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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §56a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag der B G GmbH, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (Betriebsschließung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat dem von der antragstellenden Partei eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen, indem es am 27. Oktober 2017 sein Erkenntnis verkündet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Mai 2017, Fr 2017/01/0014, mwN, wonach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Verkündung rechtlich existent wird).
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017170004.F00Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018