unmittelbaren Nachbarorte von XXXX sind auch nicht XXXX und XXXX . Diese Städte sind nämlich etwa 80 Kilometer bzw. etwa 130 Kilometer (Luftlinie) entfernt. Erwähnenswert ist weiters, dass Sie auch die Reisezeit von XXXX nach XXXX zwischen den Einvernahmen vom 11.07.2016 und 13.01.2017 erhöhten, nämlich von drei Stunden auf etwa acht bis neun Stunden. Diese Steigerung dürften Sie offensichtlich deshalb vorgenommen haben, weil Sie sich zwischen den beiden Einvernahmen über die tatsächliche Entfernung informierten. Hätten Sie tatsächlich diese Fahrt von XXXX nach XXXX unternommen, so hätten Sie auch am 11.07.2016 die gleiche Fahrzeit angegeben.
Nicht glaubhaft ist weiters Ihre Aussage, dass Sie zwei Monate in XXXX leben konnten ohne einer Beschäftigung nachzugehen. Sie hätten von dem Geld gelebt, das Sie von XXXX mitgenommen hätten. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum Sie so viel Geld mitnehmen sollen, wenn Sie nur eine Fahrt nach XXXX unternehmen und dann wieder nach Hause zurückkehren sollen. Sie gaben bei der Schilderung der Ausreisegründe von sich aus auch an, dass Sie nach der Inbrandsetzung Ihres Hauses weggelaufen wären und Ihre Frau und Ihre Kinder zu Ihrem Vater gebracht hätten. ( .Als ich in XXXX war, holte ich aus Angst die Polizei und zeigte dieser mein Transportgut. Die Polizei nahm die Leute der Al Shabaab fest. Aus Rache griff mich die Al Shabaab zu Hause an. Sie setzten mein Haus in Brand. Meine Kinder waren zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Ich lief weg und brachte meine Frau und die Kinder zu meinem Vater. Dann rief mich die Al Shabaab per Telefon an und drohten mir mit dem Umbringen. Ich floh sofort nach XXXX und organisierte einen Schlepper. In weiterer Folge reiste ich aus Somalia aus.") Danach änderten Sie Ihr Vorbringen dahingehend, dass Sie sich zum Zeitpunkt des Brandanschlages bereits in XXXX befunden hätten und hätte ein Bekannter über Auftrag von Ihnen Ihre Frau und Ihre Kinder zu Ihrem Vater gebracht. Die Drohanrufe hätten Sie auch in XXXX erhalten. Würde Ihr Vorbringen der Wahrheit entsprechen, hätte es nicht zu diesen widersprüchlichen Aussagen kommen dürfen und wäre es auch nicht dazu gekommen.
Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten ist das Bundesamt der Ansicht, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und Sie eine Fluchtgeschichte konstruierten.
Sollte Sie jedoch entgegen der Ansicht des Bundesamtes dieser Bedrohung durch die Al Shabaab ausgesetzt gewesen sein, was wie bereits erwähnt aber bezweifelt wird, steht es Ihnen frei Ihren Wohnsitz innerhalb von Somalia zum Beispiel nach XXXX zu verlegen. Sie sind keine berühmte Persönlichkeit, dass Sie in XXXX von der Al Shabaab ausfindig gemacht werden und gibt es auch kein zentrales Meldewesen. Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für die al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016). Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen, da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein werden, sich auch in XXXX eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. In Ihrem Fall besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Unterstützung von Ihrem Vater erlangen können.
Es stellt sich auch die Frage, ob Sie nicht doch aus XXXX sind, zumal Sie immerhin zwei Bezirke von XXXX angeben konnten und auch wussten wie der Name des Marktes lautet, obwohl Sie eigentlich nur einmal kurz vor der Ausreise nach XXXX gefahren wären.
Soweit Sie weiters behaupteten, dass Sie wegen einer etwaigen Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Midgan einer asylrelevanten Verfolgung in Somalia ausgesetzt wären, sofern Sie überhaupt ein Midgan sind, wird bemerkt, dass diese Beschimpfungen nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität erreichten. So kann von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände im Heimatland des Asylwerbers auch aus objektiver Sicht dergestalt sind, dass ein weiterer Verbleib unerträglich geworden ist. Abgesehen davon werden Minderheitenangehörige nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Mithin kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, Sie werden im Falle Ihrer Rückkehr wegen Ihrer Zugehörigkeit zum Clan Midgan asylrelevante Verfolgungshandlungen erleiden. (vgl. BVwG vom 22.07.2016, Zahl: W234 2116185-1, BVwG vom 19.09.2016, Zahl:
W221 2109295-1, BVwG vom 30.08.2016, Zahl: W189 2120266-1). Außerdem ist Ihre Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan auch nicht erkennbar, weil es keine physischen Charakteristika gibt, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in XXXX und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände glaubhaft entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Somalia unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. ( )"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen hätten können.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Die beschwerdeführende Partei hätte während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 16.02.2017 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Verwaltungsbehörde habe es verabsäumt, über die konkrete und individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers abzusprechen. Eines Tages sei Al Shabaab zum Beschwerdeführer gekommen und habe dessen Auto anmieten wollen, um Gemüse nach XXXX zu transportieren. Beim Ausladen habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass im Gemüse Sprengstoff versteckt gewesen wäre, daraufhin habe er die Polizei kontaktiert, welche dann die Angehörigen der Al Shabaab festgenommen hätte. Dies habe sich schnell herumgesprochen, sodass Al Shabaab als Racheaktion das Haus des Beschwerdeführers in Brand gesteckt hätte. Die Kinder des Beschwerdeführers seien damals nicht zu Hause gewesen, der Beschwerdeführer habe seine Frau und seine Kinder genommen und zu seinem Vater gebracht, er selbst sei nach
XXXX geflüchtet. Dort habe er einen Anruf von Al Shabaab erhalten, wonach man ihn töten würde. Aus Angst um sein Leben habe er das gesamte Land verlassen. Die aufgetretenen Ungereimtheiten seien nicht gravierend genug, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, in XXXX zu verbleiben, da die Al Shabaab auch dort Angehörige hätte, sodass sie ihn bestimmt auch dort gefunden hätte. Die Flucht des Beschwerdeführers erweise sich als wohlbegründet und sei diesem daher Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer gehöre in seiner Heimat einer sozialen Gruppe an, die nicht unbedingt von allen Teilen der Gesellschaft gerne gesehen werde. Ebenso werde ihm dadurch eine politische Gesinnung unterstellt und mache ihn dies zum Opfer von Repressalien jeglicher Art. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 28.08.2017 wurde die Vollmacht des im Spruch genannten Rechtsanwaltes bekannt gegeben.
5. Am 25.10.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter, ein informierter Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die somalische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll).
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:
"( )
R: Haben Sie bei der Erstbefragung immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas ändern?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Haben Sie irgendwelche Identitätsdokumente, die Ihre Identität oder Staatsbürgerschaft nachweisen können?
BF: Nein.
R: Ihr Antrag wurde vom BFA negativ entschieden, da Ihre Angaben zu Ihrer Person nicht glaubhaft waren. Sie haben angegeben, dass Sie aus XXXX stammen würden. Auf genaue Befragung wie viele Einwohner diese Ortschaft hat, haben Sie 600 angegeben, tatsächlich hat die Stadt XXXX jedoch 45.000 Einwohner. Wie können Sie diesen Wiederspruch erklären?
BF: Ich habe gesagt, dass ich nicht genau weiß, wie viele Einwohner XXXX hat. Ich wurde dann aufgefordert, zu schätzen, wie viele Einwohner XXXX hat. Nachdem ich die negative Entscheidung bekommen habe, habe ich gesehen, dass ich 600 gesagt habe.
R: Von einer Schätzung ist nichts protokolliert. Wenn Sie dort wohnen, müssen Sie doch ungefähr wissen, wie viele Einwohner die Stadt hat. Zwischen 600 und 45.000 ist doch ein himmelhoher Unterschied. Was sagen Sie dazu?
BF: Man kann nicht sagen, wie viele Einwohner Somalia hat. Ich bin mir nicht sicher, ob man mir gesagt hat, dass ich schätzen soll.
R: Sie wurden auch gefragt, an welchem Fluss XXXX liegt und haben richtig angegeben ( XXXX )., Auf Nachfrage, ob es dort noch einen zweiten Fluss gibt, haben Sie angegeben "nein". Tatsächlich liegt aber XXXX am Zusammenfluss des XXXX mit dem XXXX -Fluss. Dies haben sie auch nicht gewusst, daher geht das Gericht davon aus, dass Sie nicht aus XXXX stammen. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bleibe bei meinen gemachten Angaben. In XXXX gibt es nur den Fluss namens XXXX .
R: Heißt dass, Sie wollen bestreiten, dass es in XXXX auch einen Fluss mit dem Namen " XXXX " gibt?
BF: Es gibt einen Fluss der XXXX heißt. Er hat aber nichts mit XXXX zu tun. Er fließt in der Provinz Shabeelada Hose.
Eine Nachschau auf Google-Maps ergibt, dass ein großer Fluss neben bzw. durch XXXX fließt ( XXXX ) und etwas davon entfernt die Reste eines Flusses sichtbar sind, welcher offensichtlich bereits teilweise ausgetrocknet ist.
R: Sie wurden beim BFA auch gefragt, welches die unmittelbaren Nachbarorte von XXXX sind. Sie haben angegeben, dass XXXX die unmittelbaren Nachbarorte sind. Diese sind jedoch ca. 80 bzw. 130 km von XXXX entfernt. Was sagen Sie dazu?
BF: Mein hat mich nach der nächsten größeren Stadt gefragt. Das sind die beiden nächsten größeren Städte. Es gibt aber in der Nähe von XXXX ein paar Dörfer. Diese kann ich jetzt nennen.
R: Jetzt ist es aber zu spät. Sie hatten ja in der Zwischenzeit genügend Zeit um nachzusehen.
R: Auf Seite 9 des Bescheides des BFA ist eindeutig dokumentiert, dass Sie gefragt wurden nach den "unmittelbaren Nachbarorten" und nicht nach größeren Städten in der Nähe von XXXX . Ihre jetzigen Angaben können daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
BF: Der Dolmetscher hat es mir so übersetzt, dass ich die nächsten größeren Städte genannt habe. Es gibt viele kleinere Dörfer um XXXX . Gefragt wurde ich aber nach der nächsten größeren Stadt.
R: Auf Seite 11 des Aktes it aber ersichtlich, dass Ihnen die Einvernahme rückübersetzt wurde und haben Sie keine Beanstandung dagegen erhoben. Warum nicht? Sie hätten dabei ja die Möglichkeit gehabt, anzugeben, dass Sie nach Städten und nicht nach Ortschaften in der Nähe von XXXX gefragt wurden.
BF: Mir wurde die Niederschrift nicht rückübersetzt. Der Dolmetsch hat mir nur gesagt, ich soll unterschreiben.
Die Verhandlung wird um 10:38 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen und um 10:46 Uhr fortgesetzt.
R: Bei der Ersteinvernahme vor dem BFA haben Sie angegeben, dass die Entfernung zwischen XXXX und XXXX ca. 3 Stunden beträgt. Bei der zweiten Einvernahme am 13.01.2017 haben Sie nunmehr richtigerweise (nachdem Sie Zeit hatten, sich zu erkundigen) angegeben, dass es sich um 8 bis 9 Stunden handelt. Was sagen Sie dazu?
BF: Es gibt zwei Wegen, wenn man nach XXXX fahren will. Eine Straße hat mehrere Checkpoint. Es gibt eine kleine Straße, wo es keine Kontrolle gibt. Man könnte auf dieser Straße 3 Stunden brauchen, wenn man nach XXXX fahren will.
R: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt, Ihrer Meinung nach?
BF: 380 km
R: Laut einer Nachschau im Internet beträgt die Entfernung ca. 370 km. Wie wollen Sie diese Entfernung bei den somalischen Straßenverhältnissen in 3 Stunden zurücklegen?
BF: Es gibt Straßen auf denen man 130/140 km/h fahren kann. Es gibt aber auch Straßen, die nicht so gut befahrbar sind und auf diesen bräuchte man dann länger.
R: Dem Gericht sind keine Autobahnen in Somalia bekannt, auf denen man 130 bis 140 km/h fahren könnte. In Somalia sind die Straßen eher schlecht und teilweise mit Schlaglöchern überseht. Wenn Sie da 140 km/h fahren, kommt das eher einer "Selbstmordaktion" gleich. Sie haben doch selbst ein Auto gehabt und müssten wissen, wie die Straßenverhältnisse dort sind.
BF: Wenn die Straße gut ist, kann man mehr als 130 oder 140 km/h fahren.
R: Sie haben vorhin angegeben, dass es sich um Straßen handelt, auf denen es keine Kontrollpunkt gibt. Die Kontrollpunkte befinden sich auf den Hauptstraßen. Auf kleineren Nebenstraßen kann man daher nicht davon ausgehen, wenn es dort keine Kontrollpunkte gibt, dass der Straßenzustand es zulässt, 130-140 km/h zu fahren.
BFV: Der BF hat gesagt, wenn es keine Kontrollpunkte gibt.
R: Ihre Verantwortung ist unglaubwürdig. Sie haben zuvor dezidiert angegeben: "Auf den kleinen Straßen gibt es keine Kontrollpunkte."
Dort können Sie innerhalb von 3 Stunden nach XXXX kommen. Das Gericht kann es nur so verstehen, dass Sie von den örtlichen Gegebenheiten keine Ahnung haben und nicht aus dieser Gegend kommen.
BF: Ich fahre in einer Stunde 140 km/h.
R: Kommen wir nun zu Ihrem Fluchtgrund: Schildern Sie dem Gericht, detailliert und in richtiger zeitlicher Abfolge so genau wie möglich Ihre Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben. Möglichst sollte es so genau sein, dass sich das Gericht vorstellen, selbst dabei gewesen zu sein.
BF: Ich hatte ein kleines Transportunternehmen mit eigenem Auto. Ich hatte einen Pickup.
Nachgefragt gebe ich an, dass es eine "Marke TOYOTA II" war. Eines Tages, im August 2015 kamen zwei Männer zu mir nach XXXX . Wir haben uns an der Bushaltestelle getroffen. Ich hatte keinen fixen Standplatz. Ich musste mich jeden tag in XXXX einfinden, bekam dort meine Aufträge. Es wird ein fahrer ausgesucht. Es wird über den Pries gesprochen, wenn man sich einigt, wird man bestellt. Diese beiden Männer haben mir einen Auftrag für den Transport von Obst und Gemüse gegeben. Wir fuhren gemeinsam zu dem Ort, wo ich das Obst und Gemüse in XXXX , in einem Bezirk, abholen sollte. Als ich gesehen habe, dass es sich nicht um Obst und Gemüse handelte, sagte ich, dass ich diesen Transport nicht durführen könnte. Ein Mann zog eine Pistole und meinte zu mir, ich soll still sein. Die Männer haben dann die Sachen auf meinen LKW aufgeladen und sind wir gemeinsam nach XXXX gefahren. Ich musste die "Ware" bei einem mir unbekannten Haus ausladen. Als die beiden Männer ihre letzten beiden Kartonagen ausgeladen haben, fuhr ich alleine von diesen Männern fort. Ich bin zum letzten Kontrollpunkt bei der Einfahrt nach XXXX , gefahren. Dort waren Soldaten. Ich habe den Soldaten gesagt, welche "Fracht" ich in XXXX in einem Haus ausgeladen habe. Die Soldaten forderten mich auf, ihnen das Haus zu zeigen. Ich habe die Soldaten zu diesem Haus geführt. Die Soldaten haben das Haus betreten und haben die Männer verhaftet.
Nachgefragt gebe ich an, dass es einige Männer waren. Die meisten habe ich nicht gekannt. Es war aber einer von den beiden Männern dabei. Ich glaube, es waren 3 bis 4 Männer. Die Soldaten haben meine Daten aufgenommen und mich anschließend gehen lassen. Nachdem ich von den Soldaten "entlassen" wurde, fuhr ich zu einer Auto-Werkstatt. Kurze Zeit danach bekam ich einen Anruf von der Schwester meiner Frau, meiner Schwägerin. Sie sagte mir, ich soll nicht nach Hause kommen, weil die Islamisten bei uns zu Hause gewesen wären.
Nachgefragt gebe ich an, dass die Islamisten unser Haus in Brand gesetzt haben. Es handelt sich dabei um mein eigenes Haus, welches in XXXX stand. Das Haus lag im Bezirk XXXX . Ich rief einen Freund von mir an, und bat ihn, er soll meine Frau und meine Kinder abholen und an einen sicheren Ort bringen. Er hat meine Familie zu meinem Vater, der in einem Dorf außerhalb der Stadt XXXX wohnt, gebracht. Mein Vater lebt im Dorf XXXX .
R: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?
BF: XXXX ist in der Nähe von XXXX . Wenn ich schätzen soll, ist es ca. 140 km südlich von XXXX entfernt. Um es genau zu sagen, es liegt 20 km südlich von XXXX .
R: Was arbeitet Ihr Vater dort?
BF: Er hat eine kleine Landwirtschaft und züchtet Vieh.
R: Herrscht dort auch Dürre?
BF: Ja.
R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrem Vater?
BF: Ich habe schon längere Zeit keinen Kontakt zu meinem Vater. Ich hatte vor zwei Monaten telefonischen Kontakt mit meiner Frau. Meine Frau, weiß wie es meinem Vater geht.
Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater jetzt nur mehr Vieh züchtet, da es seit längerer Zeit nicht mehr geregnet hat. Mein Vater züchtet Schafe.
R: Wie groß ist die Landwirtschaft Ihres Vaters?
BF: 1 ha.
R: Ist Ihre Frau und die Kinder noch bei Ihrem Vater?
BF: Nein, sie leben jetzt in einem Flüchtlingslager in Kenia. Sie sind wegen der Dürre geflüchtet.
R: Heißt dass, dass es im Flüchtlingslager in Kenia bessere Bedingungen gibt, als bei der Landwirtschaft Ihres Vaters?
BF: Ja, weil die Landwirtschaft aufgrund der Dürre nicht mehr bewirtschaftet werden konnte. Es sind auch manche Tiere verstorben.
R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie einen Drohanruf von Al Shabaab Mitgliedern bekommen hätten und aus XXXX nach XXXX geflohen wären. Warum haben Sie diese Angaben bei der heutigen Befragung nicht gemacht?
BF: Das habe ich nicht gesagt,. Ich habe während meiner Einvernahme damals dem Dolmetscher gesagt, er soll diesen Satz korrigieren. Meine heutigen Angaben entsprechen der Wahrheit.
R. Sie haben gerade angegeben, dass Sie bei der Verladung des "Gemüses" in XXXX in Ihr Auto gesehen hätten, dass etwas dabei war das Sie nicht transportieren wollten. Worum hat es sich dabei gehandelt?
BF: Es waren AK47 (Kalaschnikow) und dazugehörige Munition. Dies war teilweise in Kartons und teilweise in schwarzen Säcken. Ich wollte nicht, dass mit meinem Auto diese Dinge Transport werden. Nachdem ich den Transport verweigert habe, hat einer der Männer eine Pistole gezogen und zu mir gesagt, ich dürfte nichts sagen.
R: Bei der Einvernahme vor dem BFA (siehe Seite 12 des Bescheides) haben Sie angegeben, dass bei der Verladung des "Gemüses" in Ihr Auto Ihnen nicht bekannt war, dass darunter etwas versteckt sei, sondern hätten Sie erst in XXXX beim Ausladen gesehen, dass sich unter dem Gemüse Sprengstoff befunden hätte. Wie können Sie diesen Widerspruch erklären?
BF: Ich verweise auf meine heute gemachte Aussage, nämlich, dass ich es schon gesehen habe, als das Auto beladen wurde.
R: Bei der Einvernahme vor dem BFA haben Sie auch nicht angegeben, dass Sie mit einer Pistole bedroht worden seien sondern haben Sie dies heute erst zum ersten Mal angegeben. Warum?
BF: Man hat mich nicht darüber befragt.
R: Warum sollten Sie danach gefragt werden, ob Sie mit einer Pistole bedroht werden, wenn Sie doch Ihre Fluchtgründe von sich aus geschildert haben?
BF: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob ich dies ausgesagt habe oder nicht.
R: Ich beende die Befragung zu Ihren Fluchtgründen, da diese vollkommen unglaubwürdig sind. Sie haben sich in mehreren grundsätzlichen Fragen vollkommen widersprochen.
R an BehV: Haben Sie zum Asylvorbringen des BF noch Fragen an diesen?
BehV: Nein, es wurde alles gesagt.
R: Was glauben Sie, würde mit Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Angst, von Al Shabaab getötet zu werden. Seitdem ich in Ö bin, bin ich Diabetiker geworden.
BFV legt eine Bestätigung des Allgemeinmediziners XXXX vor, aus der hervorgeht, dass der BF wegen Diab. Mell. Bei ihm in Behandlung ist und derzeit das Medikament Metformin 500 mg 1 – 0 – 1 verordnet wurde.
R: Wie äußert sich diese Krankheit bei Ihnen? Wie wurde die Krankheit bei Ihnen bekannt?
BF: Ich musste oft aufs WC gehen und Urin ablassen. Ich musste immer wieder essen, da ich hungrig war. Mehr weiß ich nicht. Kenntnis von meiner Krankheit erlangte ich im Rahmen einer Untersuchung. Ich hatte vor Einnahme der Medikamente 10kg abgenommen.
R: Glauben Sie, dass die Medikamente, die Sie jetzt einnehmen, auch in Somalia zur Verfügung stehen?
BF: Nein, in Somalia ist es sehr schwierig gute Medikamente zu bekommen und außerdem ist es sehr teuer. Ich könnte mir die Medikamente nicht leisten. Die Diabetiker in Somalia haben keine medizinischen Versorgungsmöglichkeiten.
R: Hätten Sie in Somalia eine Lebensgrundlage?
BF: Nein, ich habe niemand in Somalia.
R: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Vater 20 km südlich von XXXX lebt und dort eine Landwirtschaft hat.
BF: Die Al Shabaab sind auch dort an der Macht. Ich könnte kein normales Leben führen. Egal in welchem Ort in Somalia ich bin, die Al Shabaab wird es erfahren.
R: Die Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab ist völlig unglaubwürdig, da Ihre Fluchtgeschichte der Meinung des Gerichts nach, frei erfunden wurde. Wollen Sie nicht angeben, woher Sie tatsächlich stammen? Sie haben ja keine Ahnung, wie es in XXXX aussieht.
BF: Ich habe heute die Wahrheit gesagt. Wäre mir diese "Geschichte" nicht passiert, hätte ich meine Heimat nicht verlassen.
R: Wer hat Ihre Flucht bezahlt?
BF: Ich habe mein Auto verkauft und damit meine Flucht bezahlt. Ich habe 5.500 US-Dollar dafür bekommen.
R: Haben Sie noch etwas von dem Verkaufserlös oder ist schon alles verbraucht?
BF: Nein, ich habe kein Geld mehr.
R: Wie sieht es mit Ihrer Integration in Ö aus? Haben Sie schon Deutschkurse gemacht und Zeugnisse darüber erhalten?
BFV legt folgende Unterlagen vor: drei Teilnahmebetätigungen "Deutsch als Fremdsprache" A1, sowie zwei Teilnahmebestätigungen für das Projekt " XXXX ": Weiters wird eine Arbeitsbestätigung der Gemeinde XXXX vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der BF in der Zeit vom August 2017 bis dato 20 Stunden pro Monat am Bauhof XXXX als Arbeiter beschäftigt war.
R: Haben Sie diese Tätigkeit ehrenamtlich durchgeführt oder Entlohnung dafür erhalten?
BF: Ich habe 100 Euro dafür pro Monat bekommen.
R: Haben Sie schon eine Prüfung in Deutsch abgelegt?
BF: Nein.
R: Wovon leben Sie in Ö? Sind Sie noch in Grundversorgung?
BF: Ich lebe von der Grundversorgung
R: Wo wohnen Sie in Ö?
BF: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim in XXXX .
R: Es wird das LIB der Staatendokumentation "SOMALIA" Stand 25.04.2016 (letzte Kurzinformation vom 27.06.2017) in das Verfahren eingebracht.
Sowohl der BFV als auch der Vertreter der bel. Behörde ersuchen um eine 14tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese wird gewährt. Auf die Ausfolgung des LIB wird von beiden Seiten verzichtet.
R: Wollen Sie sonst noch etwas angeben, was Sie bis jetzt noch nicht gefragt wurden?
BF: Nein, ich habe alles gesagt.
R: Sind Sie in Ö strafrechtlich in Erscheinung getreten?
BF: Nein.
R an BFV: Wollen Sie noch etwas angeben?
BFV: Die Einvernahmen vom 11.07.2016 und vom 13.01.2017 wurden dem BF nicht rückübersetzt. Das ergibt sich auch, aus der kurzen Zeit. Die Einvernahme begann um 11.00 Uhr und endete um 12:40 Uhr. In dieser Zeit geht sich eine Rückübersetzung nicht aus.
R: Laut den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, endetet die Einvernahme vom 13.01.2017 um 13:20 Uhr.
BhV: Es ist üblich, dass die Niederschrift dem D vorgelegt wird, zwecks Übersetzung. Es kann davon ausgegangen werden, falls keine Einwendung erhoben worden sind, dass dieser Ausdruck gleich an den BF als nichtunterschriebene Kopie übergeben wurde, aber am Original mit Unterschriften ist die richtige Endzeit 13:20 Uhr angegeben.
R an BehV: Haben Sie noch Fragen an den BF?
BehV: Haben Sie bei der Einvernahme eine Kopie der Niederschrift erhalten?
BF:: Ja.
BehV: Von wem haben Sie diese erhalten?
BF: Von der Dolmetscherin,
BehV: An wen haben Sie Ihr Auto damals in Somalia verkauft?
BF: Ich weiß nicht an wen, das Auto verkauft wurde. Es wurde vom Schlepper verkauft.
BehV: Wie kamen Sie zu dem Schlepper?
BF: Als mich meine Frau angerufen hat, habe ich die Leute gefragt, ob sie einen Schlepper kennen. In der Autowerkstatt, in welcher ich mein Auto reparieren lassen wollte, habe ich die Mitarbeiter von dort gefragt.
BhV: Wo ist diese Autowerkstatt genau?
BF: Ich weiß es nicht genau. Sie war in einem Bezirk in XXXX .
BehV;: Sie gaben an, Transportunternehmen gewesen zu sein. Seit wann machen Sie diesen Job
BF: Ich habe 2004 damit begonnen und bis zu meiner Ausreise diese Tätigkeit ausgeübt.
BehV: Was haben Sie in etwa pro Monat mit dieser Tätigkeit verdient?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es gab keinen fixen Lohn, den ich monatlich bekommen habe. Ich kann es auch nicht schätzen.
BehV: Was kostet eine Fuhre von XXXX nach XXXX ?
BF: Das weiß ich nicht. Es wird über den Preis verhandelt.
Beh: Festgehalten wird, dass der BF der Fragestellung ausweicht.
BehV wiederholt die Frage.
BF: Ich habe 200 Dollar dafür bekommen. Der Treibstoff in Somalia ist sehr teuer. Ich musste selbst an manchen Checkpoints zahlen.
BehV: Sie sind zu diesem Treffpunkt täglich gefahren. Wie oft konnten Sie dort Fuhren übernehmen? War es täglich, weil Sie ja täglich dort waren?
BF: Ich war meisten zwischen XXXX und in der Umgebung unterwegs. Die Reise nach XXXX war meine erste Reise dorthin.
BehV: Ist XXXX jemals von den Islamitischen besetzt gewesen?
BF: Ich bin mir nicht sicher. Ich glaube seit 2007. Ich schätze diese Angabe aber nur. Der Zustand dauert bis jetzt an.
BehV: Welches Glaubensbekenntnis haben Sie?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
BehV: Würden Sie sich als religiös bezeichnen?
bF: Normal.
BehV: Was verstehen Sie darunter?
BF: Ich bin kein streng gläubiger Moslem, bete aber 5mal pro Tag.
BehV: Was halten Sie von den religiösen Extremisten, z.B. Al Shabaab oder IS?
BF: Die Al Shabaab oder der IS sind keine richtigen Moslem für mich. Die Dinge, die getan werden, erlaubt unsere Religion nicht, da wir eine friedliche Religion sind und keinen Menschen töten dürfen.
BehV: Wo sind die von Ihnen vorher erwähnten Checkpoints in XXXX ?
BF: Am Stadtrand von XXXX . Ich kann den Namen des Ortes nicht nennen, da ich mich in XXXX nicht gut auskenne.
BehV: Wie haben Sie zum Bestimmungsort der Ladung finden können, wenn Sie sich nicht gut auskennen in XXXX ?
BF: Die Wohnung und der Checkpoint waren nicht weit auseinander. Wenn ich einmal einen Weg fahre, dann kenne ich mich aus.
BehV: Das heißt also, dass Sie schon einmal in XXXX gewesen sein müssen. Dies widerspricht Ihren zuvor gemachten Aussagen.
BF: Ich war nur einmal in XXXX . Wenn man mich einmal an einen Ort bringt, werde ich ihn das nächste Mal von selbst wieder finden.
BehV: Wo genau ist diese Polizei, an die Sie sich gewendet hätten?
BF: Bei den Checkpoints, die ich vorher erwähnt habe.
BehV: Wie lange waren Sie in XXXX ?
BF: Bis zu meiner Ausreise, glaublich zwei Monate.
BehV: Wo haben Sie sich in XXXX aufgehalten?
BF: Ich war im Haus des Schleppers aufhältig.
BehV: Wo genau ist das Haus?
BF: Ich glaube es war im Bezirk XXXX .
BehV: Was haben Sie in der Zeit, in der Sie sich im Haus des Schleppers aufgehalten haben, gemacht?
Bf. Ich war nur tu Hause.
BehV: Es ist völlig unglaubwürdig, dass Sie sich zwei Monate nur im Haus aufhielten. Dafür bestand keine Notwendigkeit.
BF: Ich hatte Angst und der Schlepper hatte die Organisation der Ausreise vorbereitet.
BehV: Können Sie Befunde, die über die vorgelegte Bestätigung hinausgehen vorlegen, etwa Blutbefunde, Spitalsbefunde?
BF: Ich habe keine Befunde mit. Ich war aber einmal in einem Krankenhaus aufhältig. Wenn Sie Fragen haben, können Sie meinen Arzt kontaktieren, er kann ihnen vielleicht mehr als ich helfen.
BehV: Es wird der Antrag gestellt, den BF aufzufordern, Befunde seiner Krankheit binnen Frist vorzulegen und diese nach Einlagen dem BFA zur Stellungnahme vorzulegen. Weiters wird beantragt, allenfalls den behandelnden Arzt zwecks zeugenschaftlicher Einvernahme hg. vorzuladen.
BehV: Wie oft nehmen Sie die Medikamente?
BF: Zweimal pro Tag, in der Früh und am Abend.
BehV: Der Wirkstoff dieses Medikamentes hat zur Folge, dass Zucker abgebaut wird und abnimmt. Wie erklären Sie sich Ihre Aussage, dass Sie bereits vor Medikamenteneinnahme schon abgenommen haben?
BF: Das kann ich nicht erklären. Bevor ich das Medikament begonnen habe einzunehmen, habe ich ca. 10 kg abgenommen.
BehV: Sie hatten Telefon in Somalia? Ist das richtig?
BF: Manchmal hatte ich ein Telefon.
Nachgefragt, gebe ich an, dass ich ein Handy hatte.
BehV: Von welchem Anbieter hatten Sie das Handy?
BF: Von der Telekom Net.
BehV: Mit diesem Netzanbieter kann man in ganz Somalia Gespräche führen und empfangen?
BF: Ja, überall in Somalia. Man kann aber nur erreicht werden, wenn man das gleiche Netz hat.
BehV: War das Telefon Internetfähig?
BF: Solche gibt es schon. Ich hatte kein Smartphone. Ich hatte ein älteres Handy.
BehV: Wissen Sie in etwa, wie viel die Medikamente in Ö kosten, die Sie erhalten?
BF: Nein, ich bekomme sie vom Arzt.
BehV: Was hindert Sie daran, sich die Medikamente via Internet nach Somalia schicken zu lassen?
BF: Ich kenne mich mit der Handhabung des Internet nicht wirklich gut aus. Ich kann nichts über Internet bestellen können. Wäre es möglich könnten dies viele Diabetiker, die in Somalia leben, das tun.
BehV: Können Sie schreiben und lesen?
BF: Ja.
BehV: Können Sie einen Beweis vorlegen, dass Ihre Frau und die Kinder nach Kenia gegangen sind und dort in einem Lager leben?
BF: Nein, ich kann keinen Beweis vorlegen.
BehV: Haben Sie Geschwister?
BF: Ja, zwei Schwestern.
BehV: Wo leben die?
BF: Bei meinem Vater. Ich mache mir Sorgen um meine beiden Töchter, die mit meiner Frau leben. Wenn sie im Alter von 10 Jahren sind, kann es möglich sein, dass man sie beschneidet.
BehV: Sind Sie dafür, dass Ihre Töchter beschnitten werden?
BF: Nein, ich bin dagegen.
BehV: Ist Ihre Frau dafür oder dagegen?
bF: Auch meine Frau ist dagegen. Die älteren Leute wollen das aber.
BehV: Sie erden darauf aufmerksam gemacht, dass Ihre Behauptung, dass Ihnen die Niederschrift nicht rückübersetzt wurde, eine schwerwiegende Anschuldigung ist und der Beamte mit Konsequenzen zu rechnen. Weiters werden Sie hingewiesen, dass eine solche Behauptung den Tatbestand der Verleumdung darstellt und Sie ebenfalls bestraft werden können. Vor dem Hintergrund, dass Sie nun wissen, dass es strafbar ist, werden Sie nochmals befragt, wurde Ihnen die Einvernahme vor dem BFA in XXXX rückübersetzt oder nicht?
BF: Nein, mir wurden beiden Niederschriften nicht rückübersetzt.
BehV: Es wird der Antrag gestellt, dass das BVwG, falls es von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage, dass keine Rückübersetzung erfolgte, die Justizbehörden verständigen und Anzeige erstatten würde und allenfalls das gegenständliche Verfahren bis zu einer Klärung auszusetzen.
R: Sie haben jetzt bei der Befragung durch den Vertreter der belangten Behörde angegeben, Ihre Frau hätte Sie angerufen, dass Ihr Haus angezündet worden sei. Bei der Befragung durch den R haben Sie jedoch angegeben, dass die Schwester Ihre Frau Sie angerufen hätte. Wie können Sie den Widerspruch erkennen?
BF: Ich habe niemals Schwester gesagt. Wer mich angerufen hat, war meine Frau.
BFV: Es handelt sich offensichtlich um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher.
BFV: Wie lange haben Sie in Somalia die Schule besucht?
BF: Ich war 3 Jahre in der Schule in XXXX .
R: Haben Sie die ganze Zeit Ihres Lebens in XXXX verbracht?
BF: Ja.
BFV: Können Sie gut rechnen?
BF: Nur schlecht.
BFV: Wie viel ist 15 + 35?
BF: 50.
BFV: Keine weiteren Fragen.
R: Nachdem sie die ganze Zeit Ihres Lebens in XXXX waren, können Sie mir sicher sagen, wann die "Schlacht um XXXX " stattgefunden hat?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Laut Wikipedia hat die Schlacht um XXXX stattgefunden. Das hätten Sie wissen müssen, wenn Sie tatsächlich aus XXXX sind. Sie waren zum damaligen Zeitpunkt 21 Jahre alt.
R: Müssen Sie betreffend Ihrer Diabetes Diät halten in Ö?
BF: Ja, ich soll Diät halten.