RS Vwgh 2014/11/28 Ra 2014/01/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (Hinweis B vom 5. Mai 2011, 2011/22/0093 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010077.L03

Im RIS seit

17.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten