TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/5 G311 1402141-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2018
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Entscheidungsdatum

05.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G311 1402141-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo (alias Albanien), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes wird als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013, Zahlen B14 402.141-1/2008/15E und B14 402.142-1/2008/6E, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 14.02.2008 mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zahlen XXXX sowie XXXX, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen. Der Asylgerichtshof sprach weiters aus, dass die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 iVm. § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 14.07.2014 aufzuschieben ist.

Der Asylgerichtshof hat nachfolgenden Sachverhalt festgestellt:

"II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer ist Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, für den keine eigenständigen Antragsgründe vorgebracht worden sind. Gesetzlicher Vertreter des Zweitbeschwerdeführers ist der Erstbeschwerdeführer; dieser hat am 02.08.2013 aufgrund seiner Inhaftierung das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger mit Pflege und Erziehung des Minderjährigen beauftragt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen haben. Es steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer in einer nachhaltig konfliktgeladenen Beziehung zu seiner früheren Gattin (der Mutter des Zweitbeschwerdeführers) steht, die wiederholt zu Fällen wechselseitiger körperlicher Gewalt geführt hat. Es steht zudem fest, dass die staatlichen Behörden im Kosovo in diesen Fällen in Anwendung der geltenden Gesetze eingeschritten sind, sofern sie von den Delikten Kenntnis erlangten.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat vor seiner Ausreise seine Existenz (und jene des Zweitbeschwerdeführers) durch seine Tätigkeit als Maler und Anstreicher sichern können und es ist nicht ersichtlich, dass er dieser Beschäftigung im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht neuerlich nachgehen könnte.

Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügt. Seine Mutter und die meisten seiner Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in seinem Heimatort in Serbien. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Deutschland geboren, wuchs aber als Kind albanisch sprachiger Eltern ab frühester Kindheit in Kosovo auf, den er erst im Alter von fast neun Jahren verließ, dort besuchte er zunächst auch die Schule. Er befindet sich - unter Berücksichtigung seiner Biographie - noch in einem anpassungsfähigen Alter.

Die Beschwerdeführer sprechen gut Deutsch, der Erstbeschwerdeführer wurde in Österreich jedoch wegen Vermögens- und Gewaltdelikten in den Jahren 2008 und 2011 zu mehrmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Derzeit befindet er sich seit 23.07.2013 wegen des Verdachts der Begehung eines weiteren Gewaltdelikts (im Übrigen neuerlich gegen eine Lebenspartnerin) in Untersuchungshaft. Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich insgesamt nicht substanziell oder nachhaltig integriert, der (nicht vorbestrafte) Zweitbeschwerdeführer nicht in einem Ausmaß, das seiner Ausweisung in den Herkunftsstaat bereits grundsätzlich entgegenstehen würde.

[...]"

Mit dem oben im Spruch angeführten und nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem, sich im Stande der Strafhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer stelle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich eine massive Gefährdung dar und sei weder beruflich noch sozial integriert. Die belangte Behörde traf zudem Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo.

Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 24.08.2016 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Abschiebung verhängt.

Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 25.08.2016 persönlich übergeben. Die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung wurde vom Beschwerdeführer jedoch verweigert.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016 wurde zudem auch gegen den minderjährigen, jedoch bereits strafmündigen, Sohn des BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.

Mit dem bei der belangten Behörde am 08.09.2016 per Fax eingelangten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes und somit nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum auf eine angemessene Frist herabsetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft mittels Verfahrensanordnung ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG zugeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Rechtsberatungsorganisation während der Schubhaft selbst kontaktiert. Zu den letzten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen werde auf die dort jeweils in Betracht gezogenen Milderungsgründe sowie die Verhängung einer verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. zwei Jahren bei einem jeweiligen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren verwiesen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung sowie Prognosebeurteilung unterlassen und nicht die Reue des Beschwerdeführers sowie seinen Wunsch nach Wiedergutmachung dem österreichischen Staat gegenüber berücksichtigt. Unberücksichtigt seien weiters die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum geblieben. Sowohl eine minderjährige Tochter als auch ein weiterer minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers würden in Belgien leben. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Belgien würde durch das Einreiseverbot daher in unzulässiger Weise beschränkt werden, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo über keinerlei familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte mehr verfüge. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht ausreichend begründet und erscheine aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit seinem Sohn am 14.09.2016 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 21.09.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Ergänzend zu den vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.10.2013 zu den Zahlen B14 402.141-1/2008/15E und B14 402.142-1/2008/6E getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist als kosovarischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des, infolge seines Antrages auf internationalen Schutz abgeführten, Verwaltungsverfahrens des damaligen Bundesasylamtes verbrachte er bereits in den neunziger Jahren während des Jugoslawien-Krieges einige Jahre im Bundesgebiet. Sein Sozialversicherungsdatenauszug weist für den Zeitraum 09.12.1991 bis 30.08.1996 mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. Bezüge von Krankengeld auf. Weiters bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum 12.10.1994 bis 17.11.1996 mehrmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Im Zeitraum 1998 bis 2000 hat der Beschwerdeführer in Deutschland gelebt, wo er seine spätere Ehegattin, die Mutter des bis zur Abschiebung ebenfalls in Österreich lebenden Sohnes des Beschwerdeführers, kennenlernte und der Sohn geboren ist. Schließlich kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und dem Sohn in den Kosovo zurück, nachdem die in Deutschland gestellten Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen worden waren.

Der Beschwerdeführer kehrte sodann eigenen Angaben nach mit seinem Sohn am 16.01.2008 nach Österreich zurück, wo er bereits am 12.02.2008 wegen Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Im Stande der Strafhaft beantragte der Beschwerdeführer am 14.02.2008 für sich und seinen Sohn internationalen Schutz. Diese Anträge wurden schließlich mit dem - oben teilweise wörtlich wiedergegebenen - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung, zur Sicherung des Hauptschulabschlusses des Sohnes des Beschwerdeführers sowie des gegen den Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes laufenden strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, bis zum 14.07.2014 aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer weist im Zentralmelderegister die nachfolgenden Meldungen von Haupt- und Nebenwohnsitzen im Bundesgebiet auf:

-

07.04.2008-25.04.2014 Hauptwohnsitz(e)

-

25.06.2011-20.10.2011 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

23.07.2013-06.08.2014 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

06.08.2014-26.08.2015 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

26.08.2015-28.10.2015 Hauptwohnsitz

-

24.09.2015-28.10.2015 Nebenwohnsitz (Unterkunftgeber Bundesministerium für Inneres)

-

28.10.2015-13.05.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

13.05.2016-26.08.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

26.08.2016-14.09.2016 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum XXXX

Der Beschwerdeführer verfügte über eine mit 11.04.2008 vom Bundesasylamt ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gemäß § 51 AsylG aufgrund des vom Beschwerdeführer - im Ergebnis unberechtigt - gestellten Antrages auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügte sonst über keine Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.

Er war im Zeitraum 28.06.2012 bis 03.07.2012 als Arbeiter sozialversicherungspflichtig und unselbstständig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer weist im Strafregister der Republik Österreich im Zeitraum 1994 bis 2008 die nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

01) JGH XXXX vom XXXX.1994 RK XXXX.1994

PAR 127 129/1 15 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 28.10.1994

zu JGH XXXX RK XXXX.1994

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.1995

zu JGH XXXX RK XXXX.1994

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 28.10.1994

JGH XXXX vom XXXX.1999

02) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.1995 RK XXXX.1995

PAR 107/1 15 83/1 StGB

Geldstrafe von 60 Tags zu je 140,00 ATS (8.400,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 28.01.2008

03) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.2008 RK XXXX.2008

PAR 133/1 U 2 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 19.02.2008

zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX2008

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 19.02.2008

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2008

zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX.2008

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 19.02.2008

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2011

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2011, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2011, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch:

"F.R. ist schuldig, er hat

I) am XXXX.2011 in K. versucht, seine Ex-Lebensgefährtin V.N. mit

Gewalt sowie durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der Bekanntgabe, ob sie einen Liebhaber habe bzw. wer dieser Liebhaber sei, zu nötigen, indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte, sie mit dem Kopf gegen die Wand stieß, ihr einen Kopfstoß versetzte und sich anschließend auf sie setzte, sie mit einer Hand am Hals packte und mit der anderen Hand ein Stanleymesser nahm, welches er gegen ihren Abdomen richtete, und sagte: "Ich werde der letzte Mann in deinem Leben sein!", wobei es beim Versuch blieb, weil sich V.N. befreien und flüchten konnte;

II) seine Ex-Lebensgefährtin V.N. vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

A) am XXXX.2011 in K., indem er ihr mehrere Schläge ins Gesicht

versetzte, sie mit dem Kopf gegen die Wand stieß, sie an den Haaren riss, gegen ihren Körper sprang, ihr einen Kopfstoß versetzte, sie am Hals würgte und ihr mit einem Stanleymesser Schnittverletzungen an den Oberschenkeln zufügte, wodurch diese eine Schädelprellung mit mehrfachen Prellmarken an der Stirn, eine Prellung mit Blutunterlaufung der Nase samt Hautabschürfung, eine Quetschung und Einblutung in die Zunge, eine Prellung des rechten Ohres mit einer Perforation des Trommelfells, eine Blutung in die Paukenhöhle des linken Ohres, mehrere Hämatome und Hautabschürfungen im Unterkiefer-, Kinn- und Halsbereich, eine ausgedehnte Blutunterlaufung am linken Oberarm, eine Prellung der rechten Schulter mit einem Knochenprellungsherd im rechten Oberarmkopf und einem Teileinriss der Sehne des an der Vorderseite des Schulterblattes verlaufenden Schultermuskels, eine Prellung und Blutunterlaufung der linken Rückenregion, eine sieben cm lange Schnittwunde an der Innenseite des rechten Oberschenkels, eine drei cm lange Stich-Schnittwunde des linken Oberschenkels, Blutunterlaufungen an beiden Beinen sowie eine Prellung mit Hämatom über dem Brustbein sowie einen traumatischen Haarverlust erlitt, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte;

B) am XXXX.2011 in K., indem er sie am Hals würgte und fest am

Oberarm packte, wodurch diese Würgemale am Hals und Hämatome am Oberarm erlitt;

C) am XXXX.2011 in R., Diskothek "B."., indem er mit einer Bierflasche auf ihren Kopf bzw. ihre ins Gesicht schlug, wodurch diese Rissquetschwunden im Bereich der rechten Augenhöhle sowie im Bereich zwischen Nase und Lippe erlitt;

III) am XXXX.2011 in K. im Anschluss an die unter Punkte I) und II)

A) geschilderten Taten ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit

Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke Opel Meriva, Kennzeichen xxxx, der V.N. ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen.

Strafbare Handlung(en):

zu I) das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB;

zu II) A) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB;

zu II) B) und C) die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB;

zu III) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB.

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§ 28 Abs 1 StGB

Strafe:

Nach § 106 Abs 1 StGB

18 (achtzehn) Monate Freiheitsstrafe.

Gemäß § 43 Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2011,

12.35 Uhr, bis XXXX.2011, 10.45 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist F.R. weiters schuldig, der Privatbeteiligten V.N. EUR 2.500,-- binnen 14 Tagen zu zahlen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: das Geständnis,

erschwerend: das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen;

[...]

Beschluss

1) Gemäß §§ 50, 52 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

2) Von einem Widerruf der mit Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2008 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wird gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.

3) Eine bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe gemäß § 265 StPO iVm. § 46 StGB wird abgelehnt.

[...]"

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2013, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch:

"F.R. ist schuldig, er hat in T.

I./ A.V. vorsätzlich durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, und zwar am XXXX.2013, wobei sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Kiefers rechts, eine Abschürfung an der Unterlippe und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt;

II./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 22. Juli 2013 eine verbotene Waffe, nämlich eine Stahlrute besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.

Strafbare Handlungen:

zu I./: das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB,

zu II./ das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§ 28 Abs 1 StGB

Strafe:

F.R. wird nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten verurteilt.

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2013, 00.15 Uhr, bis XXXX.2013, 09.25 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

[...]

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte, F.R., zum Ersatz der Kosten dieses Strafverfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: das teilweise Geständnis,

erschwerend: zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung innerhalb der Probezeit, das Zusammentreffen von zwei Vergehen;

[...]

Beschluss

gemäß § 494a StPO

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der zu AZ XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der zu AZ XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Entlassung abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert.

Beschluss

Gemäß § 26 StGB wird die sichergestellt Stahlrute (zum Standblatt ON 25) eingezogen.

II. Freispruch

Hingegen wird der Angeklagte F.R.

Von der wider ihn/sie mit Strafantrag vom 27. August 2013 erhobenen Anklage,

er habe in T.

I./ Zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. vorsätzlich durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, wobei sie am Ohr blutete;

II./ mit Gewalt oder gefährlichen Drohung

A./ zur Unterlassung einer Anzeigenerstattung genötigt und zwar

a./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. durch Drohung mit dem Tode, indem er äußerte "Ich bringe dich um du Schlampe. Wenn ich erfahre, dass du etwas mit der Polizei zu tun hast, dann bringe ich dich um! Wenn ich ins Gefängnis komme, kommen meine Brüder und zerstückeln dich. Ich werde dich genau so zerschneiden wie V. (gemeint das Opfer V.N. im Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX), sogar noch schlimmer. Wenn du nicht gehört hast, was ich mit ihr gemacht habe, dann erkundige dich! Ich habe sie zerschnitten, zerstückelt!",

b./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 T.R. durch Drohung mit dem Tode, indem er äußerte "Du kleine Hure, wenn du etwas sagst, dann bringe ich dich auch um.",

c./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. durch die Drohung, er würde von ihm erstellte Filme, die einen Sexualverkehr zwischen ihm und A.V. seinem Bruder und "ganz" T. schicken, wenn sie zur Polizei ging;

B./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt bis zum 13.07.2013 A.V. zur Auflösung des Dienstverhältnisse mit der A. KEG durch Drohung mit dem Tode genötigt, indem er ihr drohte sie umzubringen, sollte sie das Dienstverhältnis nicht auflösen;

III./ im Juni 2013 A.V. zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einer Stahlrute in der Hand drohte "Das mache ich mit Leuten, die etwas gegen mich haben.",

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

[...]"

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2014, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2014, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch:

"F.R. ist schuldig, er hat

I./ in T. in der Zeit von zumindest September 2008 bis Juli 2013 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten des Amtes der NÖ Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft T. durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur ungerechtfertigten monatlichen Auszahlung von Grundversorgungsleistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz verleitet, wodurch das Amt der NÖ Landesregierung in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Betrag von insgesamt EUR 26.792,12 am Vermögen geschädigt wurde, indem er es entgegen § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz unterließ, sein Vermögen, bestehend aus zumindest jeweils einem PKW, den zuständigen Behörden zu melden;

II./im Juli 2013 in S., T. und anderen Orten Nachgenannte dazu bestimmt, vor Polizeibeamten der Polizeiinspektion T. im Zuge des nach der StPO zum Aktenzeichen xxxxx gegen ihn geführten Strafverfahrens als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, und zwar

A./ S.S., indem er ihn erfolgreich dazu bestimmte, am XXXX 2013 wahrheitswidrig zusammengefasst anzugeben, er habe ihm im April 2013 EUR 3.000,00 und zu einem späteren Zeitpunkt EUR 2.000,00 für den Ankauf von Motorrädern der Marke Honda gegeben, sich dafür einen Bankkredit aufgenommen und er würde das Motorradfahren lieben;

B./ den R.M. erfolgreich dazu bestimmt, bei seiner Einvernahme am XXXX 2013 zusammengefasst wahrheitswidrig anzugeben, er habe sein Motorrad an S.S. verkauft und dieser sei bei dem Verkauf gemeinsam mit ihm (dem Angeklagten) beim Verkaufsgespräch anwesend gewesen;

III./ in der Zeit von Jänner 2014 bis XXXX2014 in S. versucht, Nachgenannte dazu zu bestimmen, in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX im dem gegen ihn geführten Strafverfahren XXXX als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zu seinen Gunsten zur Sache selbst falsch auszusagen sowie die jeweils anderen Zeugen, darunter Fa.R., zur Falschaussage zu bestimmen, indem er ihnen in wiederholten Angriffen schriftlich (in mehreren Briefen) sowie am XXXX.2014 auch mündlich durch laute Zurufe aus seiner Zelle auftrug, wer welche wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich der Abwicklung der An- und Verkäufe und der Finanzierung seines PKW und Motorräder tätigen solle, und zwar

A./B.R. und

B./A.V.;

IV./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2013 in T. den S.S. durch die Äußerung "Wenn er nicht bei der Polizei lüge, werde er das noch teuer bezahlen", mithin durch gefährliche Drohung, zu einer falschen Aussage bei der Polizeiinspektion T. als Zeuge genötigt.

F.R. hat hiedurch begangen

zu I./ das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 1. Fall StGB;

zu II./ die Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB;

zu III./ die Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage als Beteiligter nach §§ 15, 12 2. Fall, 288 Abs 1 StGB;

zu IV./ das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB.

Er wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer

von 2 (zwei) Jahren

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2014, 8.01 Uhr, bis XXXX.2014, 11.20 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 20a Abs 3 StGB idgF und § 20a Abs 2 Z 1 StGB idF BGBl I 2001/130 wird vom Ausspruch des Verfalls abgesehen.

Gemäß § 366 Abs 2 StPO wir die Privatbeteiligte Amt der NÖ Landesregierung mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO werden die dem Angeklagten mit Urteil vom XXXX.2011 des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die vom XXXX.2011 des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen."

In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen festgehalten, dass der in Serbien geborene Beschwerdeführer (Angeklagter) geschieden sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und für drei Kinder im Alter von XXXX, XXXX und XXXX Jahren sorgepflichtig sei, wobei das älteste Kind beim Beschwerdeführer in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer habe als Asylwerber zuletzt gemeinsam mit dem im Bundesgebiet lebenden Sohn monatliche Grundversorgungsleistungen in Höhe von EUR 580,00 bezogen und durch Gelegenheitsarbeiten etwa EUR 50,00 monatlich ins Verdienen gebracht. Er sei vermögenslos, weise finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 34.000,00 sowie fünf jeweils einschlägige Vorstrafen auf. Der Beschwerdeführer habe am 14.02.2008 aus der Strafhaft für sich und seinen Sohn einen Asylantrag gestellt und seien beide infolge des laufenden Asylverfahrens ab 19.02.2008 in die Grundversorgung aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer und sein Sohn hätten ab August 2008 bis Juli 2012 bei einer österreichischen Staatsangehörigen gewohnt, mit welcher der Beschwerdeführer bis 2009 auch ein sexuelles Verhältnis gehabt habe. Mithilfe dieser Österreicherin habe der BF in den Jahren 2008, 2010 und 2012 Fahrzeuge angeschafft und sie dazu überredet diese auf ihren Namen zu kaufen und zuzulassen. Die laufenden Kosten habe überwiegend der Beschwerdeführer getragen, obwohl in die damalige Lebensgefährtin auch dort finanziell unterstützen habe müssen. Der Beschwerdeführer habe sich so im Jahr 2008 einen PKW der Marke BMW um etwa EUR 8.000,00, am 27.03.2010 einen PKW der Marke Mercedes unter Inzahlungnahme des BMW und einer Aufzahlung von EUR 12.000,00 sowie am 12.11.2012 einen PKW der Marke Audi zu einem Preis von EUR 26.000,00 erworben, wobei die Lebensgefährtin immer die Kaufverträge abgeschlossen und die Käufe auch mitfinanziert habe. Der Beschwerdeführer habe ohne Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen für seinen Sohn im Zeitraum September 2008 bis Juli 2013 Leistungen aus dem Niederösterreichischen Grundversorgungsgesetz in der Höhe von EUR 12.000,00 für Verpflegung, EUR 10.000,00 für Miete, EUR 3.842,12 für Krankenversicherung sowie EUR 750,00 für Bekleidungshilfe, insgesamt daher EUR 26.792,12, bezogen. Der Beschwerdeführer sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, unmittelbar nach Ankauf des ersten PKWs, dessen wirtschaftlicher Eigentümer er gewesen sei, die zuständigen Stellen zu informieren, nicht nachgekommen, sodass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Grundversorgungsleistungen zu Unrecht ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer sei sich seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Grundversorgungsgesetz bewusst gewesen und habe erkannt sowie gebilligt, dass er im Zeitraum September 2008 bis Juli 2013 nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Grundversorgungsleistungen erfüllt habe. Er habe weiters erkannt und gebilligt, die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Grundversorgungsleistungen zu täuschen sowie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die zuständigen Behörden zur ungerechtfertigten Auszahlung zu veranlassen und sich an diesen unrechtmäßig zu bereichern. Es sei ihm dabei darauf angekommen, sich durch die monatliche Auszahlung der Geldleistungen nach dem Grundversorgungsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dass der Beschwerdeführer auch Motorräder der Marke Honda von Februar bis Juli 2013 besessen habe, habe nicht festgestellt werden können. Im Zusammenhang mit diesen Malversationen habe der Beschwerdeführer Zeugen, darunter auch seinen Sohn und seine damalige Lebensgefährtin, zur falschen Beweisaussage bestimmt oder zu bestimmen versucht und zumindest einem Zeugen durch Drohung mit der Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität zur falschen Beweisaussage genötigt. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass neben den allgemeinen Grundsätzen im Einzelnen als erschwerend der lange Tatzeitraum, fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen gemäß § 39 StGB zu berücksichtigen gewesen wären. Hingegen als mildernd sei das teilweise Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gewertet worden. Insbesondere die hohe kriminelle Energie und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers erfordere die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Verfehlungen eindrucksvoll vor Augen zu führen. Wegen der einschlägigen Vorstrafenbelastung käme eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht. Darüber hinaus habe die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers auch den Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht der Vorverurteilung vom 23.09.2011 sowie der bedingten Entlassung vom 12.10.2011 erfordert. Jedoch sei aufgrund der tristen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vom Ausspruch des Verfalls Abstand zu nehmen gewesen.

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.

Am 14.09.2016 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

Laut den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde leben eine minderjährige Tochter, geboren XXXX, sowie ein weiterer minderjähriger Sohn, geboren XXXX, in Belgien. Weitere familiäre oder private Anknüpfungspunkte innerhalb des Schengen-Raumes konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein.

Das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013 sowie die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation und den Lebensumständen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und der Beschwerde sowie aus den entsprechenden Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen einerseits des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 11.10.2013 sowie andererseits insbesondere des Landesgerichtes XXXX im Strafurteil des Beschwerdeführers vom XXXX.2014 zur Zahl XXXX (rechtskräftig am XXXX.2014), welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Zudem widerspricht das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo über keinerlei familiäre oder private Bezüge mehr, einerseits dem bisherigen persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und andererseits auch den Feststellungen des Asylgerichtshofes.

Auch zum Entscheidungszeitpunkt finden sich keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers und wurde diesbezüglich auch keinerlei Vorbringen erstattet, welches in Bezug auf die, diesem Erkenntnis zugrunde gelegten, Feststellungen des Asylgerichtshofes eine andere Beurteilung erfordern würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I., II. und IV. jeweils in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (FrÄG 2017) lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (FrÄG 2017) lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibeh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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