TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/19 LVwG-2017/46/1274-4

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2017, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Verfahrenslauf:

Mit vermeintlichem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung von Kosten die aufgrund des Einschreitens von Tierarzt Mag. BB am 10.07.2016 für die Narkotisierung des Hundes „CC“ (Chipnummer: ****) in der Höhe von Euro 420,17 entstanden sind, gemäß § 76 AVG binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides aufgetragen.

Zur Begründung der Kostenentscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass am 10.12.2016 der Hund aufgrund seines aggressiven Verhaltens von Mag. BB narkotisiert worden sei. Für die Durchführung dieser Maßnahme sei eine Rechnung in der Höhe von Euro 420,17 gestellt worden. Gemäß § 4 Z 1 TSchG sei die Tierhalterin im Sinne des Tierschutzgesetzes jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich sei oder ein Tier in ihrer Obhut habe. Durch Übernahme des Hundes am 06.12.2016 gelte sie als Tierhalterin im Sinne des Tierschutzgesetzes, auch wenn dieses Tier nur vorübergehend zur Pflege übernommen worden sei. Mit Übernahme des Hundes träfen sie auch die Rechte und Pflichten einer Hundehalterin und sei sie somit Verursacherin der entstandenen Kosten von Mag. BB.

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung (bezeichnet als „Einspruch“) und führte darin im Wesentlichen aus, dass der ihr am 04.12.2016 übergegebene Kaukasen Mischling namens „CC“ zur Pflege von einer Frau FF mit falschen Informationen übergeben worden sei. Nach zwei Tagen sei klar gewesen, dass der Kaukasen Mischling hoch aggressiv gewesen sei.

Da aufgrund des aggressiven Verhaltens des Hundes keine Annäherung an diesen möglich gewesen sei, sei vom Amtstierarzt Mag. DD Dr. BB informiert worden, da dieser der einzige Tierarzt mit einem Betäubungsgewehr gewesen sei und man anders an den Hund nicht herankomme. Dieser habe den Hund dann dreimal mit dem Betäubungsgewehr beschossen bis er endlich eingeschlafen sei. Erst dann habe die Chipnummer geprüft werden und der Hund für den Transport nach X verladen werden können.

Der Amtstierarzt habe ihr zugesichert, dass sie die Kosten für den Einsatz nicht zu tragen habe, da sie nicht Eigentümerin sei und der Hund nur auf Pflege bei ihr sei. Auch der Pflegevertrag sei nicht rechtens und da ihr falsche Informationen gegeben worden seien, hätte die Kosten Frau FF zu tragen.

Der Hund sei schließlich von einer Frau EE nach X transportiert worden.

Aufgrund der Vorstellung wurde seitens der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die belangte Behörde erließ schließlich den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 3.05.2017, Zl ****, mit dem der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben wurde.

Dagegen richtete sich die nunmehr fristgerecht erhobene Beschwerde in der als Begründung im Wesentlichen auf die Begründung der Vorstellung (bezeichnet als „Einspruch“) vom 01.03.2017 verwiesen wird.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 18.07.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin persönlich anwesend war. Eine Vertreterin der belangten Behörde war ebenso anwesend.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Des weiteren vom Landesverwaltungsgericht eingeholt wurde ein E-Mail vom 09.03.2017, mit dem das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde eingeleitet wurde sowie die Mitteilung der belangten Behörde vom 18.12.2017.

II.  Sachverhalt:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2017, Zl ****, wurde die Beschwerdeführerin erstmals schriftlich aufgefordert, die Rechnung des Tierarztes Mag. BB vom 19.12.2016 für sein Einschreiten am 10.12.2016 (Narkotisierung) in der Höhe von Euro 420,17 zu übernehmen. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin im Betreff auf die Kostenübernahme die Anzeige auf Facebook die zu ihrer Übernahme des Hundes führten, sowie eine Kopie des Heimtierausweises. Erst darauf hin erging der Kostenbescheid der belangten Behörde vom 21.02.2017 mit folgendem Inhalt:

„Kostenbescheid

Frau AA, Z, Adresse 1, ist verpflichtet, die aufgrund des Einschreitens von Tierarzt Mag. BB am 10.12.2016 entstandenen Kosten für die Narkotisierung des Hundes „CC“ (Chipnummer: ****) in der Höhe von € 420,17 gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keine Vorstellung einbringen, so ist der Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides unter Angabe des Verwendungszweckes **** auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Y (IBAN: ****, BIC: ****) zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Schreibens bei uns einzuzahlen. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag durch Exekution hereingebracht wird.

Begründung:

Gemäß § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz hat dann wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amtswegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Sie haben am 06.12.2016 einen Kaukasier-Mischlingsrüden „CC“, Chipnummer: ****, übernommen. Bei der Übernahme war der Hund in einer Box in halbbetäubtem Zustand untergebracht.

Am 10.12.2016 musste der Hund aufgrund seines aggressiven Verhaltens von Mag. BB narkotisiert werden. Für die Durchführung dieser Maßnahme wurde eine Rechnung (adressiert an Frau GG in der Höhe von € 420,17) gestellt.

Gemäß § 4 Ziffer 1 Tierschutzgesetz ist Tierhalterin im Sinne des Tierschutzgesetzes jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Durch Übernahme des Hundes am 06.12.2016 gelten Sie als Tierhalterin im Sinne des Tierschutzgesetzes, auch wenn dieses Tier nur vorübergehend zur Pflege übernommen worden ist. Mit Übernahme des Hundes treffen Sie auch die Rechte und Pflichten einer Hundehalterin und sind Sie somit Verursacherin der entstandenen Kosten von Mag. BB. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung zu ergreifen.

Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Sie können das Rechtsmittel auch mit dem entsprechenden Online-Formular unter www.tirol.gv.at/formulare einbringen (dabei handelt es sich um die sicherste elektronische Form der Einbringung, Sie erhalten sofort nach Senden eine elektronische Eingangsbestätigung). Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

In der Vorstellung geben Sie bitte an, gegen welchen Bescheid sie sich richtet.

Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Für die Vorstellung ist eine Gebühr von EUR 14,30 für Beilagen zum Antrag je EUR 3,90 pro Bogen, maximal aber EUR 21,80 pro Beilage zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Vorstellung zugestellt wird.

Für den Bezirkshauptmann:

JJ“

Weder wird im Spruch des Kostenbescheides auf § 57 AVG hingewiesen, noch wird in der Begründung angeführt, warum das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird. Der Bescheid wird auch nicht als Mandatsbescheid bezeichnet. Vor Bescheid Erlassung wurde ein Ermittlungsverfahren, insbesondere mit Parteiengehör (Formlose schriftliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin die Kosten zu übernehmen) durchgeführt. Lediglich in der Rechtsmittelbelehrung und unter Zahlungsfrist wird darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid vom 21.02.2017 das Rechtsmittel der Vorstellung ergriffen werden könne. Es liegt daher kein Mandatsbescheid vor.

Gegen den Bescheid vom 21.02.2017 wurde das Rechtsmittel der Vorstellung fristgerecht erhoben. Die Vorstellung weist alle Merkmale einer Beschwerde auf. Die belangte Behörde hat am 09.03.2017 vermeintlich das Ermittlungsverfahren eingeleitet. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Die Beschwerdeführerin füllte über Facebook ein Formular aus, in dem sie sich zur Übernahme eines Hundes verpflichtete. Es handelte es sich dabei um die Zusage, einem Hund ein Zuhause zu geben und nicht um einen vorübergehenden Pflegevertrag.

Der Beschwerdeführerin wurde von einer Frau FF am 6.12.2016 der Hund (Kaukasenmischling) „CC“ (Chip Nr ****) im halb betäubten Zustand in Z, Adresse 1, übergeben. Der Hund wurde in der Box in einen Raum gebracht und die Box geöffnet. Am Tag nach der Übergabe war der Hund so aggressiv, dass der Raum aus Sicherheitsgründen nicht mehr betreten werden konnte.

Am 9.12.2016 wurde der Amtstierarzt von der Beschwerdeführerin über den Sachverhalt informiert. Nach Überprüfung des Hundes und Anordnung durch den Amtstierarzt der belangten Behörde, dass niemand den Raum, in dem der Hund gehalten wurde, betreten dürfe, wurde schließlich dem Tierarzt BB der Auftrag gegeben, den Hund mit einem Narkosegewehr zu betäuben. Die Narkotisierung erfolgte am 10.12.2016 nachmittags und wurde dieser von einer Dame der „Notfallstelle für Herdenschutzhunde“ abgeholt. Für die Narkotisierung wurde der Beschwerdeführerin vom Tierarzt eine Rechnung in der Höhe von EUR 420,20 in Rechnung gestellt. Diese Rechnung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bislang beglichen.

Mit der Dame von der Notschlafstelle hat die Beschwerdeführerin vereinbart, dass der Hund wieder von der Beschwerdeführerin zurückgenommen wird, sobald keine Gefahr von diesem Hund mehr ausgeht.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 6.12.2016 bis zum 10.12.2016 Halterin des Hundes „CC“.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Insbesondere ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 12.12.2016, sowie dem Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2017, dass bereits vor Erlassung des „Mandatsbescheides“ vom 21.02.2017 ein Ermittlungsverfahren mit Parteiengehör stattgefunden hat. Die Feststellungen zum Bescheid vom 21.02.2017 ergeben sich eben aus diesem im Akt der belangten Behörde erliegenden Bescheid.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den Hund ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Aktenvermerk des Amtstierarztes der belangten Behörde sowie der Aussage der Beschwerdeführerin selbst. Lediglich in dem Punkt, in dem die Beschwerdeführerin von einem vorübergehenden „Pflegevertrag“ spricht, wird ihr kein Glauben geschenkt. Die Beschwerdeführerin hat in dem vor der Übernahme ausgefüllten Formular eindeutige Angaben darüber gemacht, wie der Hund gehalten werden wird (Urlaub, Betreuung, etc) und ist eindeutig ausgeführt, dass sie dem Hund ein „Zuhause“ geben wird. Kein Inhalt und keine Angabe des Formulars deutet auf einen Pflegeplatz vorübergehender Natur hin.

Dass der Hund aus Sicherheitsgründen narkotisiert werden musste, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Dass bislang noch niemand die Rechnung des Tierarztes für die Narkotisierung beglichen hat, geht aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 18.12.2017 hervor.

IV.  Rechtslage:

Dem gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:

§ 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

V.   Erwägungen:

Gem § 76 Abs 1 erster Satz AVG hat für die Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (= Verursachungsprinzip). Die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten erwächst bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist und der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen im verfahrenseinleitenden Parteiantrag eingeschlossen ist. Im Ergebnis soll es demnach, wie in den Materialien (unter Hinweis auf AB 1925, 22) betont wird, für den Eintritt der Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 1 AVG genügen, dass die „bei einer Amtshandlung erwachsenden Barauslagen durch ein förmliches Ansuchen verursacht“ worden sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung setzt der Ersatz der Barauslagen durch die Partei aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dh dass die Behörde bereits Aufwendungen gehabt hat. Aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 18.12.2017 (vgl ON 4) geht hervor, dass die Rechnung des Tierarztes für die Betäubung des Hundes noch nicht bezahlt wurde. Da sohin der Kostenbescheid erging, bevor die Rechnung durch die belangte Behörde beglichen wurde und daher der Behörde die Barauslagen (noch) nicht erwachsen sind, kam nach der Rechtsprechung ein Ersatz der Kosten durch die Beschwerdeführerin gemäß § 76 AVG nicht in Betracht.

Der Behörde steht es offen, nach Bezahlung den Ersatz der Barauslagen neuerlich vorzuschreiben, wobei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als Grundlage nicht das Tierschutzgesetz, sondern allenfalls § 6a Abs 1 Landes-Polizeigesetz heranzuziehen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Linda Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Barauslagen; Ersatz; Kostenbescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.1274.4

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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