TE Vwgh Beschluss 2017/12/14 Ra 2017/07/0099

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Veröffentlicht am 14.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des J S in M, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2017, Zl. W113 2100775- 1/6E, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 gemäß VO (EG) 1782/2003 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0080; 5.3.2015, Ra 2015/02/0030). Wird zwar ein Themenbereich angesprochen, unterbleibt aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, entspricht dies nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG (vgl ua VwGH 23.6.2014, Ra 2014/17/0003, und 12.9.2017, Ra 2016/02/0262).

5 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016; 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, uvm).

6 Angesichts der von Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgesehenen Begrenzung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und der danach für außerordentliche Revisionen bestehenden Darlegungsverpflichtung ist von einer revisionswerbenden Partei bezüglich jeder von ihr als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte (vgl. VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (so etwa VwGH 19.7.2017, Ra 2017/01/0182, mwN, und 30.8.2017, Ra 2017/17/0681).

7 Die vorliegende außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit (wörtlich) Folgendes aus:

"Die Revision ist zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum oben bei Punkt 2. Vorgebrachten in Verbindung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 05. 06. 2014, C-105/13 keine Rechtsprechung vorliegt bzw. das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen falsch beurteilt und das genannte Urteil des Gerichtshofes vom 05. 06. 2014 (C-105/13) nicht angewandt hat. Es liegt daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, die über das vorliegende Verfahren hinausgeht."

8 Mit diesem Vorbringen wird aber keine konkrete rechtliche Fragestellung formuliert, sondern lediglich allgemein auf ein (inhaltlich auch nicht näher dargestelltes) Urteil des Europäischen Gerichtshofes verwiesen. Es wird nicht einmal der zugrunde liegende Themenkomplex konkret angesprochen, und auch die behandlungsfähige Ausführung einer konkreten Frage samt Darlegung deren grundsätzlicher Bedeutung zur Gänze unterlassen.

9 Fehlt aber die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzte zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist die Revision unzulässig (VwGH 10.8.2017, Ra 2016/02/0187). Mangels behandlungsfähiger Ausführung einer konkreten Rechtsfrage stellt sich die weitere Frage, ob eine solche - hier nicht offen gelegte -

Rechtsfrage überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung wäre, nicht (VwGH 23.6.2014, Ra 2014/17/0003).

10 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war somit zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070099.L00

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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