TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/5 I415 2181299-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2018
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Entscheidungsdatum

05.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I415 2181299-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX), Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. 14-1029584404/14910465, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner schriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.07.2016 gab der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Fluchtgrund" Folgendes an:

"Nach dem Tod von meiner Mutter, heiratete mein Vater ein zweites Mal. Die Stiefmutter hat mich sehr schlecht behandelt, geschlagen, misshandelt und zu einer schweren Arbeit gezwungen. Die Stiefmutter und ihr Sohn (28 Jahre) haben mir unzählige Male Verletzungen mit dem Messer zugefügt. Einmal ist eine Gruppe von bewaffneten Männern zu unserem Haus gekommen und haben auf unser Haus geschossen, da sie auf der Suche nach meinem Stiefbruder waren. Aus Angst um mein Leben entschloss ich zu flüchten. Ich lebte danach einige Zeit in Lagos, eine Frau hat mir zur Flucht verholfen. [ ] Ich habe Angst von den unbekannten Männern erschossen zu werden. "

2. Es wurde ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 12.11.2016 zum Schluss kam, dass als ‚fiktives‘ Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX in Frage kommt und der Beschwerdeführer folglich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres war. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit

XXXX angegeben hatte, wurde das fiktive Geburtsdatum mit dem XXXXfestgesetzt.

3. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.10.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und gab neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass seine Stiefmutter ihn schlecht behandelt hätte und sein Stiefbruder ihn einmal verletzt habe, weswegen er eine Narbe auf seiner Brust habe. Am 21. September 2014 sei sein Stiefbruder mit zwei Freunden nach Hause gekommen, die Eltern seien nicht zu Hause gewesen. Plötzlich hätten Personen die Eingangstür eingeschlagen und seien in das Haus gekommen. Sein Bruder habe in der Vergangenheit jemanden getötet und sei deswegen für längere Zeit in Haft gewesen. Diese Personen haben den Bruder angegriffen und verletzt. Der Bruder sei weggelaufen und seine beiden Freunde seien getötet worden. Er selbst habe sich in seinem Zimmer hinter den Isoliermatten versteckt. Daraufhin sei die Polizei gekommen und die Angreifer seien weggelaufen. Er selbst sei zu einem Markt in der Nähe gelaufen, wo er eine ältere Frau getroffen habe, welche ihm geholfen und ihn zu sich nach Hause mitgenommen habe. In weiterer Folge habe er erfahren, dass sein Bruder umgebracht worden sei. Er sei aber nicht zur Polizei gegangen, da er Angst gehabt habe, dass die Polizei ihn für den Schuldigen halten könnte. Im Falle einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass sein Vater und seine (Stief-)Mutter meinen könnten, dass er seinen Stiefbruder getötet hätte, weil sie ihn seitdem nicht mehr gesehen haben und dies auch bei der Polizei angegeben würden. Außerdem habe er einen der Angreifer in Lagos in einem Bus wiedergesehen, aber dieser habe nichts machen können, weil sie sich in der Öffentlichkeit befunden hätten. In einen anderen Landesteil Nigerias hätte er nicht ziehen können, da er sonst niemanden kenne.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2017, Zl. 14-1029584404/14910465, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Auseise erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht zu (Spruchpunkt VI.) Zugleich erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).

5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 29.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Am 20.12.2017 suchte der Beschwerdeführer bei seiner Rechtsberatung, dem Verein Menschenrechte Österreich, um unterstützte freiwillige Rückkehr an und füllte ein diesbezügliches Antragsformular aus.

7. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtberatung vom 27.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. So seien die Länderberichte, welche sich auf einen Zeitraum beziehen, der im Entscheidungszeitpunkt mehr als ein Jahr zurückliegt, jedenfalls als veraltet anzusehen. Die belangte Behörde habe sich weder mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch mit den Länderinformationen in ausreichendem Maße auseinandergesetzt. Zudem habe die belangte Behörde nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in einem anderen Gebiet in Nigeria sicher vor Verfolgung wäre. Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen und; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II-V beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte III-V beheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (§ 57 AsylG) erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der Benin, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 03.07.2016 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest.

Er leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 2016 war er allerdings aufgrund eines Pruritus – eines Juckreizes – in Behandlung.

In seinem Herkunftsstaat war der Beschwerdeführer als Bauhilfskraft tätig. Seine Vater und seine Stiefmutter, zu welchen allerdings kein Kontakt besteht, leben noch in Nigeria. Er hat aber Kontakt zu der älteren Frau, welche ihm geholfen hat, zu deren Tochter und zu deren Schwiegersohn.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, ist Mitglied eines Fußballvereins, verkauft eine Straßenzeitung und war gemeinnützig tätig. Auch wenn er um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht ist, kann dennoch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Seinen Aufenthalt in Österreich bestreitet der Beschwerdeführer aus Mitteln der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Personen, welche seinen Stiefbruder und zwei Freunde seines Stiefbruders ermordet haben, verfolgt werde. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung). Bei einer hypothetischen Wahrunterstellung des Vorbringens würde dem Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, könnte er sich doch außerhalb seines früheren Wohnortes Benin City niederlassen. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Nigeria vom 07.08.2017 werden folgende Feststellungen getroffen:

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives‘ Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a).

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 19.7.2017). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Im Süden gibt es Schläfer-Zellen der Boko Haram. Trotzdem können z. B. Deserteure der Boko Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind (VA2 16.11.2015).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (5.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 5.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2017

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (7.6.2017): The World Factbook – Nigeria,

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria’s Security Situation,

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UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017

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DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 2.8.2017

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IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission

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IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,

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IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 4.7.2017

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VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und in das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 12.11.2016 sowie durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seinem Alter gründen sich auf das im Akt enthaltene medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung von Dr. XXXX vom 12.11.2016.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde "Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme." und den diversen medizinischen Befunden. Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich daraus allerdings nicht ableiten, zumal die Befunde allesamt aus dem Jahre 2016 stammen und es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers "lediglich" um einen Juckreiz bei einer Neigung zu Überempfindlichkeitsreaktionen handelte. Aktuellere Befunde wurden seitens des Beschwerdeführers keine nachgereicht.

Die Feststellung über seinen bisherigen Verdienst des Lebensunterhaltes sowie seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde vom 16.10.2017.

Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 16.10.2017, dass er in Österreich kein schützenswertes Familienleben führt, unverheiratet ist, sich in keiner Lebensgemeinschaft befindet und keine Kinder hat.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer über keinen maßgeblichen Grad an Integration verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben. Diesbezüglich wurden auch die eingebrachten Unterlagen - Bestätigung der XXXX Straßenzeitung XXXX vom 05.10.2017 und Teilnahmebestätigung am 17. XXXX Frühlingslauf - berücksichtigt. Außerdem hat er in Österreich zu keiner Person eine besonders enge Beziehung, führt lediglich eine Freundschaft zu einem aus Nigeria stammenden Mann an und steht er auch zu niemandem in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 03.01.2017.

2.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er von Personen, welche seinen Stiefbruder und zwei Freunde seines Stiefbruders ermordet haben, verfolgt werde. Bei einer Rückkehr habe er Angst von den Mördern seines Stiefbruders, welche er auch in Lagos gesehen hätte, und davor, dass sein Vater und seine Stiefmutter ihn des Mordes am Stiefbruder beschuldigen würden.

Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund verschiedener Divergenzen in den Aussagen für nicht glaubhaft befunden.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.

Dies beginnt schon damit, dass er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.07.2016 einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angab. Bereits bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz versucht der Beschwerdeführer folglich die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen ("[ ] Deswegen verwende ich auch nicht mehr den Namen meines Vaters. Ich erwähnte auch nirgendwo seinen Namen. Dies sind beide meine Namen. XXXX ist nicht der Namen meines Vaters. Ich habe als ich nach Österreich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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