RS OGH 2017/11/22 15Os129/17k (15Os130/17g)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Norm

StGB §283

Rechtssatz

§ 283 Abs 1 (und Abs 2; sowie auch Abs 4) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131770

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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