TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/5 G311 2138172-1

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Veröffentlicht am 05.01.2018
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Entscheidungsdatum

05.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
NAG §55 Abs3

Spruch

G311 2138172-1/13E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG die Ausweisung verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Rumänien eine Pension von Euro 594,-- monatlich beziehe. In Österreich erhalte er eine Ausgleichszulage in Höhe von Euro 150,-- pro Monat. Es habe kein Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet beruflich nicht verankert.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe aufgrund von Dienstleistungsverträgen mit rumänischen Firmen zusätzlich ein monatliches Einkommen von Euro 340,--. Er verfüge über eine Krankenversicherung in Österreich. Die Gattin des Beschwerdeführers sei zur Pflege ihres kranken Vaters wieder nach Rumänien gezogen. Seine Freizeit in Österreich verbringe er auch mit der Familie seines Neffen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, seine Gattin als Zeugin sowie eine Dolmetscherin für Rumänisch teil.

Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er eine Pension in Rumänien in der Höhe von ca Euro 700,-- beziehe und legte dazu einen Kontoauszug vor. Er führte weiter aus, dass er für zwei rumänische im Transportgewerber tätige Firmen in Österreich arbeite. Ihm würden insgesamt Euro 1200,-- bis 1300,-- pro Monat zur Verfügung stehen. Er habe die Krankenersicherung in Rumänien stillgelegt und zahle er die Beiträge in Österreich. Er sei auf die Ausgleichszulage nicht angewiesen. Vorgelegt wurden zwei Dienstleistungsverträge mit rumänischen Firmen sowie eine Bestätigung des Neffen des Beschwerdeführers darüber, dass der Beschwerdeführer bei der Familie des Neffen wohnt.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, weitere Nachweise (Kontoauszüge) hinsichtlich seiner ihm zur Verfügung stehenden Existenzmittel vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 legte der Beschwerdeführer Kontoauszüge vor. Aus diesen ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer monatlich RON 5.900,--, das sind Euro 1.269,--, zur Verfügung stehen. Die Beweismittel wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und Möglichkeit der Stellungnahme bis 01.12.2017 übermittelt. Weiters wurde seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, der Beschwerde Folge zu geben.

Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Er wohnt in Oberösterreich bei der Familie seines Neffen. Ihm stehen monatlich Euro 1.269,-- zur Verfügung. Er ist in Österreich krankenversichert.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die belangte Behörde hat zu den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Beweisergebnissen keine Stellungnahme abgegeben.

2. Rechtliche Beurteilung:

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:

EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.

Diese Voraussetzungen liegen - wie das Beweisverfahren ergeben hat - vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.

4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Ausweisung ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Ausweisung aufgehoben, Bescheinigungsmittel, Einkommen, EU-Bürger,
Lebensunterhalt, Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2138172.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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