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Keine AngabeNorm
AZGBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Keine Bedenken gegen § 2 Abs. 4 Ladenschlußgesetz. Wie die EB zur RV (478 Blg. NR VIII. GP, S. 4 ff.) ausführen, ging der Entwurf zum LadenschlußG von dem Gedanken aus, daß die Ladenschlußregelung einerseits den Verbrauchern den Einkauf zu einer Zeit ermöglichen muß, in der sie nicht selbst berufstätig sind, daß aber andererseits der Wettbewerb unter den Gewerbetreibenden diese nicht zu überlangen Geschäftszeiten nötigen soll, die vielfach betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt wären. Zu § 2 Abs. 4 führen die EB (S. 6) wörtlich aus, daß "mit Rücksicht auf die länderweise sehr unterschiedlichen Einkaufsgewohnheiten und so entstandenen Einkaufsbedürfnisse der Landeshauptmann ermächtigt werden soll, die Geschäftszeit zu verkürzen (die Ladenschlußzeit zu verlängern) , indem er eine frühere Ladenschlußzeit oder einen späteren Beginn der Geschäftszeit normiert" , wobei diese Regelung jeweils nur um höchstens eine Stunde von der bundeseinheitlichen Regelung abweichen dürfe. Der Landeshauptmann solle jedoch auch die Möglichkeit haben, statt dessen durch Anordnung einer "Mittagszeit" die tägliche Geschäftszeit um zwei Stunden zu verkürzen. Die Erlassung solcher Verordnungen sei an die Voraussetzung geknüpft, daß den Verbrauchern, insbesondere den Berufstätigen, die Deckung der Einkaufsbedürfnisse möglich bleibe. Die EB (S. 5) verweisen weiters darauf, daß betreffend die Festsetzung der allgemeinen Ladenschlußzeiten bereits § 96 e der GewO 1859 zwischen dem Kleinverkauf von Lebensmitteln und dem Kleinverkauf von anderen Waren unterscheide. Hinsichtlich § 96 e Abs. 4 GewO 1859 brachte der VfGH bereits mit Erk. Slg. 6621/1971 zum Ausdruck, daß er, soweit diese Bestimmung den Großhandel betrifft, keine Bedenken hat, daß sie gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verstößt. Der VfGH führte aus, daß diese Bestimmungen in dem mit "Gewerbliches Hilfspersonal" überschriebenen VI. Hauptstück der GewO stehe und führte anschließend wörtlich aus: "Dennoch sind sie - ebenso wie die Bestimmungen des LadenschlußG BGBl. Nr. 156/1958 über das Geschlossenhalten der für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstigen Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der GewO unterliegen (vgl. dazu den schon genannten Bericht des Handelsausschusses) - nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Interessen der Handelsangestellten, sondern auch der Interessen der Gewerbetreibenden und der Verbraucher zu betrachten, zumal die Interessen der Arbeitnehmer weitgehend im Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, gewahrt sind. Das Abwägen so verschiedenartiger Interessen ist Sache des Gesetzgebers im Rahmen der von ihm anzustellenden rechtspolitischen Überlegungen. Insbesondere ist es auch Sache des Gesetzgebers, sich darüber schlüssig zu werden, ob die wirtschaftliche Entwicklung der Großhandelsmärkte zu einer gesetzlichen Regelung durch Erlassung neuer Bestimmungen oder Anpassung bestehender Bestimmungen führen soll. Rechtspolitische Überlegungen des Gesetzgebers können jedoch - außer im Fall eines Exzesses - nicht am Gleichheitssatz gemessen werden und unterliegen nicht der Kontrolle des VfGH (vgl. Erk. Slg. Nr. 5692/1968, 5862/1968, 6030/1969, 6152/1970, 6255/1970, 6485/1971) ." Die Rechtsausführungen des VfGH hinsichtlich § 96 e Abs. 4 GewO 1859 im Erk. Slg. 6621/1971, warum gegen die Regelung von Ladenschlußzeiten keine Bedenken bestehen, nahmen ausdrücklich auch auf die Bestimmungen des LadenschlußG bezug. Der VfGH sieht aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine Veranlassung, von seiner Ansicht abzugehen, daß sich der Gesetzgeber bei der Regelung der Ladenschlußzeiten im Bereiche rechtspolitischer Entscheidungen befindet, die nur im Falle eines Exzesses gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der VfGH vermag in § 2 Abs. 4 lit. b LadenschlußG eine solche exzessive Regelung nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerbe Ladenschluß Gleichheitsrecht GesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1979:B486.1979Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018