RS OGH 2017/12/27 34R161/17d

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Veröffentlicht am 27.12.2017
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Norm

JN §81 Abs1

Rechtssatz

§ 81 Abs 1 JN gilt auch für Unterlassungsklagen des Bestandnehmers einer unbeweglichen Sache.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zuständigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2017:RWZ0000205

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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