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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des S A, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2017, W257 2144508- 1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 24. Juni 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von nicht näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Gewährung von subsidiärem Schutz "bei afghanischen Asylwerbern, die ausschließlich im Iran gelebt haben" abweiche. Darüber hinaus stehe das mit Feststellungsmängeln behaftete angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach allein die Konversion eines afghanischen Staatsangehörigen zum Christentum eine asylrelevante Verfolgung "bewirke". Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die prekäre Sicherheitssituation in Afghanistan sowie den Umstand, dass der Revisionswerber im Iran aufgewachsen sei, nicht ausreichend berücksichtigt.
8 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.
9 Wenn die Revision sich auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruft, weil das Verwaltungsgericht die Situation afghanischer Staatsangehöriger, die im Iran aufwuchsen und nach der Konversion zum Christentum in ihren Herkunftsstaat zurückkehrten, unzureichend berücksichtigt habe, versäumt sie es darzulegen, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis in welchen Punkten abgewichen wäre (vgl. VwGH 29.8.2017, Ra 2017/19/0295).
10 Soweit sich die Revision darauf stützt, dass der Revisionswerber zum Christentum konvertiert sei, entfernt sie sich zudem von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 9.10.2017, Ra 2017/18/0346). Der schlüssigen Beweiswürdigung und den darauf aufbauenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, das nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der konkreten Befragung des Revisionswerbers und nach der Einvernahme mehrerer Zeugen festhielt, dass der Revisionswerber lediglich zum Schein zum Christentum konvertiert sei und dem Revisionswerber in Afghanistan auch aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung drohe, tritt die Revision in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert entgegen.
11 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz abgewichen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auf dem Boden der vorliegenden Revision nicht zu erkennen ist, dass das angefochtene Erkenntnis den Anforderungen an eine rechtskonforme Beurteilung eines drohenden Verstoßes insbesondere gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK nicht gerecht würde (vgl. betreffend die Situation in Afghanistan beispielsweise VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0190; 8.8.2017, Ra 2017/19/0118; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; siehe zur Lage von "Rückkehrern aus dem Iran" auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat umfangreiche Ermittlungen zur konkreten Situation von afghanischen Staatsangehörigen, die im Ausland aufgewachsen sind und in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, durchgeführt und seine fallbezogenen Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar dargestellt.
12 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190518.L00Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018