TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/2 W255 2166552-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2018
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Entscheidungsdatum

02.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W255 2166552-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017, Zl. 1079507602-150926038/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 24.07.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara, und am XXXX im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan im Alter von einem Jahr verlassen, fortan mit seiner Familie in XXXX , Pakistan, gelebt und dort von 2002 bis 2011 die Schule besucht. Der BF habe in Pakistan Probleme mit den Taliban bekommen, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Muslim sei. Aus diesem Grund und da er keine Arbeit bekommen habe, habe er Pakistan verlassen.

3. Am 14.02.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei legte der BF zunächst Unterlagen (Empfehlungsschreiben, A1 und A2 Deutschzertifikate und Kursbesuchsbestätigungen) zwecks Nachweises seiner Integration in Österreich vor. Dann gab der BF an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und in Afghanistan geboren sei. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei seine Familie mit ihm nach Pakistan übersiedelt. Es habe Probleme mit den Taliban und dem Onkel väterlicherseits gegeben. Der BF wisse es aber nicht genau. Der Vater des BF sei gestorben, als der BF sieben Jahre alt gewesen sei. Die Familie des BF habe damals in Pakistan gelebt. Der Vater des BF habe sich zwecks Arbeitssuche vorübergehend in Afghanistan aufgehalten. Was genau passiert sei, wisse der BF nicht. Die Mutter habe dem BF keine Details dazu erzählt, da sie nicht wollen habe, dass es Probleme in der Familie gebe, wenn die Kinder etwas davon wissen würden. XXXX , der erwähnte Onkel väterlicherseits, habe den Vater des BF getötet. Die Kinder des XXXX würden im Iran leben. Ein Onkel mütterlicherseits des BF namens XXXX , lebe in XXXX , Afghanistan, und habe der Mutter des BF über den Tod des Vaters des BF berichtet. Zaman lebe ca. ein bis zwei Stunden entfernt von XXXX . Die Kinder von XXXX hätten den Vater des BF geliebt und XXXX erzählt, dass ihr Vater den Vater des BF ermordet habe. Eines der Kinder von XXXX , namens XXXX , habe den Mord im Haus des XXXX gesehen. XXXX lebe nun in Pakistan. Die Gründe für den Mord seines Vaters wisse der BF nicht. Sein Vater habe ein Problem mit dem Onkel

XXXX gehabt und das Problem lösen wollen, deshalb sei er nach Afghanistan gereist und nicht mehr zurückgekommen. Auch der BF sei vor ca. 6 bis 7 Jahren in Pakistan bedroht worden. Sein Bruder sei verschwunden. Der Onkel XXXX stehe nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit der Mutter des BF. Er betreibe eine Landwirtschaft (Obstplantage) und habe keine Probleme mit dem Onkel XXXX . Der BF stehe nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter. Der Mutter gehe es nicht gut, da sie zuckerkrank sei und Insulinspritzen erhalte. Eine Schwester des BF, 24 Jahre alt, kümmere sich um die Mutter.

Der BF habe in Pakistan neun Jahre eine Privatschule besucht und als Verkäufer und als Künstler (Maler) gearbeitet. Er habe sich über einen Zeitraum von fünf Jahren das Geld für seine Flucht nach Europa angespart. Der BF habe Pakistan verlassen, da Hazara und Schiiten dort als Ungläubige betrachtet und getötet würden. Andere Männer hätten den BF vergewaltigen wollen, er sei aber nicht vergewaltigt worden. Der BF sei nicht nach Afghanistan, sondern nach Europa gereist, da die Probleme in Pakistan und Afghanistan gleich seien und er in Afghanistan niemanden kenne. Er müsste von Null beginnen und er habe vor zu leben. Er wolle hier ein besseres Leben führen. Im Falle der Rückkehr würde er wieder bei seiner Familie unterkommen können.

Der BF habe vor zwei Wochen eine afghanische Staatsangehörige namens XXXX , 18 Jahre alt, geheiratet, die er in Pakistan einem Englischsprachkurs kennengelernt habe. Die Hochzeit habe am XXXX in XXXX stattgefunden. Der BF sei nicht anwesend gewesen, sondern aus Österreich über Video dazu geschalten worden. Der BF vermute, dass XXXX aus XXXX stamme, aber er habe sie nicht genau gefragt. Sie sei in Pakistan geboren worden.

4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.07.2017, Zl. 1079507602-150926038/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF keine gegen ihn gerichtete persönliche Bedrohung in seinem Herkunftsstaat vorgebracht habe.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF gesund sei, über Familienangehörige in Afghanistan und Pakistan verfüge, die ihn unterstützten könnten und ihm eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul (nicht aber seine Herkunftsprovinz XXXX ) zumutbar sei.

Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich keine engen Bindungen zu Österreich bestehen würden. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher als allfällig bestehende Privatinteressen zu werten. Es sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben des BF in Österreich nicht entstanden sei.

5. Gegen den unter Punkt 4. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er Afghanistan im Alter von einem Jahr verlassen habe, sein Vater Probleme mit dem Onkel des BF gehabt habe, von diesem umgebracht worden sei, ohne dass der BF Details dazu kenne, und der BF in Pakistan Diskriminierungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ausgesetzt gewesen sei.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

8. Am 14.12.2017 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsberater die folgenden Dokumente:

* Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung an der NMS XXXX vom 03.07.2017,

* Mitteilung über die Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang (Fachrichtung Maschineningenieurwesen) der Abendschule für Berufstätige der XXXX vom September 2017 und

* Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 03.10.2017.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er am XXXX in der Provinz XXXX , geboren sei. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Muslim. Der Onkel väterlicherseits des BF, namens XXXX , habe nicht wollen, dass die Eltern des BF zusammen seien. Daher sei der Vater mit der Familie des BF nach Pakistan übersiedelt, als der BF ca. ein Jahr alt gewesen sei. Der Vater habe auch Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt. Der BF wisse nicht, warum XXXX gegen das Zusammenleben seiner Eltern gewesen sei. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, dass sie aus XXXX stammen würden und der Vater Probleme mit

XXXX gehabt habe. Die Mutter habe gesagt, dass sie dem BF nichts über die Probleme erzählen wolle, um zu verhindern, dass es später zu weiteren Schwierigkeiten komme. Der BF wisse auch nichts über die Probleme des Vaters mit den Taliban. Seine Mutter habe ihm nichts erzählt.

Sein Vater habe drei Brüder gehabt. Zwei davon seien verstorben, woran, wisse der BF nicht. Der dritte Bruder des Vaters, XXXX , habe den Vater des BF getötet. XXXX lebe in XXXX , der BF wisse aber nicht, wo genau. XXXX habe den Vater bei sich zu Hause getötet. Der jüngste Sohn des Onkels habe dies beobachtet. Nach diesem Vorfall sei der jüngste Sohn des Onkels väterlicherseits zum Haus des Onkels mütterlicherseits gegangen und habe diesem von dem Vorfall berichtet. Er habe aber dem Onkel mütterlicherseits gebeten, niemanden zu sagen, dass er diese Information an ihn weitergegeben habe, weil er Angst davor gehabt habe, von seinem Vater getötet zu werden. Der Onkel mütterlicherseits sei in den Bazar gegangen und habe von dort die Mutter des BF angerufen und über den Tod des Vaters informiert. Die Mutter habe dem BF keine Details über den Tod des Vaters erzählt und auch nicht gesagt, welche Probleme der Vater mit dem Onkel gehabt habe. Der jüngste Sohn des Onkels väterlicherseits lebe nun alleine in XXXX , Pakistan. Der BF habe den jüngsten Sohn des Onkels väterlicherseits nie darauf angesprochen, was damals genau passiert sei. Die Probleme seines Vaters seien aber vergangen. Der BF sei deshalb geflüchtet, weil er als Schiite einer Verfolgung ausgesetzt sei. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er auch keine Probleme aufgrund der Schwierigkeiten seines Vaters, sondern nur aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit.

Der BF habe in Pakistan gemeinsam mit seiner Mutter (ca. 42 Jahre alt), seiner Schwester (ca. 26 Jahre alt) und seinem Bruder gelebt. Der Bruder sei vor ca. sechs Jahren als damals 19jähriger verschwunden. Mehr wisse der BF dazu nicht. Die Mutter und Schwester des BF würden nach wie vor in Pakistan leben. Die Schwester sei ledig. Seine Mutter würde in einem fremden Haushalt und seine Schwester woanders arbeiten. Die Mutter leide an Diabetes und nehme Insulin. Seiner Schwester gehe es gesundheitlich gut. Die Mutter habe drei Brüder gehabt, von denen zwei verstorben seien und einer in XXXX , Afghanistan, lebe. Er sei Landwirt. Eine Schwester der Mutter lebe in Pakistan. Die Mutter des BF stehe in Kontakt mit dem Onkel mütterlicherseits, der in XXXX lebe. Der BF wisse nicht, ob der Onkel mütterlicherseits Probleme mit den Taliban habe.

Der BF sei in Pakistan neun Jahre in eine Privatschule gegangen und habe als Verkäufer in einem Einkaufszentraum gearbeitet. Danach (abends) habe er gezeichnet. Der BF habe Pakistan verlassen, da Hazara und Schiiten dort sehr viele Schwierigkeiten gehabt hätten. Sie würden von Leuten auf Motorrädern angeschossen und hätten keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen. In der Nähe des früheren Wohnortes der Familie des BF habe es zwei Explosionen gegeben. Außerdem sei der BF einmal mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als auf ihn geschossen worden sei. Er sei nicht getroffen worden. Der BF wolle nicht nach Afghanistan, da er nie dort gewesen sei und niemanden kenne. Die Lage in Afghanistan sei viel schlechter als in Pakistan. Er wolle in ein Land gehen, wo er ein ruhiges Leben führen könne.

Der BF und seine Ehegattin hätten sich vor ca. zwei Wochen getrennt und seien geschieden worden. Der BF habe ihr vor der Hochzeit gesagt, dass er, wenn er in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen würde, sie nachholen würde. Nach Erhalt des negativen Bescheides habe er sie darüber informiert und gesagt, dass es möglich wäre, dass er abgeschoben werde. Sie habe ihm gesagt, dass, wenn er zurückkehren würde, er nichts zum Leben dort hätte. Deshalb habe sie sich vom BF getrennt. Der BF habe mithilfe von Facebook-Messenger von Österreich aus an der Hochzeit teilgenommen.

Der BF besuche derzeit eine Abend-HTL in XXXX und besuche den Zweig Elektrotechnik. Nach 5 Jahren werde er mit dem Ingenieurtitel abschließen. Er gehe vormittags in ein Atelier und zeichne. Am Nachmittag gehe er ins Fitnessstudio und am Abend in die Schule. Das Atelier gehöre einer Österreicherin. Der BF sei in Österreich in einem Heim der Diakonie mit ca. 250 Personen untergebracht. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er sei mit jener Dame, in deren Atelier er zeichne, befreundet. Der BF habe letztes Jahr drei Wochen lang einen Kurs für Zeichnen in der XXXX besucht und habe dort einige Österreicher und Teilnehmer aus anderen Ländern kennengelernt. Der BF habe in Österreich sieben Monate lang in einem Kindergarten in XXXX mit Kindern gespielt und sie in Mathematik unterstützt, er habe aber keine Bestätigung darüber. Der BF habe in Österreich die A2-Deutschprüfung bestanden. Den B1-Kurs müsste er selbst finanzieren und der Kurs koste ca. EUR 500,- sowie die Prüfung weitere EUR 120,- bis 130,-, daher besuche er derzeit keinen Deutschkurs außerhalb der HTL, zumal er Deutschunterricht in der Schule habe.

Der Rechtsberater des BF legte in der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vom 21.12.2017 vor, in der er auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.10.2017 übermittelten Länderinformationen betreffend Afghanistan Bezug nahm.

II. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahme des BF vor dem BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.12.2017, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , geboren.

1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari.

1.3. Der BF hat Afghanistan im Alter von einem Jahr verlassen und ist gemeinsam mit seiner Familie nach Quetta, Pakistan, gereist und dort aufgewachsen. Der BF hat in Quetta neun Jahre eine Privatschule besucht. Er hat sich seinen Lebensunterhalt über mindestens fünf Jahre als Verkäufer in einem Einkaufszentrum und als Maler verdient.

1.4. Die Mutter (42 Jahre) und die Schwester (26 Jahre) des BF leben nach wie vor in Quetta und sind beide berufstätig. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. Der Onkel mütterlicherseits des BF namens XXXX lebt in XXXX und betreibt eine Landwirtschaft. Die Mutter des BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrem Bruder. Der Aufenthaltsort seines älteren Bruders ist dem BF unbekannt. Der Vater des BF wurde getötet, als der BF sieben Jahre alt war.

1.5. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

1.6. Der BF ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.

1.7. Der BF verließ Pakistan im Juni 2015 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 24.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.8. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten. Der BF hat am 06.06.2016 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" und am 06.12.2016 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" bestanden. Er hat am 03.07.2017 an der XXXX die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden. Der BF hat von 18.07.2016 bis 06.08.2016 die Klasse Miniaturmalerei der XXXX besucht. Der BF besucht seit 12.09.2017 das erste Semester des Vorbereitungslehrgangs Fachrichtung XXXX , der Abendschule für Berufstätige XXXX . Der BF arbeitet seit mehr als einem Jahr als freischaffender Künstler in einer Atelier-Werkstatt in Salzburg, die ihm von einer befreundeten Bildhauerin, die er in Österreich kennengelernt hat, zur Verfügung gestellt wird. Der BF geht regelmäßig ins Fitnessstudio. Der BF ist bisher in Österreich keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist nicht Mitglied eines Vereins. Der BF verfügt über keine weiteren als den dargestellten sozialen Bindungen in Österreich.

1.9. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.1. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

2.2. Der BF hat Afghanistan im Alter von einem Jahr aufgrund des Entschlusses seiner Eltern verlassen und ist mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelt. Der BF hat sich seither nie wieder in Afghanistan aufgehalten und hat keine eigenen Wahrnehmungen über sein Leben in Afghanistan.

2.3. Als der BF ca. sieben Jahre alt war, wurde der Vater des BF von dessen Bruder ( XXXX ) in Afghanistan getötet. Dem BF sind keine weiteren Informationen dazu bekannt. Der BF hatte nie Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits ( XXXX ) und fürchtet auch keine Probleme mit diesem im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, wo der Onkel nach wie vor lebt.

2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF je Probleme mit den Taliban hatte.

2.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslim in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist oder im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre.

2.6. Dem BF würde bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

2.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2.8. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über familiäre – auch finanzielle – Unterstützung in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach XXXX Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2.9. Der BF kann die Stadt XXXX von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 25.09.2017:

1. Neueste Ereignisse – KI vom 25.09.2017 – Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

1.1. Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

1.2. Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

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(UNAMA 7.2017)

1.3. High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

1.4. ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

1.5. Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).

Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).

1.6. Politische Entwicklungen

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).

2. Sicherheitslage

2.1. Allgemeines

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

2.2. Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

2.3. Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

2.4. Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

2.5. Zivile Opfer

Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).

UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).

Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).

Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).

3. Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen

3.1. Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016).

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

21

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

18

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

50

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

31

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

28

Andere Vorfälle

3

Insgesamt

151

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

5

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

89

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

30

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

36

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

1

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

161

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

3.2. Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016).

Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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