TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/15 I411 1250804-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I411 1250804-2/16E

I411 2014508-1/9E

I411 2174009-1/9E

SChriftliche Ausfertigung des am 04.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. XXXX und über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl XXXX und über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl XXXX alle vertreten durch DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2017:

A) beschlossen:

Das Verfahren zu der Beschwerde des XXXX gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXX wird gem. §§ 54, 55 Abs 2 und 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) beschlossen:

Das Verfahren zu der Beschwerde der XXXX gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXX wird gem. §§ 54, 55 Abs 2 und 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

C) beschlossen:

Das Verfahren zu der Beschwerde der XXXX gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXX wird gem. §§ 54, 55 Abs 2 und 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nigerianische Staatsbürger XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführer bezeichnet) reiste illegal ohne gültiges Reisedokument nach Österreich ein und stellte am 26.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004, Zl. XXXX wurde der Asylantrag abgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Eine Beschwerde dagegen wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.10.2010, Zl. A7 250.804-0/2008/7E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde wiederum vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.05.2011, Zl. U 2559/10-15, aufgehoben.

In weiterer Folge verwies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2013, Zl. A7 250.804-0/2008/21E, die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Nach neuerlicher Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.05.2014 wies die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 04.11.2014, Zl. XXXX den Asylantrag des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.) ab. Zugleich erklärte sie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.11.2014.

Am XXXX wurde die erste Tochter des Erstbeschwerdeführers in Österreich geboren. Für das Kind XXXX (im Folgenden als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet) wurde am 27.06.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 04.11.2014, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.).

Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.11.2014.

Am 25.09.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz für seine am XXXX in Österreich geboren weitere Tochter XXXX (in der Folge als Drittbeschwerdeführerin bezeichnet).

Mit Bescheid vom 04.10.2017, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.10.2017.

Die Beschwerden betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurden diese Rechtssachen der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen.

Die Beschwerde betreffend der Drittbeschwerdeführerin wurde dem erkennenden Gericht am 19.10.2017 zur Entscheidung vorgelegt und aufgrund von Annexität werden die Rechtssachen I411 1250804-2, I411 2014508-1 und I411 2174009-1 unter einem behandelt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in den gegenständlichen Rechtssachen am 04.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch durchgeführt, zu der die drei Beschwerdeführer sowie die Mutter der Beschwerdeführerinnen und die Rechtsvertreterin persönlich erschienen sind. Die belangte Behörde kündigte ihr Fernbleiben bereits im Vorfeld an. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.

In der mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerden hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz betreffend alle drei Beschwerdeführer zurückgezogen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.

Am 15.12.2017 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der am 04.12.2017 mündlich verkündeten Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Erstbeschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und hält sich seit mindestens 26.05.2004 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest.

Er führt mit seiner Verlobten, der nigerianischen Staatsangehörigen XXXX, und den beiden gemeinsamen Kindern ein Familienleben in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin ist am XXXX geboren, die Drittbeschwerdeführerin am XXXX, beide sind nigerianische Staatsangehörige. Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er verkauft derzeit die Zeitung "Megaphon", hat sich gemeinnützig für die Stadt Graz eingesetzt und konnte eine Einstellungsbestätigung der Firma XXXX im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlegen. Der Erstbeschwerdeführer spricht deutsch und hat die Prüfung des Moduls A2 positiv absolviert. Er seit 12.08.2004 durchgehend in Österreich gemeldet und lebt mit seiner Familie seit 15.03.2013 in einer Wohnung in Graz.

Die älteste Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, besucht den Kindergarten in Graz. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie pflegen soziale Kontakte in Österreich und verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Ob die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus den Eltern und 4 Geschwistern, noch immer in Nigeria lebt, konnte nicht festgestellt werden.

Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.07.2013, XXXX, wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, später des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Erstbeschwerdeführer unter I411 1250804-2, der Zweitbeschwerdeführerin unter I411 2014508-1 und der Drittbeschwerdeführerin unter I411 2174009-1. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum den vorliegenden Akten eingeholt.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer und ihrem Familienleben beruhen auf den vorgelegten Geburtsurkunden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Da der Erstbeschwerdeführer den österreichischen Behörden kein identitätsbezogenes Dokument vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Die Verlobte und Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin konnte sich bei der mündlichen Verhandlung mit einem spanischen Aufenthaltstitel (Permiso Di Residencia Nr. XXXX) ausweisen.

Feststellungen zum Familienleben in Österreich ergeben sich aus dem gemeinsamen Haushalt und Wohnsitz der Beschwerdeführer zusammen mit der Mutter, belegt durch Einsichtnahme in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 05.10.2017 und den Angaben des Erstbeschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.05.2014 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2017. Negativfeststellungen zu seinen Familienangehörigen in Nigeria mussten getroffen werden, da der Beschwerdeführer zuletzt einen Kontakt mit dem Vater und einem seiner Brüder in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.05.2014 angab und seither keine Angaben mehr zum Verbleib seiner Familie im Herkunftsland machte.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Familie und zur Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen über die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer und die Einstellungszusage. Dass der Erstbeschwerdeführer auch sprachlich und sozial integriert ist, belegt die beigebrachte Prüfungsbestätigung über Modul A2 und die zahlreichen Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten und auch die Bescheinigung über geleistete gemeinnützige Tätigkeiten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bereits den Kindergarten besucht, ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben betreffend den Elternbeitrag der besuchten Einrichtung.

Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 05.10.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu den Beschlüssen in den Spruchpunkten A), B) und C):

Der Erstbeschwerdeführer hat am 26.05.2004 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2014, Zl. XXXX, mit Spruchpunkt I. abgewiesen wurde.

Der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin vom 27.06.2014 wurde mittels Bescheid vom 04.11.2014 der belangten Behörde, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen.

Auch der Antrag auf internationalen Schutz der Drittbeschwerdeführerin vom 25.09.2017 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 04.10.2017, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2017 wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.11.2014, Zl. XXXX, der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 04.11.2017, Zl. XXXX, und der Drittbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 04.10.2017, Zl. XXXX, zurückgezogen.

Die anzuwendenden §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lauten wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Aufgrund des eindeutigen Parteiwillens, die Beschwerde gegen die genannten Spruchpunkte in den jeweiligen Beschwerden zurückzuziehen, sind die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria betreffend alle drei Beschwerdeführer rechtskräftig. Die Verfahren waren diesbezüglich jeweils mit Beschluss einzustellen.

3.2. Zu den Erkenntnissen in den Spruchpunkten A), B) und C):

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung sind daher nur mehr die mit Bescheide der belangten Behörde vom 04.11.2017 bzw. 04.10.2017 ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen und Abschiebungen sowie der Nichterteilungen von Aufenthaltstiteln.

Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt (Abs 1 bis 3):

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im Hinblick darauf ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (siehe etwa das Erkenntnis des VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der Beschwerdeführer lebt seit 2004 und damit seit über 13 Jahren in Österreich. Die Aufenthaltsdauer spricht daher zunächst dafür, dass sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ein schwerwiegendes ist.

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist aber dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH, Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0340, Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0168). Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur muss daher berücksichtigt werden, dass er einmal strafrechtlich verurteilt wurde und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Ohne die Verurteilung aufgrund Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verharmlosen zu wollen, muss dem Beschwerdeführer diesbezüglich aber zu Gute gehalten werden, dass er sich während der Probezeit von 3 Jahren und auch danach nichts weiter hat zu Schulden kommen lassen.

Die Dauer des Verfahrens ist dem Erstbeschwerdeführer nicht zurechenbar; er brachte am 17.04.2004 ein Rechtsmittel gegen den ersten Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 02.06.2004 ein und wurde vom Asylgerichtshof darüber erst am 23.10.2010 entschieden. Bis die nunmehr angefochtene Entscheidung der belangten Behörde erging, vergingen anschließend wiederum knapp 4 Jahre und auch beim Bundesverwaltungsgericht war die verfahrensgegenständliche Beschwerde seit 3 Jahren anhängig. Es übersteigt jedenfalls das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit ein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Die Bestätigung über die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer und seine Bereitschaft, gemeinnützige Tätigkeiten zu übernehmen sowie die Einstellungsbestätigung einer inländischen Firma sprechen zwar per se nicht für einen überduchschnittlichen Grad der Integration. Die soziale Verfestigung spiegelt sich jedoch in den zahlreichen Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten in Österreich wieder und hat sich der Beschwerdeführer auch in sprachlicher Hinsicht durch Absolvierung der Prüfung A2 um Integration bemüht.

Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich jedoch ein Familienleben; er lebt gemeinsam mit seiner Verlobten und den gemeinsamen Kindern, nämlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Eine baldige Eheschließung ist beabsichtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]).

Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies aber nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben (EGMR, Urteil vom 03. Oktober 2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10). Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden.

Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom 28. Juni 2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh (Urteil vom 16. April 2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (vgl. dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03/2013, 71).

Im konkreten Fall muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer eine enge Bindung zu seinen beiden Kindern hat und auch in ihre tägliche Versorgung und Erziehung eingebunden ist. Bei den Kindern handelt es sich um die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Beide sind nigerianische Staatsbürgerinnen und hängt ihr Verbleib in Österreich von jenem des Erstbeschwerdeführers ab. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind beide in Österreich geboren und besucht die Zweitbeschwerdeführerin bereits den Kindergarten in Österreich. Sie ist daher mit der deutschen Sprache aufgewachsen, hat keinerlei Bezug oder Bindung an ihren Herkunftsstaat Nigeria ist und würde sie sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in einer für sie völlig fremden Umgebung wiederfinden. Selbiges gilt für die Drittbeschwerdeführerin. Bei einem Alter von knapp einem halben Jahr kann zwar noch nicht von einer Hauptsozialisierung in Österreich gesprochen werden, allerdings ist auch das Kleinkind in die Familienbande in Österreich eingebunden und hängt ihr Schicksal allein vom Verbleib ihrer Familie ab. Aufgrund des jungen Alters der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ist von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu beiden Elternteilen auszugehen. Das verleiht im vorliegenden Fall dem Familienleben zwischen den Beschwerdeführern untereinander und zur Verlobten bzw. Mutter der Kinder eine besondere Schutzbedürftigkeit und damit ein besonderes Gewicht.

Das Kindeswohl müsste allerdings hinter dem öffentlichen Interesse an einer Außerlandesbringung des Erstbeschwerdeführers zurücktreten, wenn von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Eine derartige Gefährdungsprognose liegt aber nicht vor. Der Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz fand vor über 4 Jahren statt; bei der Verurteilung handelte es sich um eine bedingte Freiheitsstrafe. Ohne dies beschönigen zu wollen, muss berücksichtigt werden, dass diese Straftat einige Jahre zurückliegt und der Erstbeschwerdeführer seither unbescholten ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung hinsichlich des Erstbeschwerdeführers sowie auch der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

"1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Der Erstbeschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 nicht, somit war eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu erteilen.

Gemäß § 54 Abs 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.2.1. Familienverfahren, gleicher Schutzumfang für Zweit- und Drittbeschwerdeführerin:

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Töchter des Erstbeschwerdeführers und damit Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005.

Da nunmehr dem Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wird, ist auch der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin nach § 34 Abs 2 iVm Abs 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit dem Erstbeschwerdeführer in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.3. Zu D) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Beschwerdezurückziehung, bestehendes
Familienleben, Gesamtbetrachtung, Kind, mündliche Verkündung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, schriftliche
Ausfertigung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.1250804.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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