Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 598.734,58 EUR sA und Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14. September 2017, GZ 2 R 61/17h-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Die Revisionswerberin vermag keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen. Bei der Erwägung des Berufungsgerichts, den wirtschaftlich versierten Stiftungsvorständen hätte bewusst sein müssen, dass sich auch das Risiko eines Totalverlusts des investierten Kapitals verwirklichen kann, handelt es sich nicht um eine von den Feststellungen des Erstgerichts abweichende Tatsachenfeststellung, die eine Beweiswiederholung erfordert hätte (vgl RIS-Justiz RS0118191), sondern um eine bloße Schlussfolgerung (RIS-Justiz RS0043165). Dazu kommt, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen über das wirtschaftliche Risiko und das Insolvenzrisiko ohnedies ausdrücklich gesprochen wurde.
1.2. Die Weichkosten (vgl dazu 3 Ob 190/16m) gingen aus dem der klagenden Partei übermittelten Gesellschaftsvertrag hervor. Wenn das Berufungsgericht nach Wiedergabe der entsprechenden Passage des Gesellschaftsvertrags ausführt, dass daraus folge, dass die Klägerin über die Höhe der Weichkosten informiert wurde, die sich aufgrund einer einfachen Addition ermitteln ließen, so liegt auch darin eine bloße Schlussfolgerung, die nicht die Durchführung einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung erforderte (vgl auch 6 Ob 118/16w ErwG 2.2.1).
2. Die monierte Gesamtbetrachtung für die Frage, ob die Klägerin bei der gebotenen Aufklärung (vgl zu den Grenzen etwa auch 6 Ob 118/16w ErwG 1.2.) die Anlageentscheidung so nicht vorgenommen hätte, hat das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohnedies angestellt (S 23 des Urteils).
3. Inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts gegen „Grundprinzipien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs“ verstoße, ist der Revision nicht zu entnehmen.
Die außerordentliche Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Schlagworte
;Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht;Textnummer
E120341European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00208.17G.1221.000Im RIS seit
15.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018