Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.12.2017Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §198Rechtssatz
Dazu kommt noch, dass dem angefochtenen Bescheid auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, auf welcher Rechtsgrundlage die Vorschreibung der Gebühren erfolgt ist. Die BAO stellt lediglich das hier maßgebliche Verfahrensgesetz dar, nicht jedoch die materiell rechtliche Grundlage zur Vorschreibung von Abgaben. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Schlagworte
Bescheid; Bescheidinhalt; Bescheiderfordernisse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.2356.1Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018