TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/8 99/20/0494

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit;

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art1 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art11 Abs3;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs6;
Dubliner Übk 1997 Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0495

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde 1. des DM, geboren am 28. April 1961, und 2. der LB, geboren am 20. Mai 1960, beide in E, beide vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. September 1999, Zlen. 212.170/0-X/28/99 und 212.169/0-X/28/99, betreffend § 5 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Beschwerdeführern, armenische Staatsangehörige, wurden im November 1998 durch die italienische Botschaft in Moskau Sichtvermerke mit Gültigkeit für die Schengen-Staaten erteilt und darin die einmalige Einreise in die Schengen-Staaten sowie ein Aufenthalt von 15-tägiger Dauer bewilligt. Die Sichtvermerke enthalten den Vermerk "turismo". Die Gültigkeitsdauer dieser Sichtvermerke erstreckte sich vom 14. November 1998 bis zum 13. Dezember 1998.

Am 20. November 1998 reisten die Beschwerdeführer über Ungarn in das Bundesgebiet ein.

Am 4. Dezember 1998 beantragten die Beschwerdeführer in Österreich Asyl.

Das Bundesasylamt wies ihre Asylanträge mit den Bescheiden vom 30. Juli 1999 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrages, BGBl. III Nr. 165/1997 (im Folgenden: Dubliner Übk) für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei und die Beschwerdeführer daher aus dem Bundesgebiet ausgewiesen würden.

Das italienische Innenministerium hatte zuvor auf diesbezügliche Anfrage mit Schreiben vom 21. Juli 1999 gegenüber dem Bundesasylamt die Bereitschaft Italiens erklärt, die Beschwerdeführer auf Grund des Art. 5 Abs. 2 des Dubliner Übk zu übernehmen und deren Asylanträge zu prüfen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 5 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde für beide Beschwerdeführer inhaltsgleich zusätzlich zu dem als unbestritten vorangestellten Sachverhalt aus, sowohl Österreich als auch Italien seien Vertragsparteien des Dubliner Übereinkommens. Dieses Übereinkommen normiere in seinen Art. 4 bis 8 die Kriterien der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages, wobei diese Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 2 Dubliner Übk entsprechend der normierten Reihenfolge heranzuziehen seien. Nach Art. 5 Dubliner Übk sei grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, der die gültige Aufenthaltserlaubnis oder das gültige Visum erteilt habe, in dessen Besitz sich der Asylbewerber befinde.

Art. 5 Abs. 4 Dubliner Übk bestimme allerdings:

"4. Besitzt der Asylbewerber nur eine oder mehrere seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber eine oder mehrere seit mehr als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, und hat der Ausländer das gemeinsame Hoheitsgebiet nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird."

Demnach sei zu prüfen, ob die Sichtvermerke der Beschwerdeführer als "Aufenthaltserlaubnis" im Sinn des Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 oder als "Visum" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 i. V.m. Abs. 4 zu qualifizieren seien. Zur Auslegung der im Dubliner Übk verwendeten Begriffe seien die in Art. 1 Dubliner Übk normierten Begriffsbestimmungen heranzuziehen. Gemäß Art. 1 Dubliner Übk gelte als Aufenthaltserlaubnis jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet werde, mit Ausnahme der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der Prüfung eines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis oder eines Asylantrages ausgestellt werden. Da die betreffenden Sichtvermerke der Beschwerdeführer eine "zweifache Erlaubnis bzw. Entscheidung" beinhalteten, nämlich "die Gestattung einer einmaligen Einreise und die Gestattung eines Aufenthaltes von 15 Tagen" seien diese Sichtvermerke nicht bloß als "Einreisevisum" zu qualifizieren, sondern sie beinhalteten auch eine "Aufenthaltsbewilligung", dies unbeschadet der Tatsache, dass diese Aufenthalte zeitlich beschränkt und mit dem Zweck des "Tourismus" verknüpft seien. Da die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung somit seit weniger als zwei Jahren abgelaufen seien, komme Art. 5 Abs. 1 des Dubliner Übk zum Tragen, womit sich Italien als der für die Prüfung des Asylantrages zuständige Staat ergebe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in den fristgerecht erstatteten Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 4 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn der Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann.

§ 5 AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden.

(2) ...

(3) Eine Ausweisung gemäß Abs. 1 und 2 gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat."

Die Beschwerdeführer sind zusammengefasst der Auffassung, die belangte Behörde habe die von der italienischen Vertretungsbehörde ausgestellten Sichtvermerke zu Unrecht als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Dubliner Übk qualifiziert. Tatsächlich handle es sich um Einreisevisa, nämlich um Touristensichtvermerke. Demgemäß sei auf ihren Fall nicht Art. 5 Abs. 4 erster Fall des Dubliner Übk anzuwenden, sondern Art. 5 Abs. 4 zweiter Fall. Sie seien somit (lediglich) im Besitz von Einreisevisa, die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch die belangte Behörde seit mehr als sechs Monaten abgelaufen (gewesen) seien. Demgemäß sei für die Prüfung ihrer Asylanträge der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylantrag gestellt wurde. Die belangte Behörde hätte im Übrigen ausdrücklich feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise nach Österreich das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten nicht verlassen hätten.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Dubliner Übk gilt im Sinne dieses Übereinkommens als

lit. e) Aufenthaltserlaubnis jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der Prüfung eines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis oder eines Asylantrages ausgestellt werden, lit. f) Einreisevisum die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Einreise eines Ausländers in sein Hoheitsgebiet gestattet, sofern die übrigen Einreisebedingungen erfüllt sind, lit. g) Transitvisum die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Durchreise eines Ausländers durch sein Hoheitsgebiet oder durch die Transitzone eines Hafens oder eines Flughafens gestattet, sofern die übrigen Durchreisebedingungen erfüllt sind.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Dubliner Übk richtet sich die Beurteilung der Art des Visums ausschließlich nach den Definitionen des Abs. 1 lit. f und g.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dubliner Übk verpflichten sich die Mitgliedstaaten, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dubliner Übk wird dieser Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß den im Dubliner Übk definierten Kriterien geprüft. Die in den Art. 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.

Gemäß Art. 3 Abs. 6 wird das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der auf Grund dieses Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wird.

Außer Streit steht im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen besitzen, denen in einem Mitgliedstaat des Dubliner Übk die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuerkannt worden ist und die ihren legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben (Art. 4 Dubliner Übk).

Art. 5 Dubliner Übk lautet auszugsweise:

"(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so ist der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, soweit nicht einer der nachstehenden Fälle vorliegt:

a) Ist dieses Visum mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden, so ist dieser für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so stellt dessen Zustimmung keine schriftliche Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung dar.

b) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht visumpflichtig ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

c) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in dem Staat, der ihm dieses Visum erteilt hat und der von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, der zufolge der von der Visumpflicht befreite Ausländer die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Staat erfüllt, so ist letzterer für die Prüfung des Asylantrags zuständig."

Art. 11 Dubliner Übk lautet auszugsweise:

"(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung dieses Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Einreichung des Asylantrags, letzteren ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Das Aufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen die Behörden des ersuchten Staates entnehmen können, dass ihr Staat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien zuständig ist.

(3) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Staates wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. ..."

Gemäß Art. 11 Abs. 3 Dubliner Übk wird somit bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Staates von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen zeigt sich daher die Unrichtigkeit der Auffassung der Beschwerdeführer, dass es bei der Zuständigkeitsprüfung im Sinne des Dubliner Übk auf den Tag der Entscheidung über den Asylantrag ankäme.

Auch aus dem Zusammenhalt der Begriffsbestimmungen des Art. 1 Abs. 1 lit. e, f und g mit Art. 3 Abs. 6 und Art. 5 Dubliner Übk ergibt sich unmissverständlich, dass die Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eines Visums nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Asylantrag zu beurteilen ist, sondern zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates eingeleitet (also der Asylantrag gestellt) wird. Denn käme es auf den Entscheidungszeitpunkt an, so würden diese Bestimmungen vielfach nicht zum Tragen kommen, weil bei Ausnützung zustehender Rechtsmittel eine Entscheidung über den Asylantrag oft nicht vor Ablauf der Visumsfrist möglich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0419).

Sohin bedeutet "gültig" im Sinne des Art. 5 Dubliner Übk die Gültigkeit zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 6 Dubliner Übk).

Im konkreten Fall waren die von der italienischen Botschaft in Moskau erteilten Visa bis 13. Dezember 1998 gültig, die Beschwerdeführer stellten noch vor Ablauf der Gültigkeit, nämlich am 4. Dezember 1998, die gegenständlichen Asylanträge in Österreich. Die belangte Behörde ging daher bei ihrer Zuständigkeitsprüfung im Ergebnis zu Recht von Art. 5 Abs. 1 Dubliner Übk aus.

Ob es sich bei den gegenständlichen Visa der italienischen Botschaft um ein Einreisevisum oder um eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Dubliner Übk handelt, kann hier dahinstehen, weil in beiden Fällen gemäß Art. 5 Abs. 1 (im Falle der Aufenthaltserlaubnis) bzw. Abs. 2 Einleitungssatz Dubliner Übk (im Falle eines Visums) der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltserlaubnis bzw. das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Einer der in Art. 5 Abs. 2 lit. a bis c Dubliner Übk geregelten Sonderfälle liegt hier nicht vor

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200494.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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