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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (in RV 2009 BlgNR 24. GP, 10) führen zu dieser Bestimmung aus, dass der Inhalt der Revision dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen soll. Nun bestimmte zwar § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) - anders als nunmehr -, dass im Beschwerdepunkt das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, "bestimmt" zu bezeichnen ist. Diesem Umstand kommt allerdings keine Bedeutung zu, kann die gehörige Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, doch stets nur "bestimmt" in dem Sinn erfolgen, dass darin konkret zum Ausdruck kommt, in welchen Rechten eine Verletzung geltend gemacht wird. Auch wenn daher das Gesetz nach der neuen Rechtslage des VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) nicht mehr die "bestimmte" Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, verlangt, so ändert dies nichts an der Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes (Hinweis B vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010077.L01Im RIS seit
17.01.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018