TE OGH 2017/12/20 3Ob224/17p

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. A***** Ltd, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. N*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen 26.992,66 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2017, GZ 5 R 108/17i-49, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. Mai 2017, GZ 22 Cg 43/16s-42, hinsichtlich der erstbeklagten Partei bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.723,32 EUR (hierin enthalten 287,22 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger erwarb über die erstbeklagte Bank am 17. Juni 2005, am 28. August 2006 und am 1. Februar 2007 von der Zweitbeklagten emittierte aktienvertretende Zertifikate. Er begehrt 26.992,66 EUR als Schadenersatz und wegen arglistiger Irreführung, weil er bei der Veranlagung einen Verlust in dieser Höhe erlitten habe. Ohne die irreführende Werbung, Marktmanipulationen und Verletzungen der Ad-hoc-Meldepflicht durch die Beklagten hätte er vom Investment Abstand genommen. Die Ansprüche seien trotz Einbringung der Klage erst am 19. Mai 2015 nicht verjährt, weil sich der Kläger rechtzeitig dem gegen die Beklagten geführten Strafverfahren (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien) mit einem ausreichend konkretisierten und individualisierten Vorbringen als Privatbeteiligter angeschlossen habe.

Die Beklagten wendeten insbesondere Verjährung ein. Der Privatbeteiligtenanschluss sei nicht ausreichend individualisiert erfolgt. Die hier zu beurteilenden Vorwürfe seien weder Gegenstand des Strafverfahrens noch des Privatbeteiligtenanschlusses. Außerdem habe der Schriftsatz, mit dem der Kläger den Privatbeteiligtenanschluss erklärt habe, nicht den Formerfordernissen der StPO entsprochen, weil er mittels CD-ROM erfolgt sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegenüber der Erst- und der Zweitbeklagten mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt. Das Klagebegehren gegen die Drittbeklagte wies es (mittlerweile rechtskräftig) ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten nicht Folge; das Verfahren zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten ruht.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die Formalfrage der Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträgers noch keiner tiefer gehenden Betrachtung unterzogen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Erstbeklagten, die sich ausschließlich mit der Frage der Verjährung befasst, ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Wie in den Parallelverfahren ist auch hier davon auszugehen, dass die Daten auf der CD-ROM ausgedruckt und zum Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Wien genommen wurden (67 Cg 20/15p des Erstgerichts – siehe S 6 des mit der Revision vorgelegten Verhandlungsprotokolls vom 20. Dezember 2016, Beilage ./59; vgl auch 4 Ob 196/17b sowie 3 Ob 188/17v und 3 Ob 194/17a). Daher kommt es auf die Frage, ob ein Privatbeteiligtenanschluss (nur) mittels Übergabe einer CD-ROM wirksam ist, nicht an.

Mit den übrigen im Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 10 Ob 45/17s auseinandergesetzt und das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO verneint. Darauf kann verwiesen werden.

Weder die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage noch die Ausführungen im Rechtsmittel geben in der vorliegenden Rechtssache Anlass zur Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Bei einer Bemessungsgrundlage von 26.992,66 EUR beträgt der Ansatz nach TP 3C jedoch nur 957,40 EUR.

Schlagworte

;

Textnummer

E120342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00224.17P.1220.000

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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