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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §57;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der V, geboren 1978, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2017, Zl. I403 2123812-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei.
2 Dagegen erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Diesen Antrag begründet die Revisionswerberin damit, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßig schweren Nachteil verbunden wäre, weil die Revisionswerberin bei einer Abschiebung mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Festnahme und lebensbedrohlichen Haftbedingungen zu rechnen hätte. Dadurch drohe ihr eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 10. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180260.L00.1Im RIS seit
15.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018