Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
ASVG §410Spruch
G308 2005293-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse, Gz XXXX, vom 19.02.2013 beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm.
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.: Nr. 33/2013, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom Kärntner Gebietskrankenkasse, Gz XXXX, vom 19.02.2013 stellte die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz GKK) fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX gemäß § 58 Abs 2 vierter Satz ASVG Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01.10.2011 -31.08.2012 zu entrichten, der Antrag auf Rückerstattung geleisteter Beiträge für den Zeitraum 09.2012 bis laufend wird als unbegründet abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 09.09.2011 erhob die BF durch den Vertreter
XXXX fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmannvon Kärnten, und führte aus, dass die die slowenische Pension aufgrund besonderer umstände nicht der Beitragspflicht unterliege und die gezahlten Beiträge zurückerstattet werden.
3. Mit Schreiben vom 16.05.2013 wurde der angefochtene Bescheid samt Verwaltungsakten dem Landeshauptmann von Kärnten von der belangten Behörde vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 11.09.2013 erfolgte seitens der BF ergänzende Stellungnahmen.
5. In Folge des Übergangs der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von Kärnten dem Bundesverwaltungsgericht den gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.03.2014 zur Erledigung vor.
6. Mit Erkenntnis vom 11.02.201 wurde das verfAhren bis zur Entscheidung des VwGH im Verfahren Ro2014/08/0047 ausgesetzt.
7. Mit Schreiben vom 14.07.2017 wurde der Vertreter der BF über die Fortsetzung des Verfahrens informiert.
8. Mit Schreiben vom 21.07.2017 nahm der Vertreter der Bf, mit Schreiben vom 17.08.2017 die belangte Behörde Stellung.
9. Mit Schreiben vom 12.12.2017 zog der Vertreter des BF im Hinblick auf den Beschluss des VwGH vom 16.10.2017 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um den Abspruch der Versicherungspflicht in der Kärntner Gebietskrankenkasse. Der Bescheid wurde von der GKK erlassen.
Der Einspruch an den Landeshauptmann von Kärnten (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterbehandelt) richtet sich somit gegen einen Verwaltungsakt, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde vollzogen wird.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie den eindeutigen Schreiben des Vertreters der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A):
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zurückziehung der Beschwerde:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung vom 25.10.2016 ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3. mündliche Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2005293.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018