TE Vwgh Beschluss 2017/12/13 Ra 2017/19/0417

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der S R in A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2017, W161 2123976-2/2E, betreffend Visum nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend gemacht, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb es die Revision nicht zugelassen habe, keinen Begründungswert aufwiesen. Schon deshalb sei die Revision zulässig.

5 Ungeachtet dessen, dass - anders als die Revisionswerberin meint - das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, indem es darauf abgestellt hat, die Rechtslage sei klar und es habe sich auf die in der Entscheidung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war die Revisionswerberin nicht gehindert (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 27.1.2017, Ra 2016/19/0345, mwN).

6 Im Weiteren wendet sich die Revisionswerberin (unter den Aspekten sowohl behaupteter Verfahrensfehler als auch einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung) gegen die vom Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung afghanischen Rechts - geäußerte Ansicht, ihre Ehe sei nicht gültig.

7 Von der diesbezüglichen Frage hängt die Revision allerdings nicht ab. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0085, mwN). Wenn eine von mehreren alternativen Begründungen tragfähig ist und dieser tragfähigen Alternative keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, kann die Revision zudem selbst dann zurückgewiesen werden, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0144, mwN).

8 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit näherer Begründung (sh. S. 14f. des angefochtenen Erkenntnisses) davon ausgegangen, dass von einem maßgeblichen Familienleben nicht gesprochen werden könne. Dem tritt die Revision nicht entgegen.

9 Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die abweisende Entscheidung für sich zu tragen (vgl. zur hier maßgeblichen Rechtslage ausführlich VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Auf die im angefochtenen Erkenntnis darüber hinaus thematisierte Frage, ob die Ehe rechtsgültig geschlossen wurde, kommt es daher nicht mehr entscheidungswesentlich an. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kann hier sohin dahingestellt bleiben.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190417.L00

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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