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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des EK in Graz, geboren am 22. April 1966, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. März 2000, Zl. 201.725/0-V/15/98, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 27. Juni 1996 in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. Juni 1996 einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er als Menschenrechtsaktivist im Dezember 1994 in seiner Schule Kontakt mit der Organisation "CD" aufgenommen habe. Er sei deswegen gefangen genommen und zum Tode verurteilt worden, doch sei ihm nach einjähriger Haft die Flucht aus dem Gefängnis gelungen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22. Juli 1996 diesen Asylantrag ab. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab. Sie stellte fest, dass sich die politische Situation in Nigeria seit der Flucht des Beschwerdeführers wesentlich gebessert habe. Seit dem Tod des General Sani Abacha seien sämtliche politischen Gefangenen auf freien Fuß gesetzt worden. Der Demokratisierungsprozess in Nigeria habe mit den Präsidentschaftswahlen vom 27. Februar 1999 seinen Höhepunkt erreicht. General Obasanjo sei zum Sieger der Wahl erklärt und zum Präsidenten vereidigt worden. Er habe seither Untersuchungen von Menschenrechtsverletzung in seinem Land eingeleitet und einer erneuten Machtergreifung durch das Militär durch die Entlassung zahlreicher hoher Offiziere vorgebeugt. Die Regierung versuche, durch Bekämpfung der Korruption, Verstärkung der nationalen Sicherheit, Förderung der Wirtschaft, Abbau der Arbeitslosigkeit und Schuldenerlass sowie Entwicklung der Außenwirtschaft die wirtschaftlichen und sicherheitsmäßigen Grundlagen für ein geordnetes, ruhiges und prosperierendes Staatswesen zu gewährleisten. Eine Verfolgung auf Grund politischer bzw. ethnischer Zugehörigkeit durch staatliche Autoritäten könne unter den gegenwärtigen Verhältnissen so gut wie ausgeschlossen werden.
Im Übrigen schloss sich die belangte Behörde der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung an, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung kein Asylgrund vorliege, weil unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Heimatland des Beschwerdeführers nicht mehr von einer wohlbegründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgegangen werden könnte. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen darzulegen, aus welchem Grunde er trotz der eingetretenen politischen Veränderungen in seinem Heimatland weiterhin eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Abschließend kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Veränderungen der politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria bereits ein so hohes Maß an Stabilität erreicht und im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte zu einem solchen Maß an Rechtsstaatlichkeit geführt hätten, dass der Beschwerdeführer auf Grund dessen eine Verletzung seiner durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützten Rechte nicht zu befürchten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde wendet sich mit dem Argument gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer könne die persönliche Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden, weil er sein Vorbringen weder auf gefälschte noch auf verfälschte Beweismittel gestützt habe. Er habe sein Vorbringen auch nicht geändert und zeige Interesse am Verfahrenslauf. Die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche seien nicht so schwer wiegend, dass die Glaubhaftmachung im Sinn des § 7 AsylG verneint werden könnte.
Die damit angesprochene Beweiswürdigung ist aber nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 549f, abgedruckte hg. Judikatur). Die Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Das gilt insbesondere für die detaillierten Feststellungen über die geänderte politische Situation in Nigeria, welchen der Beschwerdeführer lediglich seine bereits in der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerte Meinung entgegenhält, dass er noch immer bedroht sei, weil sich die demokratischen Strukturen in Nigeria noch nicht endgültig durchgesetzt hätten und die neue Regierung nicht die Macht hätte, demokratische Strukturen durchzusetzen.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Ob der zuletzt wiedergegebene Endigungsgrund im Sinne des in § 7 AsylG enthaltenen Verweises auf Art. 1 Abschnitt C FlKonv eingetreten ist, was die belangte Behörde im vorliegenden Fall der Sache nach angenommen hat, hängt nicht unwesentlich von der Art der im Heimatland drohenden und allenfalls auch schon erlittenen Verfolgung ab, auf die sich die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft gründete. Die belangte Behörde hat zu den vorgetragenen Fluchtgründen wegen der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine Feststellungen treffen können.
In der Beschwerde wird im Übrigen den Feststellungen über die vorteilhafte Änderung der Verhältnisse in Nigeria lediglich mit Zweifeln an der Nachhaltigkeit derselben begegnet. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Vorhalt geänderter Verhältnisse im Verwaltungsverfahren und das nunmehrige Beschwerdevorbringen reichen aber nicht aus, um die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Dass der in Nigeria eingetretene Machtwechsel nicht ausreichen würde, um die Gefahr einer neuerlichen Verfolgung aus diesem Grund im Falle einer nunmehrigen Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland auszuschließen, lässt sich mit allgemeiner Skepsis gegenüber der Nachhaltigkeit demokratischer Entwicklungen im Heimatland des Beschwerdeführers allein nicht begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 99/20/0484).
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt daher erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 8. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200184.X00Im RIS seit
20.11.2000