TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/22 G311 2170645-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2017
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Entscheidungsdatum

22.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G311 2170645-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 20.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2017, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf achtzehn (18) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2017, von der Beschwerdeführerin am 01.09.2017 persönlich übernommen, wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Im Falle der Beschwerdeführerin sei zwar die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig, es erscheine aber ausreichend, dass die Beschwerdeführerin binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung ausreise, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde.

Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 14.09.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in Ausübung ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet befinde und seit XXXX 2013 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit welchem sie bereits seit Mitte April 2011 im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung lebe. Verwandte des Ehegatten würden ebenfalls im Bundesgebiet leben. Die Beschwerdeführerin spreche auch sehr gut Deutsch. Sie habe von August 2014 bis Jänner 2015 sowie von November 2015 bis Mai 2016 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen als Hilfsköchin bzw. bei einer Reinigungsfirma ausgeübt. Seit Mai 2016 beziehe die Beschwerdeführerin Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin sei bis zur gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten gewesen und führe im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, die darauf basierenden Feststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung seien mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe bis Mai 2016 keine staatlichen Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen und habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass ihr ex lege der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zukomme. Die Sozialleistungen haben die Beschwerdeführerin erstmals nach siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet in Anspruch genommen. Die Art. 14 sowie 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) seien gegenständlich zu beachten. Die Beschwerdeführerin habe die gegenständliche Straftat begangen, um ihre eigene Drogensucht zu finanzieren. In der Justizanstalt habe sie eine entsprechende Therapie gemacht. Von einer weiteren Gefahr durch die Beschwerdeführerin sei daher nicht auszugehen. Vor allem die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes von vier Jahren verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK insbesondere zu ihrem österreichischen Ehegatten. Darüber hinaus sei der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die schriftliche Urteilsausfertigung des gegenständlichen Strafurteiles nicht vorgelegen. Die belangte Behörde habe somit weder etwaige Milderungsgründe noch sonstige relevante Tatsachen und Beweggründe zur Verurteilung in die Beurteilung miteinbezogen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei jedenfalls unverhältnismäßig und sei dem angefochtenen Bescheid auch keine Begründung für die verhängte Dauer zu entnehmen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 14.09.2017 ein. Das Bundesamt nahm in der Beschwerdevorlage zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde - im Gegensatz zu den entsprechenden Behauptungen in der Beschwerde - ein ordnungsgemäßes und umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die weitere Behauptung, die belangte Behörde habe die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von über fünf Jahren unberücksichtigt gelassen, entspreche ebenfalls nicht den Tatsachen, wie sich aus den diesbezüglichen Erörterungen in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergebe. Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass diese bereits bei Verhängung der Untersuchungshaft ohne Beschäftigung und ohne den Unterhalt deckendes Vermögen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe erst am 16.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt. Das von der zuständigen Magistratsabteilung geführte Ermittlungsverfahren habe einen durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 2011 ergeben. Die Beschwerdeführerin sei von 26.08.2014 bis 17.08.2015 lediglich einer geringfügigen Beschäftigung und von 06.11.2015 bis 09.05.2016 einer Beschäftigung als Arbeiterin nachgegangen. Die Beschwerdeführerin sei seither weder einer weiteren Beschäftigung nachgegangen noch habe sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Sie gelte daher nicht als Arbeitnehmerin, zumal sie im Zeitraum 01.07.2016 bis 09.11.2016 Sozialhilfe in Anspruch genommen habe, sodass mangels ausreichender Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht vorliegen würden. Zum Eigenkonsum von Suchtgift werde auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zahl

Ra 2014/22/0055 verwiesen, in welcher der VwGH in vom EGMR übernommener Weise ausgeführt habe, dass kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Da die Beschwerdeführerin rumänische Staatsangehörige und somit Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sei, müsse in berechtigter Weise davon ausgegangen werden, dass ihr in Rumänien eine gleichwertige medizinische Behandlung zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin könne aus ihrer Drogensucht daher keine weitere Aufenthaltsberechtigung in Österreich ableiten und sei als Gefahr für die diversen Gebietskörperschaften im Inland, daher auch für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zu bezeichnen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes entspreche nicht nur der Dauer des vom Strafgericht verhängten Probezeitraumes und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls durch mehrfache Delinquenz eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sowohl die verhängte Maßnahme an sich als auch deren Dauer von vier Jahren seien dringend geboten und verhältnismäßig, zumal es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, im Falle subjektiven Wohlverhaltens, nach Ablauf der Hälfte des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes (daher nach zwei Jahren) die Aufhebung desselben zu beantragen. Auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Es werde beantragt, die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per Fax einlangend, wurden seitens der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer - laut Rechtsvertreter bis November 2016 gültigen - E-Card sowie Belegkopien über die Überweisung der Miete und Stromkosten durch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin ab 08.02.2017 vorgelegt. Darüber hinaus wurde in Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Recht der Beschwerdeführerin auf "Daueraufenthalt-EU" berichtigt, dass dieser als Unionsbürgerin per se schon ein Daueraufenthaltsrecht zukomme. Bei der Anführung von Art. 14 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) in der Beschwerde handle es sich um einen Schreibfehler. Fallbezogen gelange tatsächlich Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG zur Anwendung, wonach jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten habe, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfüge, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch nehmen müssten und der Unionsbürger und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen würden. Die vorgelegten Beweismittel würden belegen, dass die Beschwerdeführerin wie bereits in der Beschwerde ausgeführt bis November 2016 über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt habe und nicht auf staatliche Sozialleistungen angewiesen gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Die bestellte Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch wurde aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin auf gemeinsames Ersuchen des Rechtsvertreters und der Beschwerdeführerin entlassen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Vom Rechtsvertreter wurde eine Bestätigung für die Beschwerdeführerin gemäß § 66a AlVG vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin im Monat August 2017 Versicherungszeiten erworben hat. Weiters legte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 19.10.2017 vor, wonach die Beschwerdeführerin aktuell als arbeitssuchend gemeldet ist.

Die Beschwerdeführerin gab sodann zusammengefasst an, in Rumänien die Grundschule abgeschlossen zu haben und im Anschluss für zwei Jahre eine Berufsschule für Gastronomie besucht zu haben. Ende 2009 sei sie erstmals nach Österreich gekommen, ursprünglich, um eine Freundin zu besuchen. Sie sei dann in Österreich geblieben. Hin und wieder habe die Beschwerdeführerin in Österreich - ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und Anmeldebescheinigung - gearbeitet. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass eine solche erforderlich sei. Über Befragen, wo sie in der Zeit von April 2010 bis April 2011 gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sowohl in Österreich als auch in Rumänien gewesen zu sein. Auf Befragen des Rechtsvertreters gab die Beschwerdeführerin an, in dieser Zeit den Führerschein in Rumänien gemacht zu haben. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben und führte aus, den Führerschein 2015 in Rumänien gemacht zu haben. Dies deshalb, da der Führerschein in Rumänien billiger gewesen sei, obwohl sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zu dieser Zeit schon in Österreich befunden habe, wo sie sich jedenfalls seit 2009 durchgehend aufhalte. Ab und zu reise die Beschwerdeführerin nach Rumänien, durchschnittlich dreimal pro Jahr für etwa zwei Wochen. Auf Vorhalt der Sozialversicherungsdaten und der dort erstmals angeführten Beschäftigung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese korrekt seien. Sie habe vor 2009 "schwarz" gearbeitet und so ihren Lebensunterhalt verdient. Mit ihrem Ehegatten sei sie seit 2011 zusammen, verheiratet seit 2013. Von da an habe die Beschwerdeführerin von der finanziellen Unterstützung des Ehegatten gelebt. Dieser sei Installateur und habe zwischen EUR 1.600,-- und 1.800,-- verdient. Momentan gehe er jedoch keiner Beschäftigung nach und würde finanzielle Unterstützung durch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin erfolgen. Das Ehepaar wohne in Wien in einer Gemeindewohnung. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin würden in Rumänien leben und würde die Beschwerdeführerin diese bei ihren Fahrten nach Rumänien regelmäßig besuchen. Bei diesen Fahrten mit dem Auto sei es zu den festgestellten Verwaltungsstrafen gekommen. Das Auto habe die Beschwerdeführerin mittlerweile verkauft. Die Beschwerdeführerin selbst sei drogenabhängig gewesen, habe in der Haft jedoch eine Therapie gemacht und sei jetzt "clean". Im Bundesgebiet würden die Schwiegereltern, ein Schwager und eine Schwägerin leben. Zu diesen bestehe ein gutes Verhältnis, was sich aus der gewährten finanziellen Unterstützung sowie dem Umstand ersehen lasse, dass der Schwiegervater die Beschwerdeführerin zur Verhandlung begleitet habe.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Am 24.10.2017 langte der Antrag auf Vollausfertigung des bereits mündlich verkündeten Erkenntnisses von der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Rumänien. Sie lebte mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, im gemeinsamen Haushalt in seiner Gemeindewohnung in XXXX und ist mit diesem seit 2013 verheiratet.

Eigenen Angaben nach reiste die Beschwerdeführerin im Oktober 2009 erstmals in das Bundesgebiet ein. Sie fährt durchschnittlich dreimal jährlich für etwa zwei Wochen nach Rumänien.

Die Beschwerdeführerin weist in den Zeiträumen 06.10.2009 bis 04.01.2010, 04.01.2010 bis 16.04.2010 sowie seit 12.04.2011 bis zum Entscheidungszeitpunkt Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Zudem war die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX.2017 bis XXXX.2017 mit einem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX im Bundesgebiet gemeldet.

Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 16.01.2014 eine Anmeldebescheinigung für den Zweck "Arbeitnehmer", welche ihr in der Folge auch ausgestellt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig (hinsichtlich der Beschwerdeführerin) am XXXX.2017, erging über die Beschwerdeführerin (B-C.M.) und ihre Mittäter folgender Schuldspruch:

"I. Schuldspruch:

B.C., B-C.M. und F.F. sind schuldig, es haben in W. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin enthaltend zumindest 11 % Mono- und Diacetylmorphin, und Kokain (B./), beinhaltend Cocain,

A./ nachgenannten Abnehmern Heroin, F.F. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, B-C.M. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, wobei sie an Suchtmittel, nämlich Heroin, gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen, F.F. großteils als Beitragstäter gemäß § 12, dritter Fall, StGB, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, wobei er an Suchtmittel, nämlich Heroin, gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen,

I./ überlassen, und zwar

1.) B.C. im Zeitraum 26.12.2016 bis 1.2.2017 eine nicht genau feststellbare Menge, zumindest jedoch 600 Gramm, großteils zum Grammpreis von € 30,-- an L.A., R.S., F.F., B-C.M. und unbekannte Suchtgiftabnehmer;

2.) B-C.M. im Zeitraum 27.12.2016 bis 1.2.2017 eine nicht mehr genau feststellbare Menge, zumindest jedoch 40 Gramm, überwiegend zum Grammpreis von € 30,-- an K.G., D.R., F.F. und unbekannte Suchtgiftabnehmer;

3.) B.C. und B-C.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2017 ein Gramm um € 30,-- an D.G.;

4.) F.F. im Zeitraum 26.12.2016 bis 1.2.2017 zumindest 15 Gramm an

B-C.M.;

II./ zu überlassen versucht

[...]

2.) B-C.M. am 1.2.2017 zumindest ein Gramm an N.J.; wobei es nicht zur Übergabe kam, weil die Genannte zuvor festgenommen wurde;

B./ [...]

Strafbare Handlungen:

Es haben hiedurch

B.C. [...]

B-C.M.

zu A./ das Vergehen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs 3, erster Fall, SMG, 15 StGB

[...]

begangen und werden hiefür

[...]

B-C.M. nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten teilbedingt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird,

[...]

verurteilt.

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird bei allen Angeklagten die Vorhaft auf die verhängte Strafe angerechnet, und zwar:

[...]

bei B-C.M.: vom XXXX.2017, 16.55 Uhr bis XXXX.2017, 8.00 Uhr, vom XXXX.2017, 19.00 Uhr, bis XXXX.2017, 8.00 Uhr, vom XXXX.2017, 8.00 Uhr, bis XXXX.2017, 11.00 Uhr

[...]

Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Gemäß § 20 Absatz 1 StGB werden folgende Beträge für die durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte für verfallen erklärt, und zwar bei [...] und bei B-C.M. € 750,--.

Gemäß § 26 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich 118,8 Gramm Heroin und 8,2 Gramm Kokain, eingezogen.

Strafbemessungsgründe:

[...]

B-C.M.:

erschwerend: k.U.

mildernd: bisher ordentlicher Lebenswandel, großteils reumütiges Geständnis, teilweise Versuch, teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes

Als erwiesen angenommene Tatsachen:

Die Angeklagten haben die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechneten ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes des Suchtgifthandels sowie der Erst- und der Drittangeklagte darüber hinaus mit der Verwirklichung des Tatbildes der Vorbereitung von Suchtgifthandel und fanden sich damit ab. Sie wussten über Art und Qualität der Suchtgifte Bescheid.

[...]

Es war B-C.M. bewusst und sie fand sich damit ab, dass sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 40 Gramm Heroin, beinhaltend zumindest 11 % Mono- und Diacetylmorphin, zu einem Gesamtpreis großteils von EUR 30,-- anderen überließ.

[...]

Der Vorsatz der Angeklagten umfasste auch den an die bewusst kontinuierlichen Tatbegehungen geknüpften Additionseffekt mit. Es war ihnen von vornherein bei jeder Weitergabe von Heroin bewusst, dass durch die wiederkehrend Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende Menge summieren und summieren werden, fanden sich damit ab und entschlossen sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Mengen Heroin zu verkaufen bzw. anderen zu überlassen und jeweils durch die kontinuierlichen Tatbegehungen immer wieder eine die Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift in Verkehr zu setzen und die Taten durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, hinsichtlich B.C. zu einer die Grenzmenge das 15-fache übersteigenden Menge, führen sollten, zu wiederholen.

Beim Reinheitsgehalt war beim Heroin von der Auswertung im Gutachten ON 39 von einem Reinheitsgehalt von zumindest 11 % Mono- und Diacetylmorphin auszugehen. [...]

Da B-C.M. durch die strafbaren Handlungen Vermögenswerte in Höhe von zumindest € 750,-- erzielte, war ein Betrag in dieser Höhe für verfallen zu erklären. Sie ist an Suchtmittel, nämlich Heroin, gewöhnt und beging die strafbaren Handlungen überwiegend deshalb, um sich ihren Suchtmittelkonsum zu finanzieren.

[...]

Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung nach § 35 Abs 2 SMG bzw. nach § 198 ff StPO liegen bei allen Angeklagten nicht vor, weil die Schuld des Angeklagten als schwer anzusehen ist und eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet ist, den Angeklagten von der Begehung solcher Straftaten abzuhalten.

Von der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 1 StGB war bei B-C.M. abzusehen, weil es der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und in Zukunft von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Eine Geldstrafe hätte diese Wirkung nicht erzielt.

...".

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Die Beschwerdeführerin wurde infolge der Anrechnung ihrer Vorhaftzeiten am 28.08.2017 aus der Strafhaft bedingt entlassen.

Die Beschwerdeführerin hat die ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten vorwiegend zur Finanzierung ihrer eigenen Suchtmittelabhängigkeit begangen. Eigenen Angaben nach hat sie in der Haft eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen und ist zum Entscheidungszeitpunkt von Suchtmitteln entwöhnt.

Die Beschwerdeführerin hat zudem im Zeitraum 26.04.2017 bis 28.04.2017 sowie am 24.05.2017 vier Verwaltungsstrafen im Ausmaß von je 12 Stunden Freiheitsstrafe wegen Übertretung § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz, eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von einem Tag und 11 Stunden Freiheitsstrafe Übertretung des § 52 lit. a Z 11a StVO sowie eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von einem Tag Freiheitsstrafe wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG, Verletzung der Lenkerauskunftspflicht, verbüßt.

Während der Strafhaft im Zeitraum von XXXX.2017 bis XXXX.2017 hat die Beschwerdeführerin bei einer angenommenen Bruttovergütung von EUR 1.221,19 für den Monat August 2017 Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG erworben.

Die Beschwerdeführerin ist in Rumänien geboren und aufgewachsen. Sie hat dort die achtjährige Grundschule abgeschlossen und für zwei Jahre eine Berufsschule für Tourismus und Gastronomie besucht.

Ihren eigenen Angaben nach hat die Beschwerdeführerin seit ihrer ersten Einreise im Bundesgebiet im Oktober 2009 ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit verdient, bis sie im Jahr 2011 ihren späteren Ehegatten kennenlernte, von dessen finanzieller Unterstützung die Beschwerdeführerin sodann lebte. Der Ehegatten brachte als angestellter Installateur etwa EUR 1.600,-- bis 1.800,-- ins Verdienen. Zum Entscheidungszeitpunkt jedoch ist der Ehegatte ohne Beschäftigung und verbüßt laut Angabe der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt selbst eine Haftstrafe.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 08.01.2010 bis 30.04.2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als sogenannte "Neue Selbstständige" nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert. Sie ging darüber hinaus im Zeitraum 26.08.2014 bis 17.08.2015 einer unselbstständigen, sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin (Hilfsköchin) nach. Weiters war die Beschwerdeführerin im Zeitraum 06.11.2015 bis 09.05.2016 als Arbeiterin sozialversicherungspflichtig erwerbstätig (Reinigungskraft). Im Zeitraum 01.07.2016 bis 09.11.2016 bezog die Beschwerdeführerin Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung. Sie war in der Zeit vom 18.05.2016 bis 18.09.2016, von 15.11.2016 bis 21.11.2016 sowie seit 29.08.2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend vorgemerkt.

Im Bundesgebiet leben die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sowie ein Schwager und eine Schwägerin. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin kommen seit 08.02.2017 zumindest bis zum Entscheidungszeitpunkt für die Mietkosten der Gemeindewohnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf und unterstützen die Beschwerdeführerin auch sonst finanziell. Die Eltern der Beschwerdeführerin und ihr Bruder leben in Rumänien. Die Beschwerdeführerin besucht ihre in Rumänien lebenden Familienangehörigen regelmäßig, wenn sie nach Rumänien reist.

Nicht festgestellt wird, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilung bestritten. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin die von ihr verbüßten Verwaltungsstrafen bestritten, die ihr darüber hinaus in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch ausdrücklich vorgehalten wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein. Aktenkundig sind zudem eine Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom 28.08.2017 gemäß § 66a AlVG sowie über die von der Beschwerdeführerin verbüßten Verwaltungshaften, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 19.10.2017, Kopien der Einzahlungsbestätigungen der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin für die Gemeindewohnung des Ehegatten sowie eine Kopie der E-Card der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen beruhen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren und den von ihr vorgelegten Beweismitteln, insbesondere auch in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Beschwerdeführerin wirkte im unmittelbaren Eindruck einsichtig und bemüht, in Hinkunft die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu beachten und einzuhalten.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht festgestellt, dass sie sich seit über fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Sie ist zwar seit 12.04.2011 durchgehend mit ihrem Hauptwohnsitz hier gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben hat sie 2013 ihren Ehegatten einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet und sei er für ihren Unterhalt aufgekommen. Davor war sie jedoch nicht legal selbständig erwerbstätig, weshalb sie zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:

"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG in der mit 19.10.2017 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017) lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, war erst ab ihrer Eheschließung 2013 und ihres damit einhergehenden Unterhaltsanspruchs von einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auszugehen. Anzumerken ist auch, dass die Beschwerdeführerin weiterer Folge Mindestsicherung bezogen. Zum Entscheidungszeitpunkt lag daher kein mehr als fünfjährigen rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vor, die Beschwerdeführer hat kein Recht auf Dauerhalt gemäß § 53a NAG erworben.

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, wie soeben ausgeführt die Voraussetzungen eines (rechtmäßigen) Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Familienleben des Betroffenen.

Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Sie hat in Zusammenarbeit mit zwei Mittätern im Zeitraum von 27.12.2016 bis 01.02.2017 eine nicht mehr genau feststellbare Menge an Heroin (darin enthalten zumindest 11 % Mono- und Diacetylmorphin), zumindest aber 40 Gramm zu einem überwiegenden Grammpreis von je EUR 30,-- mehreren Suchtgiftabnehmern überlassen bzw. zu überlassen versucht, wobei die Beschwerdeführerin selbst an Suchtgiftkonsum gewöhnt war, das Motiv der Straftaten überwiegend die Finanzierung des persönlichen Suchtgiftgebrauches war und sie damit das Vergehen des Suchtgifthandels begangen hat.

Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; VwGH 20.12.2007, 2007/21/0499).

Die Suchtgiftdelinquenz stellt - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse. Angesichts dessen ist es nicht rechtswidrig, in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 (nunmehr § 67 Abs. 1 FPG anzunehmen (VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mwN).

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltensweise war daher vom Vorliegen einer erheblichen und gegenwärtigen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auszugehen.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Im gegenständlichen Fall muss zudem berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst von Suchtmitteln abhängig war. Sie hat laut eigenen Angaben während der Strafhaft eine Therapie erfolgreich abgeschlossen. Die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte am 28.08.2017.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Straftaten wie den vorliegenden selbst bei erfolgreicher Absolvierung einer Therapie zusätzlich Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum danach vorliegen muss, damit vom Wegfall oder von einer maßgeblichen Minderung der Gefährdung ausgegangen werden kann (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0192 mwN).

Aufgrund des kurzen Zeitraumes nach der Haftentlassung ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtgiftdelikten gegeben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung aus der Strafhaft wieder als Arbeit suchend beim Arbeitsmarktservice gemeldet ist und sich um eine Beschäftigung bemüht.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist unzweifelhaft in Hinblick auf den im Bundesgebiet lebenden Ehegatten ein Eingriff in das Familienleben, in Hinblick auf die Bemühungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und die im Bundesgebiet lebenden Schwiegereltern, auch in das Privatleben der Beschwerdeführerin verbunden. Die familiären und privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet haben jedoch durch die von ihr begangenen Suchtgiftdelikte auch eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Weiters ist die Beschwerdeführerin in Rumänien geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Ihre Eltern sowie ihr Bruder leben nach wie vor in Rumänien und besucht die Beschwerdeführerin diese regelm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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