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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/01/0148Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über den Antrag des M T in D, geboren am 4. August 1954, vertreten durch Dr. Karl Rümmele, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktstraße 18a, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. August 1998, Zl. 204.287/0-IV/11/98, betreffend Asylaberkennung, sowie über die Beschwerde gegen den genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Spruchpunkt 1 des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. August 1998 wurde das dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, am 21. September 1995 gewährte Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, aberkannt und gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.
Gegen den genannten Spruchpunkt dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 14. Jänner 1999 (Postaufgabe) durch seinen Vertreter Dr. Hubert Hagspiel die zur hg. Zl. 99/01/0018 protokollierte Beschwerde, über die das Verfahren noch anhängig ist.
Gegen denselben Bescheid erhob der Beschwerdeführer im selben Umfang eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof trat mit Beschluss vom 15. Dezember 1999, B 1839/98, die Beschwerde unter gleichzeitiger Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Diese am 14. Jänner 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wurde zur Zl. 2000/01/0012 protokolliert. Da der Beschwerdeführer einem Auftrag, der Beschwerde anhaftende Mängel zu verbessern, innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht zur Gänze nachkam (der Mängelbehebungsschriftsatz wurde nur zweifach eingebracht), wurde dieses Verfahren mit hg. Beschluss vom 22. März 2000 eingestellt.
Zur Entscheidung über den zur hg. Zl. 2000/01/0147 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Mit dem nunmehr vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag begehrt der Beschwerdeführer unter gleichzeitigem Anschluss der erforderlichen Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Mängelbehebung und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass er seiner sonst immer verlässlichen Kanzleimitarbeiterin anlässlich der Unterfertigung des Mängelbehebungsschriftsatzes den Auftrag erteilt habe, eine weitere (dritte) Ausfertigung dieses Schriftsatzes zu erstellen und zu versenden. Diesem Auftrag sei die Kanzleiangestellte auch unverzüglich nachgekommen. Sie sei jedoch während der Erstellung der dritten Ausfertigung infolge der damals herrschenden Hektik in der Kanzlei durch mehrere Telefonate abgelenkt worden. In der Zwischenzeit sei versehentlich die Kuvertierung der beiden anderen Ausfertigungen erfolgt und die Sendung zur Post gegeben worden.
Ein diesem Vorbringen entsprechender Sachverhalt wird auf Grund der vorgelegten eidesstättigen Erklärung der Kanzleimitarbeiterin festgestellt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Rechtsvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Wenn einem Angestellten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn ihr Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sache gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Es hieße die Kontrollpflicht eines Rechtsanwaltes überspannen, müsste er sich in jedem Fall nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleikraft noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung des Sendung überzeugen (vgl. den hg. Beschluss vom 12. September 1996, Zl. 96/20/0345, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die ansonsten zuverlässige Kanzleimitarbeiterin entgegen dem Auftrag des Rechtsanwaltes die bereits hergestellte dritte Ausfertigung des Schriftsatzes der Postsendung nicht beigelegt. Dass der Beschwerdevertreter selbst die näheren Umstände der Postabfertigung nicht überwachte, sondern sich darauf verließ, dass seinen Anweisungen entsprechend vorgegangen werde, vermag ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht zu begründen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war somit stattzugeben.
Zur Entscheidung über die nunmehr zur Zl. 2000/01/0148 protokollierte Beschwerde:
Da der Beschwerdeführer bereits am 14. Jänner 1999 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben hatte und damit sein Beschwerderecht verbraucht hat, musste die durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 (hg. eingelangt am 14. Jänner 2000) abgetretene weitere, denselben Bescheid betreffende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/1139, mwN).
Wien, am 7. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010147.X00Im RIS seit
03.04.2001