TE Vwgh Beschluss 2017/12/20 Ra 2017/10/0197

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2017
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
SHG Stmk 1998 §28 Z5;
SHG Stmk 1998 §28a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der J G M in A, vertreten durch die Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in 8970 Schladming, Hauptplatz 36/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 8. September 2017, Zl. LVwG 47.2-1142/2017-36, betreffend Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. September 2017 verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Steiermark - durch Abweisung einer Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2017 - die Revisionswerberin gemäß § 28a iVm § 28 Z. 5 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz dazu, EUR 29.462,05 als Kostenersatz für die zwischen 22. März 2016 und 28. Februar 2017 K.S. gewährte Sozialhilfe zu leisten, weil K.S. der Revisionswerberin im März 2016 eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von EUR 76.000,-

- geschenkt habe.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision richten sich lediglich gegen die der Feststellung des Verwaltungsgerichtes zum Zeitpunkt der Schenkung zugrunde liegende Beweiswürdigung und werfen keine Frage auf, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme; das Vorbringen der Revisionswerberin vermag nämlich nicht einmal im Ansatz aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 14.7.2017, Ra 2016/08/0132, sowie VwGH 9.5.2016, Ra 2016/01/0068, jeweils mwN).

6 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100197.L00

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten