TE Lvwg Erkenntnis 2017/2/7 VGW-101/073/10346/2016, VWG-101/V/073/1891/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2017
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Entscheidungsdatum

07.02.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG §21 Abs1
WRG §21 Abs2
WRG §21 Abs3
WRG §21a
WRG §27 Abs1
WRG §29 Abs1
WRG §121 Abs1
AVG §76

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der R. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalts OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 13.07.2016, Zl. 357916/2016/6,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des Bescheides vom 13.7.2016, GZ 357916/2016/6 in der Fassung des Bescheides vom 1.8.2016, GZ 357917/2016/7, lautet wie folgt:

„Gemäß §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 12a, 13, 21 Abs. 1 und 3, 99 Abs. 1 lit. c, und 111 Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 - , BGBl. Nr. 215 idgF, wird der R. GmbH das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19.11.1999, GZ MA 58 – 2790/1998 bis 1.12.2020 befristet verliehene Wassernutzungsrecht mit einem Höchstausmaß der Wasserbenutzung von 85 m3/Tag und 27.500 m3/Jahr, mit der Betriebsanlage verbunden, nach Maßgabe der im Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11.11.1980, MA 58 – 5502/77, vorgeschriebenen Bedingungen Punkt 1), 2)., 3.) in der Fassung des Spruchabschnittes II. des Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14.12.1990, MA 58 – 2791/88 und 4) bis 1.12.2040 wiederverliehen.

Gebühr und Kommissionsqebühr

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung, ist für den Antrag eine Gebühr von 14,30 EUR zu bezahlen.

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit Tarifpost II A 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBI. für Wien Nr. 104/2001, ist für die Überprüfung der Anlage eine Kommissionsgebühr im Ausmaß von 7,63 EUR (31. Mai 2016, ein Amtsorgan, eine halbe Stunde) zu ersetzen.

Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 1991/51, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 1 Abs. 1 und Tarifpost 123 lit. b der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, in der geltenden Fassung, ist für die erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine Verwaltungsabgabe von 109,00 EUR zu bezahlen

Der Gesamtbetrag von 130,93 EUR ist binnen der auf dem beiliegenden Zahlschein ersichtlichen Zahlungsfrist hinsichtlich der Kommissionsgebühr und Verwaltungsabgabe bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien und hinsichtlich der Gebühr bei sonstiger Verständigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Mit Schreiben vom 2.5.2016 suchte die Beschwerdeführerin – im Folgenden: Bf – um Wiederverleihung nachstehender Wasserbenutzungsrechte mit auszugsweise folgendem Wortlaut:

„Das unbefristet verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Grundwasser in den Höchstausmaßen von 10 Liter je Sekunde von 200 m3 je Tag und von 47.500 m3 je Jahr zur Versorgung des Wäschereibetriebes. Das befristet verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von und Benutzung des Grundwassers im zusätzlichen Höchstausmaß von 85 m3 je Tag und von 27.500 m3 je Jahr zum gleichen Verwendungszweck.“

Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge die Magistratsabteilungen 39 (Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien) und 45 (Wiener Gewässer) um Stellungnahmen und erließ nach positiven Stellungnahmen den angefochtenen Bescheid mit nachfolgendem Spruch:

I. Der R. KG nunmehr R. GmbH wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1, 12, 12a, 13, 21 Abs. 3, 99 Abs. 1, lit.c. und 111 Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, das ehedem der R. KG mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. November 1999, MA 58 - 2790/1998, geändert wiederverliehene, mit der Betriebsanlage (= Anlage zur Benutzung des Grundwassers) verbundene, im Wasserbuch für Wien unter der Postzahl ... ersichtlich gemachte Wasserbenutzungsrecht zur Erschließung und Benutzung des Grundwassers mit einem Brunnen in Wien, H.-straße, auf dem Grundstock Nr. …, EZ …, KG …, im Höchstausmaß von 10 l/s bzw. 285 rrrVTag bzw. 47.500 m3/Jahr zur Versorgung der Wäscherei mit Nutzwasser und zum Betreiben der hiefür dienenden Anlagen nach Maßgabe der Projektsbeschreibung der Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 11. November 1980, MA 58 -5502/77 und vom 14. Dezember 1990, MA 58 - 2791/88, der in jenen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen 1. bis 4. sowie nach Maßgabe der Pläne und sonstigen technischen Unterlagen, die bereits Bestandteile jenes Bescheides bildeten, befristet vom 1. Dezember 2020 bis 1. Dezember 2040 und weiterhin mit der Betriebsanlage verbunden, wiederverliehen.

II. Gemäß §§ 29 Abs. 1 und 99 Abs. 1, lit. c WRG 1959 wird festgestellt, dass das der R. KG nunmehr R. GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. November 1999, MA 58 - 2790/1998, mit 1. Dezember 2020 befristet verliehene, mit der Betriebsanlage (= Anlage zur Benutzung des Grundwassers), verbunden verliehene, im Wasserbuch für Wien unter der Postzahl ... ersichtlich gemachte Wasserbenutzungsrecht zur Erschließung und Benutzung des Grundwassers mit einem Brunnen in Wien, H.-straße, auf dem Grundstück Nr. …, EZ …, KG …, im Höchstausmaß von 10 l/s bzw.

285 m3/Tag bzw. 47.500 m3/Jahr zur Versorgung der Wäscherei mit Nutzwasser, gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 mit 1. Dezember 2020 erlöschen wird und anlässlich des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes keine Vorkehrungen zu treffen sind.

Gebühr und Kommissionsqebühr

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung, ist für den Antrag eine Gebühr von 14,30 EUR zu bezahlen.

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit Tarifpost II A 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBI. für Wien Nr. 104/2001, ist für die Überprüfung der Anlage eine Kommissionsgebühr im Ausmaß von 7,63 EUR (31. Mai 2016, ein Amtsorgan, eine halbe Stunde) zu ersetzen.

Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 1991/51, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Tarifpost 123 lit. b der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, in der geltenden Fassung, ist für die erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine Verwaltungsabgabe von 109,00 EUR zu bezahlen

Der Gesamtbetrag von 130,93 EUR ist binnen der auf dem beiliegenden Zahlschein ersichtlichen Zahlungsfrist hinsichtlich der Kommissionsgebühr und Verwaltungsabgabe bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien und hinsichtlich der Gebühr bei sonstiger Verständigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin – im Folgenden: Bf - habe um Wiederverleihung der weiteren, bis 2020 befristeten maximalen Konsensmenge von 27.5000 m3 je Jahr, angesucht. Die belangte Behörde habe mit angefochtenem Bescheid jedoch das der Bf unbefristet verliehene Wasserbenutzungsrecht im Höchstausmaß von 47.500 m3 je Jahr mit einer Befristung von 1.12.2020 bis 1.12.2040 wiederverliehen. Die Bf sehe sich dadurch in ihrem Recht auf unbefristete Ausübung eines verliehenen Wasserrechtes verletzt. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, über den Antrag der Bf abzusprechen.

Mit Bescheid vom 1.8.2016 berichtigte die belangte Behörde im Spruch die Wassernutzungsmenge auf 75.000 3/Jahr, weiters wurde der Begründung der Zeitraum der wiederverliehenen Wasserbenutzung auf 20 Jahre berichtigt.

In der gegen diesen Berichtigungsbescheid eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, es bestehe keine rechtliche Möglichkeit zur Umwandlung eines unbefristet erteilten Wasserbenutzungsrechtes in ein befristetes. Gemäß § 21 Abs. 2 WRG 1959 sind Bescheide, die vor dem 1. Juli 1990 erlassen wurden, von der Höchstbefristungsregelung des Abs. 1 ausgenommen.

Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den gesamten Akt sowie Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 2.2.2017, an der Vertreter beider Verfahrensparteien teilnahmen.

Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, die Firma R. GmbH verfüge über nur eine Wasserbuchpostzahl, dies bedeute aus Sicht der Behörde, dass auch nur ein Wassernutzungsrecht vorliege. Es werde mittlerweile innerhalb der Behörde die Ansicht vertreten, dass das unbefristet verliehene Wassernutzungsrecht aufgrund eines fehlerhaften Bescheides verliehen worden sei. Für den gleichen Nutzungszweck können nicht ein befristetes und ein unbefristetes Wasserrecht mit Bescheid verliehen werden. Es sei daher auf Grundlage des § 21 WRG dieser Fehler insoweit saniert worden, als das unbefristete Wassernutzungsrecht in ein befristetes umgewandelt und gemeinsam mit dem befristeten Wasserrecht wieder verliehen wurde. Die Feststellung im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides sei aus ökonomischen Gesichtspunkten erfolgt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte aus, Gegenstand des behördlichen Verfahrens sei ausschließlich die Wiederverleihung des befristet verliehen Wassernutzungsrechtes im Ausmaß von 27.000 m³ gewesen. Das unbefristet verliehene Wasserbenutzungsrecht im Ausmaß von 47.500m³ sei nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens gewesen. Der Entzug eines rechtskräftig erteilten unbefristeten Wasserbenutzungsrechtes bedürfe erheblicher Änderungen der Voraussetzungen der Rahmenbedingungen des Sachverhaltes und eines hierfür im Wasserrechtsgesetz vorgesehenen besonderen Verfahrens, für das keinerlei Voraussetzungen ersichtlich seien. Im Gegenteil, aufgrund der Tatsache, dass die Sachverständigen auch die Wiederverleihung der zusätzlichen Wassermenge für einen befristeten Zeitraum von 20 Jahren zugestimmt haben, ergebe sich auch in technischer und sachlicher Hinsicht, dass keine Grundlagen für eine Einschränkung oder den Entzug des unbefristet verliehen Wasserrechts gegeben seien. Dieses unbefristete Wasserrecht sei bereits vor 1989 verliehen worden, weshalb die Befristung des § 21 WRG auch im Rahmen späterer Bescheide aufgrund der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung keine Anwendung finden.

Beide Verfahrensparteien verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen:

Mit Bescheid vom 11.11.1980, MA 58 – 5502/77, wurde der Bf unbefristet die Bewilligung auf Entnahme von Grundwasser für Nutzzwecke im Höchstausmaß von 10 l/s bzw. maximal 120 m3/Tag aus einem auf dem Grundstück Nr. …, EZ …, KG …, zu errichtenden Brunnen erteilt.

Mit Bescheid vom 21.6.1985, MA 58 – 848/83, wurde die Erhöhung der Wassermenge auf 200 m3/Tag bewilligt.

Mit Bescheid vom 14.12.1990 wurde das Höchstausmaß der mit obgenannten Bescheiden bewilligte Wasserentnahme auf 10 l/s und 200 m3/Tag und 47.500 m3/Jahr bestimmt. Des Weiteren wurde eine zusätzliche Entnahme und Benutzung von Grundwasser im Höchstausmaß von 75 m3/Tag und 27.500 m3/Jahr, befristet mit 1.12.2000, erteilt. Die Befristung erfolgte aufgrund einer Stellungnahme des Amtssachverständigen der MA 45 vom 3.2.1989, da die Auswirkungen einer Langzeitentnahme in der gegenständlichen Größenordnung nicht eindeutig vorhersehbar waren.

Mit Bescheid vom 19.11.1999 wurde das Höchstausmaß des befristet verliehenen Wasserbenutzungsrechtes auf 85 m3/Tag erhöht und dieses Recht befristet bis 2.12.2020 wiederverliehen.

Am 2.5.2016 stellte die Bf den eingangs zitierten Antrag.

Rechtlich folgt:

Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, lauten:

„§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.

 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b)

bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;

c)

verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)

(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b)

durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

c)

durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

d)

durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;

e)

durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);

f)

durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g)

durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h)

durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.“

Wie dem Antrag vom 2.5.2016 zu entnehmen ist und auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, begehrte die Bf die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 19.11.1999, GZ MA 58 – 2790/1998 bis 2.12.2020 befristet verliehenen Wassernutzungsrechtes im Höchstausmaß von 27.500 m3/Jahr.

Der Antrag bezog sich sohin nicht auf das unbefristet verliehene Wassernutzungsrecht. Die Vertreterin der belangten Behörde behauptete in der Verhandlung auch nicht, den Antrag derart verstanden zu haben.

Das Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde, wonach die Bf nur ein Wassernutzungsrecht haben soll, da sie nur über eine Wasserbuchpostzahl verfügt, kann nicht nachvollzogen werden. Zum einen haben Eintragungen im Wasserbuch nur eine deklaratorische Wirkung (vgl. VwGH vom 26.4.2012, 2010/07/0127 u.a.), zum anderen handelt es sich bei der Wasserbuchpostzahl lediglich um ein Nummerierungssystem zur Ordnung der Wasserrechte. Es obläge sohin der Behörde, im Bedarfsfall eine weitere Postzahl zu vergeben.

Die Ansicht der belangten Behörde, es können für einen Nutzungszweck nicht ein befristetes und ein unbefristetes Wasserrecht verliehen werden, weshalb das unbefristet verliehene Wassernutzungsrecht auf einem rechtswidrigen Bescheid basiere, ist anzumerken, dass der oben angeführte Bescheid, mit dem das unbefristete Wassernutzungsrecht verliehen wurde, bereits vor Jahrzehnten in Rechtskraft erwachsen ist. Diesem Bescheid Rechtswidrigkeit zu attestieren, weil der Bf lange nach Rechtskraft ein zusätzliches, befristetes Wassernutzungsrecht verliehen wurde, und in weiterer Folge handstreichartig und ohne Gewährung von Parteiengehör das unbefristete Recht in ein befristetes umzuwandeln, entbehrt jeder Rechtsgrundlage.

Der Bescheid, mit dem das unbefristete Wassernutzungsrecht erteilt wurde, wurde vor dem 1.7.1990 erlassen, weshalb eine Befristung nach § 21 Abs. 2 WRG nicht in Frage kommt. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für einen amtswegigen Eingriff in das gegenständliche Recht nach § 21a WRG nicht vor. Von der belangten Behörde wurde ein etwaiger nicht hinreichender Schutz öffentlicher Interessen nicht einmal ansatzweise dargetan.

§ 21 WRG bietet somit keine Grundlage zur Durchsetzung einer „mittlerweile innerhalb der Behörde vertretenen Rechtsansicht“.

Gegenstand des behördlichen Verfahrens war ausschließlich der Antrag auf Wiederverleihung des befristeten Wassernutzungsrechtes. Zu diesem Ansuchen haben die sachverständigen Magistratsabteilungen 39 und 45 positive Stellungnahmen abgegeben. Nachdem die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 WRG sohin vorlagen, hat die Bf einen Anspruch auf Wiederverleihung dieses Rechtes.

Dass die belangte Behörde mit dem Berichtigungsbescheid den verfahrenseinleitenden Antrag schließlich noch in Bearbeitung nahm, indem sie beide Wassernutzungsrechte gewissermaßen zu einem verschmolz und dieses wiederverlieh, vermag an der Rechtswidrigkeit ihrer Vorgehensweise nichts zu ändern.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass der von der Wasserrechtsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 WRG zu erlassende Feststellungsbescheid lediglich einen bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen hat (vgl. VwGH vom 28.4.2011, 2007/07/0071). Die belangte Behörde hat allerdings Feststellungen über ein in der Zukunft liegendes Ereignis getroffen, wofür auch ökonomische Gründe keine Rechtsgrundlage bieten. Dieser Spruchpunkt hatte daher zu entfallen

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wassernutzungsrecht, befristetes, unbefristetes; wasserrechtliche Bewilligung; Wiederverleihung; Wasserbuch; Feststellungbescheid; Gebühr; Kommissionsgebühr; Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.073.10346.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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