Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des F D in W, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016, Zl. W110 2008445-1/19E, betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: GIS Gebühren Info Service GmbH), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, nämlich soweit es die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen betreffend den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem am 18. März 2014 bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) eingelangten Antrag begehrte der Revisionswerber, ein deutscher Staatsangehöriger, nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im entsprechenden Antragsformular war eine der unter Punkt 4. zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz (StudFG), angekreuzt und handschriftlich der Zusatz "BAföG" angebracht worden; das Wort "Studienförderungsgesetz" war dagegen durchgestrichen worden. Dem Antrag waren u.a. folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
-
Bescheid der Landeshauptstadt München, Amt für
Ausbildungsförderung, vom 10. Juli 2013 über die Gewährung von Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Höhe von 383 EUR;
-
Bescheid der Familienkasse Baden-Württemberg Ost vom 12. März 2014 über die Kindergeldfestsetzung;
- Versicherungsdatenauszug, demzufolge der Beschwerdeführer
seit 3. Dezember 2012 (mit einer dreimonatigen Unterbrechung) als
geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich beschäftigt sei;
- Lohn/Gehaltsabrechnungen.
2 Mit Schreiben vom 11. April 2014 teilte der Revisionswerber mit, dass er nunmehr an der angegebenen Adresse auch über einen Hauptwohnsitz verfüge.
3 Mit Bescheid der GIS vom 15. April 2014 wies diese den Antrag des Revisionswerbers ab. Begründend führte sie aus, dass der Revisionswerber "nicht anspruchsberechtigt" sei, weil er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Nichtgewährung der Gebührenbefreiung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle, für die es keine objektive Rechtfertigung gebe. Es sei nämlich für den Revisionswerber als deutschen Staatsbürger schwieriger, die Voraussetzungen für die Rundfunk-Gebührenbefreiung zu erfüllen, als für österreichische Studierende. Zudem habe der Revisionswerber "bereits aufgrund seiner Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer Anspruch auf Gebührenbefreiung". Der Beschwerde waren ein Arbeitsvertrag mit Dienstzettel und drei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen für Jänner bis April 2014 in Kopie beigelegt.
5 Nach Beschwerdevorlage erteilte das BVwG u.a. mit Verfügung vom 6. Juli 2016 dem Revisionswerber einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und ersuchte um Nachweis des Bezugs einer im Gesetz genannten Leistung (binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung).
6 Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 entsprach der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag insofern, als er einerseits - wie schon zuvor - auf den Bezug von Leistungen nach dem deutschen BAföG verwies, andererseits jedoch auch mehrere Bescheide der (österreichischen) Studienbeihilfenbehörde vorlegte, mit denen ihm von Juli 2014 bis (jedenfalls) Februar 2016 eine monatliche Studienbeihilfe gewährt wurde.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juli 2014 bis 29. Februar 2016 statt und gewährte die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen. Im Übrigen wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung allerdings gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurück.
8 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe den Nachweis eines Bezuges einer sozialen Transferleistung, wie des Bezugs einer Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz, für den Zeitraum vom Juli 2014 bis Februar 2016 nachgewiesen, wobei nach näher dargestellter Berechnung sein monatliches Haushalts-Nettoeinkommen jeweils die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze unterschritten habe.
9 Hinsichtlich der übrigen Zeiträume, in denen keine Leistungen nach dem StudFG nachgewiesen worden seien, mangle es dem Revisionswerber an einer Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO).
10 Die vom Revisionswerber auf der Grundlage von Unionsrecht geforderte Annahme einer Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG scheitere bereits daran, dass diese in ihrem Wesen und ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar seien (Hinweis auf §§ 10 und 17 BAföG). Darüber hinaus sei das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-7/11, auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar; anders als die diesem Urteil zugrunde gelegene Fahrpreisermäßigung für Studierende, deren Eltern Familienbeihilfe in Österreich bezogen hätten, knüpfe die Befreiung von der Rundfunkgebühr an den Bezug einer Beihilfe nach dem StudFG an, was bedeute, dass die gegenständliche Befreiung iVm einer Beihilfe nach dem StudFG als studienfördernde Leistung bzw. "Stipendium" iSd Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zu qualifizieren sei. Daran ändere der Umstand, dass die Befreiung nach dem RGG auch anderen Personengruppen, wie etwa Pensionsbeziehern oder Beziehern von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zuteil werden könne, nichts. Ebenso wenig sei für diese Wertung maßgeblich, dass die Befreiung als solche keinen finanziellen Zuschuss, sondern den Entfall einer Zahlungsverpflichtung bilde, wie gerade das Urteil des EuGH vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, veranschauliche, dem eine Fahrpreisermäßigung für Studierende in Form eines Fahrausweises zugrunde gelegen sei (Hinweis auf Rn. 92 des Urteils).
11 Wie jedem österreichischen Staatsbürger stehe es auch dem Revisionswerber als deutschem Studierenden frei, Beihilfen nach dem StudFG zu beantragen. Gemäß § 4 Abs. 1 StudFG idF BGBl. I 20/2006 seien Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergebe. Nach § 4 Abs. 1a StudFG idF BGBI. I 47/2015 erfüllten EWR-Bürger u.a. die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie "Wanderarbeitnehmer" iSd Art. 45 AEUV seien oder das Recht auf Daueraufenthalt iSd Art. 15 der Richtlinie 2004/38/EG hätten oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert seien.
12 Erhalte der Revisionswerber nach Maßgabe der Voraussetzungen des StudFG eine Beihilfe, sei das in § 47 Abs. 1 FMGebO genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt und damit ein Befreiungsgrund bzw. eine Anspruchsberechtigung, die eine Prüfung des Haushaltseinkommens nach sich ziehe, gegeben. Sohin knüpfe das RGG iVm der FMGebO an einen Anspruch auf Studienfinanzierung an (Hinweis auf EuGH 2.6.2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, Rn. 89). Dass der Revisionswerber als EU-Bürger eine Leistung nach dem StudFG nur unter gewissen Bedingungen erhalten könne (Hinweis auf § 4 Abs. 1a StudFG), ändere nichts an der Unionsrechtskonformität des StudFG und damit auch der daran anknüpfenden Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung. Eine unionsrechtliche Diskriminierung sei unter diesen Umständen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis auf Bezug einer Beihilfe nach dem BAföG sei es dem Revisionswerber somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund nachzuweisen.
13 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Mangel sei insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes habe erkennen können, welche Unterlagen erforderlich seien (Hinweis auf VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206).
14 Obwohl der Revisionswerber dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen tauglichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen habe, sei von der GIS kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt worden. Aus diesem Grund sei ein Mängelbehebungsauftrag durch das BVwG ergangen. Da der Revisionswerber diesen Auftrag für den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016 nicht erfüllt habe und somit Prozessvoraussetzungen fehlten, sei die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert worden sei, abzuweisen (Hinweis zu dieser Vorgehensweise auf VfGH 18.6.2014, G 5/2014).
15 Die Revision ließ das BVwG zu, weil "der gegenständliche Fall teilweise auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt". Zur Beantwortung der Frage, ob Leistungen nach dem deutschen BAföG den in § 47 Abs. 1 FMGebO genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen seien, lasse sich zwar die zitierte Rechtsprechung des EuGH heranziehen, eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege diesbezüglich jedoch noch nicht vor.
16 Gegen dieses Erkenntnis, soweit es die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen betreffend den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016 betrifft, wendet sich die vorliegende Revision.
17 Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung von EuGH und VwGH zur Frage, ob eine Befreiung von der Rundfunkgebühr gemäß § 47 FMGebO für den Revisionswerber als "Wanderarbeitnehmer" iSd Art. 45 AEUV eine soziale Vergünstigung iSd Art. 7 Abs. 2 der VO 492/2011 darstelle. Bejahendenfalls stünde ihm die Befreiung im Wege des Anwendungsvorrangs zu. Hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringes habe das BVwG den angefochtenen Spruch auch mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet, weil Feststellungen zur "Wanderarbeitnehmereigenschaft" des Revisionswerbers fehlten.
18 Verneine man dessen "Wanderarbeitnehmereigenschaft" oder subsumiere man die Rundfunkgebührenbefreiung nicht unter die sozialen Vergünstigungen iSd Art. 7 Abs. 2 der VO 492/2011, so fehle es auch an Rechtsprechung von EuGH und VwGH, ob der Revisionswerber als bloßer Unionsbürger entgegen dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 iVm 21 AEUV iVm Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38 diskriminiert werde, weil sein Bezug von deutscher Studienförderung nach dem BaföG nicht für eine Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 FMGebO tatbestandsmäßig sei.
19 Schließlich sei das BVwG mit seiner Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers für den Zeitraum vor Juli 2014 und nach Februar 2016, weil dieser diesbezüglich lediglich einen Bescheid über den Bezug von deutscher Studienförderung nach dem BAföG vorgelegt habe, von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, wonach ein Vorgehen gemäß § 13 AVG nur dann zulässig sei, wenn das Verfahrens- oder Materiengesetz mit hinreichend deutlicher Anordnung ausdrücklich vorschreibe, dass einer Eingabe bestimmte Unterlagen anzuschließen seien. Eine solche Anordnung enthalte die FMGebO nicht.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21 Die Revision ist zulässig und begründet.
22 Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung der Beschwerde mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde (vgl. zB VwGH 23.2.2011, 2008/11/0033, mwN).
23 Die gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG in der hier maßgebenden Fassung lautet:
"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
24 Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband2, § 13 AVG Rz 27 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. zB VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213; 23.2.2011, 2008/11/0033; 29.4.2010, 2008/21/0302, mwN).
25 Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Rundfunkgebühren "auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen".
26 Die Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen § 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien: (...)
6. Bezieher von Beihilfen nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, (...)
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen."
27 Die zitierten Bestimmungen der FMGebO regeln, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung, darunter auch Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Eine Regelung dahin, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre, ist daraus jedoch nicht ersichtlich.
28 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161, bereits ausgesprochen hat, ist die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die "gemäß § 50 erforderlichen Nachweise" anzuschließen, angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte.
29 Der Revisionswerber hat im Revisionsfall nach Ergehen des "Mängelbehebungsauftrags" des BVwG zur Vorlage von Nachweisen des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung iSd § 47 Abs. 1 FMGebO zudem sehr wohl Unterlagen betreffend deutsche Studienförderung vorgelegt, von denen er meinte, sie würden einen Anspruch gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 FMGebO iVm dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts begründen.
30 In einem solchen Fall liegt aber auch insoweit keine Unvollständigkeit des Anbringens vor, die eine Zurückweisung erlauben würde, sondern es ist in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sich das BVwG mit der unionsrechtlichen Argumentation des Revisionswerbers inhaltlich im Einzelnen auseinander zu setzen und dazu gegebenenfalls auch notwendige ergänzende Feststellungen zu treffen hat.
31 Die Verweigerung der Sachentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde war sohin jedenfalls verfehlt.
32 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
33 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2017
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungVerbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150042.J00Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018