TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/21 G311 2139579-1

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

G311 2139579-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.:

Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen

Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 8 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, gekürzte
Ausfertigung, Herabsetzung, mündliche Verkündung,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2139579.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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