TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/2 LVwG-2017/35/2868-1

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Veröffentlicht am 02.01.2018
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Entscheidungsdatum

02.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §19 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Herrn A, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.11.2017, *****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Gesetzeszitat „1. § 174 Abs. 1 lit. b Z 18 FG Forstgesetz“ durch das Zitat „1. § 174 Abs. 1 lit. a Z 25 Forstgesetz 1975“ ersetzt wird.

2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,-- zu leisten.

3.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 22.11.2017, *****:

Mit Schreiben vom 13.8.2017 erstattete das Referat Umwelt der Bezirkshauptmannschaft Y Anzeige gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, da am 13.10.2016 und am 24.5.2017 festgestellt worden sei, dass dieser südwestlich der „BB“ auf den Grundstücken **** und ****, beide KG X, einen Forstweg mit einer Länge von ca. 120 lfm ohne forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet habe.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und nachdem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.9.2017 zugestanden worden war, den genannten Weg ohne vorheriges Ansuchen errichtet zu haben, wurde diesem mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben, wie am 13.10.2016 und am 24.05.2017 festgestellt wurde, südwestlich der ‚BB‘ auf den Grundstücken **** und **** beide KG X, außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Seehöhe von 1.960 m im Feuchtgebiet und Schutzwald ohne forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung einen ca. 120 m langen Forstweg bzw. Traktorweg - Zubringer CC - errichtet, wobei auf einer Länge von ca. 15 bis 20 lfm ein Hang-Feuchtgebiet gequert wurde, obwohl

1. Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen, der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung) bedürfen,

2. außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und

3. in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften das Einbringen von Material und die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 25 i.V.m. § 62 Abs. 1 lit. c Forstgesetz 1975 (FG)

2. § 45 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 6 lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (

3. § 45 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 9 lit. a und c Tiroler Naturschutzgesetz 2005

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1) 200,00

2) 400,00

3) 400,00

1. 18 Stunden

2. 4 Stunden

3. 4 Stunden

1. § 174 Abs. 1 lit. b Z 18 FG Forstgesetz

2. § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz

3. § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Fest steht, dass der Weg ohne naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung errichtet wurde. Zwar wurde nach der Anzeigeerstattung um die entsprechenden Bewilligungen angesucht und liegen diese in der Zwischenzeit auch vor, was auch in der Höhe der verhängten Geldstrafen entsprechend Berücksichtigung fand. Tatsache ist jedoch, dass das angeführte Vorhaben ohne die erforderlichen Bewilligungen ausgeführt wurde. Aufgrund der Anzeige des Referates Umwelt der Bezirkshauptmannschaff Y und des dargestellten Sachverhaltes besteht für die gefertigte Behörde auch kein Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist erheblich, da durch die Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtig werden sollen und jene des Forstgesetzes dem Schutz der Wälder dienen.

Als Verschuldensform war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Erschwerend kam nichts In Betracht, während mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand zu werten war, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 13.10.2016 als unbescholten aufschien.

Der Beschuldigte ist laut eigenen Angaben ledig und er habe keine Unterhaltskosten zu leisten. Er habe sich mit 01.04.2017 selbständig gemacht und bringe seine Firma derzeit nicht wirklich viel Ertrag, sondern erfordere eher noch Investitionen. Zudem laufe ein Kulturfondsdarlehen von € 37.500,00 für ein landwirtschaftliches Gerät.

In Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der begangenen Übertretungen und auch unter Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erachtet die entscheidende Behörde die verhängten Geldstrafen, die sich an der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens bewegen, all den für die Strafbemessung bedeutsamen Umständen entsprechend und erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn A am 28.11.2017 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr A Beschwerde, welche am 18.12.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Y per Email einlangte.

Begründet wird die gegenständliche Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet, wie folgt:

„Aufgrund meiner erst kurzzeitigen Selbstständigkeit und der geringen Auftragslage bin ich nicht in der Lage einen derartig hohen Strafbetrag zu begleichen. Zusätzlich zu meinen Fixkosten muss ich auch einen Kredit in der Höhe von € 37.500,00 zurückzahlen.“

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.

2. Zur Sache:

Zumal der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafen bekämpft, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen (siehe etwa VwSlgNF 10.653 A). Insofern konnte vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt im vorliegenden Fall aufgrund folgender Erwägungen keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der von der belangten Behörde durchgeführten Strafbemessung vor:

Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die im vorliegenden Fall begangenen Verwaltungsübertretungen vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung:

Nach § 174 Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz 1975 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer eine gemäß § 62 Abs 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

Dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses der Strafrahmen nach § 174 Abs 1 lit b Z 18 Forstgesetz 1975 zitiert wird, beruht in Anbetracht des dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt und aufgrund der Tatsache, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht auf § 174 Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz 1975 verwiesen wird, offenkundig auf einem Versehen.

Nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 begeht, wer ein nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

Von der belangten Behörde wurde der anzuwendende Strafrahmen sohin in einem sehr geringen Ausmaß von nur ca. 2,8 % (Tatvorwurf 1.) bzw. 1,3 % (Tatvorwürfe 2. und 3.) ausgeschöpft, sodass schon insofern der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafen nur sehr gering war.

Dies umso mehr, als den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretungen erheblich ist, vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wird und diese Feststellung auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zutrifft; dies vor dem Hintergrund, dass nur das anlässlich eines Antrages auf entsprechende Bewilligung durchgeführte Verfahren gewährleisten kann, dass bei Maßnahmen, wie sie im vorliegenden Fall gesetzt wurden, eine Beeinträchtigung von Naturschutzgütern bzw. der Verlust von Waldfunktionen vermieden oder allenfalls bestmöglich minimiert werden kann, und dieser Gesetzeszweck durch den im vorliegenden Fall erfolgten bewilligungslosen Wegbau unterlaufen wurde.

Auch die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung ist vor dem Hintergrund des unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 6.6.2017, ****, jedenfalls nicht unerheblich, zumal in diesem Gutachten detailliert die zumindest teilweise hohen und langfristigen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen durch den gegenständlichen Wegbau dargelegt werden und insbesondere auch aufgezeigt wird, dass nur durch näher bezeichnete, im Zuge eines Bewilligungsverfahrens vorzuschreibende Nebenbestimmungen eine Minimierung der Naturschutzbeeinträchtigungen auf ein vertretbares Ausmaß möglich ist.

Da auch das Geständnis des Beschwerdeführers bereits von der belangten Behörde als reumütig und insofern, ebenso wie die Unbescholtenheit, als mildernd und nichts als erschwerend gewertet wurde, ergeben sich auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Herabsetzung der von der belangten Behörde festgelegten Strafen. Auch als Verschuldensform wurde von der belangten Behörde nur Fahrlässigkeit angenommen und ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten oder aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorzuwerfende Fahrlässigkeit so gering gewesen wäre, dass damit eine Herabsetzung der verhängten Strafen begründet werden könnte.

Vom Beschwerdeführer selbst werden nur seine wirtschaftlichen Verhältnisse als Begründung für die begehrte Strafmilderung genannt. Aber auch diese schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid laut dessen Begründung bereits ausdrücklich berücksichtigt und zeigt sich dies auch an der im Verhältnis zum bestehenden Strafrahmen nur sehr geringen Höhe der verhängten Strafen.

Insgesamt wird mit der vorliegenden Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung aufgezeigt, sondern erweisen sich die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochenen Strafen vielmehr als schuld- und tatangemessen.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Die im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgte Richtigstellung einer anzuwendenden Rechtsvorschrift geht nicht über die dem Landesverwaltungsgericht nach § 50 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus. Nach § 44a Z 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses zwar die Verwaltungsvorschrift zu nennen, die durch die Tat verletzt worden ist. Allerdings ist laut der zum vormaligen Berufungsverfahren ergangenen und auf das nunmehrige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbaren Rechtsprechung des VwGH die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschrift berechtigt (siehe VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145), und zwar auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (siehe VwGH 1.7.2005, 2001/03/0354), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (siehe VwGH 31.1.2000, 97/10/0139; 22.10.2012, 2010/03/0065).

Da dem Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zunächst zu Recht auf § 174 Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz 1975 verwiesen wird und erst in weiterer Folge offenkundig aufgrund eines Versehens fälschlicherweise das Gesetzeszitat „§ 174 Abs. 1 lit. b Z 18 FG Forstgesetz“ angeführt wird, waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Richtigstellung der als verletzt angenommenen Rechtsvorschrift gegeben.

Die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Änderung des Spruches bewirkt auch keine höhere Strafe und insofern keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Sinn des § 51 Abs 6 VStG.

Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.

3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn

„1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“

Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da sich die Beschwerde zudem nur gegen die Höhe der Strafe richtet, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

Schlagworte

Strafbemessung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.35.2868.1

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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