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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Medizinische Universität Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien vom 10. Mai 2006, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien verweigert wurde.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.meduniwien.ac.at/files/6/3/28_mb_30_06.pdf), Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 10. August 2005, 31. Stück, Nr. 41, ein.
Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, V39/07, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Verordnung gesetzwidrig war.
III. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Die Verpflichtung der Medizinischen Universität Wien zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 iVm der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 (vgl. VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02). Im antragsgemäß zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1088.2006Dokumentnummer
JFT_09928991_06B01088_00