RS Vwgh 2014/11/28 Ra 2014/01/0077

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Veröffentlicht am 28.11.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
MRK Art2;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt die Verletzung der Art. 2 und 3 MRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK anführt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieser Rechte, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (Hinweis B vom 19. Februar 2014, Ro 2014/10/0023; vgl. zum Rechtsschutzgefüge nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auch den B des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014). Die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunktes kann jedoch als Umschreibung des subjektiven Rechts nach § 8 AsylG 2005 verstanden werden. So ist gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010077.L02

Im RIS seit

17.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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