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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §38 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. April 1999, Zl. 207.844/0-II/04/99, betreffend § 4 AsylG (mitbeteiligte Partei: SK in G, geboren am 13. September 1993, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin FF in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. März 1999 wurde der Asylantrag der Mitbeteiligten, einer Staatsangehörigen von Afghanistan, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil die Mitbeteiligte in der Slowakischen Republik Schutz vor Verfolgung finden könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesasylamtes statt. Sie behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 32 Abs. 2 AsylG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 10. Jänner 2000 mitgeteilt, dass für die mitbeteiligte Partei am 30. Dezember 1999 durch das Bundesasylamt eine positive Asylentscheidung gemäß § 7 AsylG ergangen sei, wodurch die Amtsbeschwerde gegenstandslos und überholt erscheine.
Der Umstand, dass dem Asylantrag mittlerweile stattgegeben worden ist, führt nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist doch die Beschwerdebefugnis des Bundesministers für Inneres ein von den Verfahrensparteien und den beteiligten Behörden losgelöstes Kontrollinstrument zur Prüfung, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise rechtmäßig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0304, mwN, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die Interessenlage des beschwerdeführenden Bundesministers kann über die Bindung im konkreten Rechtsstreit hinaus auf die Klärung der vorliegenden Rechtsfragen für gleich gelagerte Rechtsfälle in anderen bzw. künftigen Asylrechtsstreitigkeiten gerichtet seien, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 4 AsylG und nicht die mittlerweile erfolgte Stattgebung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG anstrebt.
Der vorliegende Fall gleicht in dem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt - Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 4 AsylG wegen der bloß dreitägigen Berufungsfrist im beschleunigten Verfahren nach dem slowakischen Flüchtlingsgesetz - dem mit dem Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0246, entschiedenen Fall. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof, nach Einholung einer Stellungnahme u.a. des auch im vorliegenden Fall beschwerdeführenden Bundesministers gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG, dargelegt, dass die in Art. 10 des slowakischen Flüchtlingsgesetzes vorgesehene Berufungsfrist für den - nicht auszuschließenden - Fall, dass das beschleunigte Verfahren nach dieser Bestimmung zur Anwendung kommt, der im § 4 AsylG für die Zurückweisung des Asylantrages durch die österreichische Asylbehörde u.a. verankerten Voraussetzung, dass die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen im Drittstaat zuständigen Behörde dort vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann, nicht hinreichend (wirksam) Rechnung trägt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Dem in der vorliegenden Beschwerde zusätzlich vorgetragenen Argument, die belangte Behörde habe ihre Verhandlungspflicht und das Recht des Bundesasylamtes auf Parteiengehör im Berufungsverfahren verletzt, kommt angesichts der mangelnden Relevanz der im Zusammenhang mit dieser Verfahrensrüge nachgetragenen Argumente für die Beurteilung der zuvor erwähnten, entscheidungswesentlichen Frage keine Bedeutung zu.
Die Beschwerde war daher aus den im Vorerkenntnis dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
In Bezug auf das Vorerkenntnis wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 8. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200284.X00Im RIS seit
16.05.2001