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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei T S in W, vertreten durch Dr. Reinitzer Rechtsanwalts KG in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. September 2017, Zl. VGW-011/017/15498/2016-23, betreffend Übertretung des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes in Verbindung mit der Wiener Kehrverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen ein Abweichen von der hg. Judikatur geltend gemacht wird, wäre zumindest eine nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzugeben gewesen, von der abgewichen worden sein soll (vgl. VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187). Im Übrigen betrifft die Frage, ob ein konkretes Kontrollsystem eines bestimmten Unternehmens ausreichend wirksam gewesen ist, nur den Einzelfall und stellt als solche keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 5.4.2016, Ra 2016/02/0056). Dass die Beurteilung der Wirksamkeit des konkreten Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht ausgeführt (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/05/0001).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050286.L00Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018