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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der P S in L, vertreten durch die Schwarz Kallinger Zwettler Wirtschaftsprüfung Steuerberatung GmbH in 4020 Linz, Volksgartenstraße 32, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. Februar 2017, Zl. RV/5100238/2013, betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde der Revisionswerberin betreffend Einkommensteuer der Jahre 2007 und 2008 als unbegründet ab. Es sei als erwiesen anzunehmen, dass die Revisionswerberin ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt habe. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor, weil die Einstufung der Tätigkeit von den Umständen des Einzelfalls - es sei das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu beurteilen - abhängig und somit eine Frage der Beweiswürdigung sei.
5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
6 In den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0010).
7 In der außerordentlichen Revision wird deren Zulässigkeit damit begründet, dass das angefochtene Erkenntnis dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom "02.02.2008" (gemeint wohl 2.4.2008), 2007/08/0296, widerspreche. Das angeführte Erkenntnis betrifft die Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG, die für eine Aerobic-Trainerin bejaht wurde. In welchen Punkten das beschwerdegegenständliche, zur Einkommensteuer ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen sollte, legt die Revisionswerberin in den Zulässigkeitsgründen nicht dar. "Dass bei im Freizeitzentrum beschäftigten Personen auch dem Verein eine Dienstgebereigenschaft zukommt", ist für die Frage der Steuerpflicht der Revisionswerberin unerheblich. Ebenso wenig entscheidungsrelevant ist, "dass die Zusammenarbeit von Verein und Studio eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre". Welche "Nachweise vom Verein oder vom Studio" vom Bundesfinanzgericht "missbräuchlich" nicht berücksichtigt worden sein sollen, legt die Revisionswerberin ebenso wenig dar, wie deren Relevanz im gegenständlichen Verfahren.
8 Auch mit dem weiteren Vorbringen, "offensichtlich wird das angefochtene BFG Erkenntnis vorausgegangenen Erkenntnissen des VwGH widersprechen", wird ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht konkret dargelegt.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150033.L00Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018