TE Vwgh Beschluss 2017/11/24 Ra 2017/18/0366

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57;
MRK Art2;
MRK Art3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F (geboren 1987), vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2017, Zl. W255 2150783- 1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. März 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden waren, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist. Diesen Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass ihm aufgrund der Entscheidung die Abschiebung nach Afghanistan drohe, obwohl seine Revisionsausführungen zeigten, dass ihm dort, selbst bei Durchführung einer Grobprüfung, insbesondere eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe.

Mit Eingabe vom 20. November 2017 brachte der Antragsteller überdies vor, dass er an diesem Tag von der Polizei festgenommen und in das PAZ Hernals überstellt worden sei. Ihm drohe daher unmittelbar die Abschiebung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nach dem Vorbringen des Antragstellers und dem Akteninhalt gegeben. Es ist auch nicht zu erkennen, dass öffentliche Interessen dem Abwarten des Verfahrensausganges vor dem Verwaltungsgerichtshof fallbezogen entgegenstünden. Aufgrund der geltend gemachten Dringlichkeit infolge der behaupteten Festnahme des Antragstellers war die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise ohne Anhörung des BFA zu erlassen.

Wien, am 24. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180366.L00

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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