TE Vwgh Beschluss 2017/11/7 Ra 2017/08/0126

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Veröffentlicht am 07.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §53b;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 3-4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. September 2017, Zl. LVwG-S-1309/001-2017, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

3 Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

4 Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber, dem Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 2.555,-- auferlegt wurden, nicht geltend. Er behauptet nur ohne weitere Begründung einen "unverhältnismäßigen Nachteil" und die Notwendigkeit, "seinen Lebensunterhalt einschränken zu müssen". Damit ist er zum einen der ihn treffenden Konkretisierungspflicht im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen, zum anderen lässt er die Möglichkeit der Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG außer Acht. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es im Übrigen, auf § 53b VStG zu verweisen.

5 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 7. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080126.L00.1

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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