RS Lvwg 2017/12/13 LVwG-2017/20/2356-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.12.2017

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198

Rechtssatz

Dazu kommt noch, dass dem angefochtenen Bescheid auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, auf welcher Rechtsgrundlage die Vorschreibung der Gebühren erfolgt ist. Die BAO stellt lediglich das hier maßgebliche Verfahrensgesetz dar, nicht jedoch die materiell rechtliche Grundlage zur Vorschreibung von Abgaben. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Schlagworte

Bescheid; Bescheidinhalt; Bescheiderfordernisse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.2356.1

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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