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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des G D in W, vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Oktober 2017, Zl. LVwG-S-1631/001-2017, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als Obmann und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereines X (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten, dass der Verein zwei namentlich genannte serbische Staatsangehörige, für die keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, von 16. März bis 19. Mai 2016 als Kellnerinnen beschäftigt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über ihn zwei Geldstrafen von je EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 100 Stunden) verhängt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0033, mwN).
6 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substanziierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/19/0226, mwN).
7 Der Revisionswerber moniert in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit einen Verstoß gegen "wesentliche Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere was die ordnungsgemäße Führung des Ermittlungsverfahrens betrifft", wozu er ausführt, das Verwaltungsgericht habe die amtswegige Ausforschung des Aufenthaltsortes der zwei serbischen Arbeitskräfte und deren zeugenschaftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers unterlassen und damit den Sachverhalt zu der vom Revisionswerber bestrittenen Verwaltungsübertretung nicht hinreichend aufgeklärt.
8 Damit vermag er eine Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers im Sinn der zuvor zitierten Judikatur nicht aufzuzeigen, unterlässt es der Revisionswerber doch darzulegen, auf Grund welcher Angaben der zwei serbischen Arbeitskräfte das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte müssen (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093).
9 Im Übrigen ist ihm entgegenzuhalten, dass die beiden Serbinnen den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zufolge an der letzten bekannten Meldeadresse in Österreich zur - vom Revisionswerber beantragten - mündlichen Verhandlung geladen wurden, zur Verhandlung jedoch nicht erschienen sind; Meldeadressen im Ausland lägen nicht vor und der Revisionswerbervertreter habe auch keine Angaben über ihre aktuellen Aufenthaltsorte bzw. Zustelladressen machen können. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht seine Feststellungen unter anderem auf die nachvollziehbare und nicht als unschlüssig zu beurteilende Aussage der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Beamtin, die die beiden Ausländerinnen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum Sachverhalt befragt hat, sowie auf die auch in serbischer Sprache gehaltenen Personenblätter gestützt.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090052.L00Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018