TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/2 LVwG-2017/35/2596-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.01.2018

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

GSLG Tir §16 Abs2
ABGB §833

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ aufgrund der Beschwerde von Frau Dr. BB und Herrn Dr. CB, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. DD, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.10.2017, ****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 28 Abs 1 und 5 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 12.10.2017, ****:

Mit Eingabe vom 24.2.2017 erhob das Mitglied der Bringungsgemeinschaft AA, Frau Dr. BB einen schriftlichen Einspruch zu Passus 4) und Ergänzung zum Protokoll (der Vollversammlung) vom 23.2.2017.

Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass das „einstimmige“ Benützen der Bringungsanlage zum Umkehrpunkt in Wirklichkeit nur „EE“ und „FF“ betreffe, da alle anderen Mitglieder sowieso die Möglichkeit hätten, zu einem Umkehrplatz zu fahren. Sie ziehe hiermit ihre Zustimmung zu diesem Passus mit Vehemenz zurück, da diese beiden Mitglieder bei einem gemeinsamen Anteil von nur 2,2% der Bringungsanlage im Sinne von „AA“ die vorzeitige Abwahl BBs durchgesetzt und weiteres ein erneutes Verfahren bei der Behörde wegen einer angeblichen Einschränkung der Durchfahrtsbreite unterstützt hätten, obwohl schon eine Stellungnahme der Agrarbehörde vorliege.

Mit Eingabe vom 2.3.2017 erhoben die durch Rechtsanwalt Mag. DD rechtsfreundlich vertretenen Mitglieder Dr. BB und Dr. CB (als jeweilige Hälfteeigentümer der EZ *** GB Z Land „GG“) Einspruch gegen den Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft AA vom 23.2.2017, nach welchem die Agrarbehörde den angeblich eigenmächtigen Eingriff der Eheleute B in die gemeinschaftliche Weganlage im Jahr 2016 (Verengung der Fahrbahn bei der Zufahrt „AA“ durch Entfernung von Asphalt) auf die Rechtmäßigkeit überprüfen und im Falle der Unrechtmäßigkeit die Wiederherstellung veranlassen solle.

Der ergangene Beschluss vom 23.2.2017 sei nicht als Beschluss zu werten, da dieser aufgrund näherer Begründung kein rechtlich mögliches Begehren enthalte. Auch sei es nicht Aufgabe der Agrarbehörde, die Vornahme einer Handlung eines Eigentümers auf seinem Grund und Boden zu beurteilen. Eine solche Frage sei vor den ordentlichen Gerichten abzuklären. Der Beschluss sei auch zu allgemein gehalten, da eine genaue örtliche Angabe des Eingriffes fehle.

Es werde insofern beantragt, den anlässlich der Vollversammlung am 23.2.2017 gefassten Beschluss ersatzlos aufzuheben.

Die eben erwähnten Einsprüche wurden dem Obmann der Bringungsgemeinschaft AA übermittelt und von diesem hierzu mit Schreiben vom 26.3.2017 und vom 28.3.2017 Stellung genommen.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 19 Abs 1 GSLG 1970 entschieden, dass sowohl

I. der schriftliche Einspruch der Dr. BB, Adresse 1, Z, datiert vom 24.2.2017 (bei der Behörde eingelangt am 28.2.2017) und Ergänzung zum Protokoll der Vollversammlung Punkt 4) vom 23.2.2017 laut Satzungen § 8 (4), als auch

II. der Einspruch der Dr. BB und des Dr. CB, beide vertreten durch Dr. Mag. DD, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, vom 2.3.2017 (bei der Behörde eingelangt am 9.3.2017) gegen den Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft AA vom 23.2.2017, Tagesordnungspunkt 3.,

zurückgewiesen werden.

Die belangte Behörde führte hierzu begründend im Wesentlichen wie folgt aus:

„Erwägungen zu Spruchpunkt I.

Zum Einspruch des Mitgliedes Dr. BB, datiert vom 24.02.2017 (bei der Behörde eingelangt am 28.02.2017), gegen den Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft AA vom 23.02.2017, TOP 4), ist davon auszugehen, dass der Einspruch rechtzeitig eingebracht wurde. Der vorliegende Einspruch ist zweifelsfrei Dr. BB zuzurechnen. Dr. BB ist Hälfteeigentümerin der an der Bringungsgemeinschaft AA beteiligten Liegenschaft EZ *** GB **** Z Land. Aus dem Einspruch ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Einspruchswerberin auch für den weiteren Miteigentümer Dr. CB auftritt und in dessen Namen tätig wird.

Nach § 833 AGBG kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welchen nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden. Das Einspruchsrecht als Ausfluss der Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft ist untrennbar mit dem Eigentum an der beteiligten Liegenschaft verbunden. Zum Mitgliedschaftsrecht zählt auch die Wahrnehmung der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Ansprüche auf Teilnahme an der Selbstverwaltung der Bringungsgemeinschaft einschließlich der Rechtsverfolgung im aufsichtsbehördlichen Verfahren.

Aus der bei Dittrich/Tades, AGBG (1994), zu § 833 unter E 5a und E 36 zitierten Judikatur ist zweifelsfrei zu folgern, dass der Miteigentümer einer Liegenschaft, der nicht Mehrheitseigentümer ist, zur Einbringung eines Rechtsmittels (wozu auch Einsprüche gehören) in einem Verwaltungsverfahren für sich allein nicht berechtigt ist. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.1954, VwSlgNF 3515 A, kann die allgemein gültige Aussage abgeleitet werden, dass in allen Fällen, in denen eine Rechtsmittellegitimation vom Eigentum an einer Liegenschaft abhängig ist, ein Miteigentümer dieser Liegenschaft für sich allein die Berechtigung, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht in Anspruch nehmen kann, wenn er nicht über die Mehrheit der Anteile verfügt.

Die Einspruchswerberin Dr. BB verfügt als Hälfteeigentümerin nicht über die Mehrheit der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ *** GB **** Z Land. Daher kann dem Einspruch schon aus diesem Grunde eine Legitimation nicht zuerkannt werden.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist von einem einstimmigen Abstimmungsergebnis auszugehen. Das anwesende Mitglied Dr. BB als nunmehrige Einspruchswerberin ist nicht überstimmt worden. Damit fehlt ihr im Sinne der oben erwähnten Satzungsbestimmung die Legitimation zur Erhebung eines Einspruches und war dieser auch aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

Dessen ungeachtet ist auch die im Einspruch als ‚Ergänzung zum Protokoll‘ bezeichnete und geäußerte Zurückziehung der Zustimmung zu diesem ‚Passus‘ im Zuge der Erhebung des Einspruches rechtlich ohne Bedeutung. Die im Zuge einer Vollversammlung zustande gekommene gemeinschaftliche Willensbildung in Form von Beschlüssen kann nicht durch eine spätere isolierte (hier gegenteilige) Willenskundgebung eines einzelnen Mitgliedes beeinflusst werden.

Erwägungen zu Spruchpunkt II.

Es steht wie schon erwähnt außer Zweifel, dass der Einspruch der rechtsfreundlich vertretenen Mitglieder Dr. BB und des Dr. CB sich gegen den bei der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft AA am 23.02.2017 unter TOP 3) gefassten Beschluss richtet. Der Einspruch gegen diesen Vollversammlungsbeschluss ist mit 02.03.2017 datiert und wurde mit diesem Tag zur Post gegeben. Der Einspruch damit rechtzeitig eingebracht. Laut der vorliegenden, von den einzelnen Mitgliedern augenscheinlich selbst ausgefüllten Anwesenheitsliste ist die Einspruchswerberin ‚BB‘ als anwesend vermerkt. Die erwähnte Anwesenheitsliste enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass ‚BB‘ auch ihren Ehegatten Dr. CB als Miteigentümer der Liegenschaft EZ *** KG **** Z Land vertritt bzw. auf ein diesbezügliches Vollmachtverhältnis verweist. Letzterer kann somit durch sein Fernbleiben nicht als anwesendes Mitglied angesehen werden. Satzungsgemäß steht ferngebliebenen Mitgliedern kein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch des Dr. CB muss aus diesem Grunde als unzulässig zurückgewiesen werden sodass rechtsumfänglich noch der Einspruch der Miteigentümerin Dr. BB vom 02.03.2017 weiter zu behandeln ist.

Hierin ist sodann der Umstand von Bedeutung, dass die Liegenschaft EZ *** GB **** Z Land bei der Vollversammlung am 23.02.2017 nur durch die Hälfteeigentümerin Dr. BB vertreten war. Sie hat bei der Abstimmung zu TOP 3) dagegen gestimmt. Auch im Sinne dieser Ausführungen ist der Einspruch von Dr. BB vom 02.03.2017 für sich zu beurteilen. Wie bereits oben dargelegt, verfügt die Einspruchswerberin Dr. BB als Hälfteeigentümerin nicht über die Mehrheit der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ *** GB **** Z Land. Daher kann ihrem Einspruch eine Legitimation nicht zuerkannt werden und war dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GSLG 1970 hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges u.a. über Streitigkeiten zu entscheiden, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen oder die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Ohne - wegen der aufgezeigten Unzulässigkeiten - auf die Begründetheit des Einspruches weiter einzugehen zu müssen, führt die entscheidende Behörde aus, dass der zum Beschluss erhobenen Inanspruchnahme der obigen agrarbehördlichen Entscheidungsbefugnisse (hier im Falle eines die Ausübung des Bringungsrechtes allenfalls hindernden Eingriffes in die Bringungsanlage) für sich gesehen wohl keine Rechtsverletzung innewohnen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters am 17.10.2017 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben Frau Dr. BB und Herr Dr. CB, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. DD, Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts, welche am 7.11.2017 beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangte.

Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass Frau Dr. BB gemäß § 7 der Satzung der Bringungsgemeinschaft AA, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.5.1984, ****, zur Vertretung ihres Ehemanns keiner Vollmacht bedürfe und eine solche angenommen werden müsse. Es sei aufgrund der Offensichtlichkeit des Vertretungsverhältnisses unerheblich, ob im Protokoll festgehalten wurde, dass Frau Dr. BB auch ihren Ehemann vertritt, da dies ständige Übung gewesen sei. Bezeichnend dafür sei auch § 7 der Satzung, wonach die Miteigentümer einer an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaft zusammen als ein Mitglied gezählt würden. Nimmt ein Miteigentümer alleine an einer Vollversammlung teil, so stehe diesem das Stimmrecht alleine zu. Es sei diesbezüglich von einem schlüssigen Verzicht auf die Ausübung des Stimmrechtes der übrigen Miteigentümer auszugehen. Selbst Unstimmigkeiten unter den Miteigentümern hätten nur im Innenverhältnis, nicht aber gegenüber Dritten Auswirkungen.

In diesem Sinn sei die Stimme von Frau Dr. BB bei sämtlichen Abstimmungen der Vollversammlung als gültig berücksichtigt worden. Durch den angefochtenen Beschluss der Vollversammlung sowie den Bescheid der belangten Behörde werde unabhängig vom Umfang ihres Anteiles an der Liegenschaft „GG“ in ihre Eigentumsrechte eingegriffen und sei ihr deshalb jedenfalls eine Rechtsmittellegitimation zuzusprechen. Auch § 8 Abs 5 der Statuten der Bringungsgemeinschaft sehe vor, dass überstimmte Mitglieder gegen Vollversammlungsbeschlüsse binnen einer Woche schriftlich einen Einspruch an die Agrarbehörde erheben können. Unstrittig sei Frau BB ein solch überstimmtes Mitglied.

Zur Einspruchslegitimation bringen die Beschwerdeführer weiters vor, dass Frau Dr. BB die Betriebsführerin der Hofstelle „GG“ mit der Betriebsnummer **** sei und sämtliche Finanzamtsbescheide erhalte. Auch werde die Hofstelle „GG“ mit den eigenen Maschinen der Beschwerdeführer im gesamten Umfange selbst bewirtschaftet. Frau Dr. BB habe insofern als Hälfteeigentümerin und Betriebsführerin der Hofstelle „GG“ ein Mitglieds- und Stimmrecht und daher auch das Recht zur Erhebung eines Einspruches gegen Beschlüsse der Vollversammlung. Es würde zu einem unlösbaren Widerspruch führen, wenn Frau Dr. BB in der Vollversammlung ein Stimmrecht als Mitglied der Bringungsgemeinschaft zugesprochen wird und deren Stimme die gefassten Beschlüsse zu beeinflussen vermag, zugleich jedoch ihre Rechtsmittellegitimation nicht anerkannt werden würde. Darüber hinaus könnte ein Miteigentümer einer Hofstelle weder an der Beschlussfassung in der Vollversammlung teilnehmen, noch gegen derartige Beschlüsse Einspruch erheben, sollten die übrigen Miteigentümer der Vollversammlung, freiwillig oder unverschuldet, fernbleiben.

Weiters bringen die Beschwerdeführer mit näherer Begründung vor, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3. ungültig sei und einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer darstelle. Im vorliegenden Fall sei auch nicht die Agrarbehörde, sondern seien die ordentlichen Gerichte zuständig.

Angemerkt wird schließlich noch, dass es sich beim Obmann der Bringungsgemeinschaft AA um einen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handeln würde, weshalb in der gegenständlichen Beschwerdesache auch über die Befangenheit des erkennenden Richters abzusprechen sei.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit zur eingebrachten Beschwerde eine Stellungnahme des Obmannes der Bringungsgemeinschaft AA eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 3.12.2017 führte der Obmann zusammengefasst aus, dass einerseits die Beschwerdeführerin Dr. BB wohl im Rahmen der durchgeführten Vollversammlung am 23.2.2017 ihren Ehemann und damit die Hofstelle „GG“ wirksam vertreten habe, und dass andererseits die in dieser Vollversammlung gefassten Beschlüsse in der festgelegten Tagesordnung Deckung finden würden.

Die Beschwerdeführer führten mit dieser Stellungnahme konfrontiert mit Schreiben vom 12.12.2017 nochmals mit näherer Begründung aus, dass Frau Dr. BB in der Vollversammlung vom 23.2.2017 auch ihren Ehemann vertreten habe. Auch wird nochmals betont, dass sich die in der Vollversammlung getroffenen Beschlüsse nicht mit der auf der Einladung genannten Tagesordnung decken würden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Zunächst ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keine Befangenheit des erkennenden Richters gegeben ist.

Nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG 1991 haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach § 6 VwGVG haben sich unter anderem Mitglieder des Verwaltungsgerichtes der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

Das Wesen der Befangenheit besteht laut Hengstschläger/Leeb, AVG, § 7 Rz 1, in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (VwSlg 6772 A/1965; 13.429 A/1991; VwGH 3. 7. 2000, 2000/09/0006; vgl auch VfSlg 16.959/2003). Durch Bestimmungen nach der Art des § 7 AVG in Verfahrensgesetzen soll zum einen verhindert werden, dass die staatlichen Organe bei der Handhabung ihrer gesetzmäßigen Gewalt in einen Gewissenskonflikt geraten oder dass nach außen hin der Anschein der Parteilichkeit entsteht. Zum anderen soll damit die Objektivität und Gesetzmäßigkeit bei der Vollziehung der Gesetze sichergestellt werden (vgl etwa VwGH 18.3.1992, 90/12/0167; 27.3.2000, 2000/10/0019). Zur Verwirklichung dieser Zwecke schließt § 7 AVG aus, dass Personen eine Amtshandlung vornehmen, die zu den Verfahrensparteien oder zum Verfahrensgegenstand in einer besonderen, persönlich gefärbten Beziehung stehen (vgl VwGH 18.6.1980, 3016/79; 15.9.2005, 2003/07/0025; 23.5.2007, 2005/03/0094). Die Verwaltungsorgane haben ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen.

Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist.

Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl VwGH 24.03.2015, 2012/03/0076).

Diese oben genannten Voraussetzungen einer Befangenheit liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Es trifft zwar zu, dass es sich beim Obmann der Bringungsgemeinschaft AA, Herrn Dr. II, um einen Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol handelt. Eine persönliche Nahebeziehung zum erkennenden Richter, die geeignet wäre, die volle Unbefangenheit bei der Entscheidungsfindung in Zweifel zu ziehen, lässt sich daraus aber nicht ableiten; dies allein aufgrund der relativ großen Anzahl an Richtern des Landesverwaltungsgerichtes und umso mehr, als sich die Zuständigkeit des erkennenden Richters zur Entscheidung im vorliegenden Fall aus § 10 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr 2017 ergibt, Dr. II aber nicht auch zu den nach dieser Bestimmung erkennenden Richtern gehört, sondern für andere Angelegenheiten zuständig ist.

Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich nur auf individuelle Organwalter beziehen, nicht jedoch auf eine Behörde als solche (vgl VwGH 29.03.2000, 94/12/0180) – oder im vorliegenden Fall auf das Landesverwaltungsgericht und all deren Richter als Ganzes. Für die Frage der Einhaltung des § 7 AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist. Dies trifft, wie dargelegt, nicht zu.

Im vorliegenden Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081).

Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt.

Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall allerdings nur zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Einsprüche tatsächlich unzulässig, nicht aber, ob diese im Fall ihrer Zulässigkeit auch begründet sind. Der Spruch der belangten Behörde lässt keinen Zweifel daran, dass hier lediglich eine verfahrensrechtliche, nicht aber eine meritorische Entscheidung getroffen wurde.

Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Auch laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 833 mwH, kann das Landesverwaltungsgericht dann, wenn die Behörde, so wie im vorliegenden Fall, nur prozessual entschieden hat (nämlich Zurückweisung eines Einspruchs), nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden.

Im vorliegenden Fall war vom Landesverwaltungsgericht also nur zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht die Zulässigkeit der gegenständlichen Einsprüche verneint hat, während über das inhaltliche Beschwerdevorbringen betreffend diese Einsprüche, also auf deren Begründetheit, nicht abgesprochen werden musste bzw. durfte.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 16 bis 19) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 16

Die Organe der Bringungsgemeinschaft

(1) Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind

a) die Vollversammlung;

b) der Ausschuß;

c) der Obmann.

(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ist zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Miteigentümer einer Liegenschaft sind zusammen als ein Mitglied zu zählen. Sofern die Satzungen (§ 17) nicht anderes bestimmen, hat sich das Stimmrecht der Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis zu richten. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(3) (…)“

„§ 17

Satzungen

(1) Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a) Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;

b) Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Gesetz;

c) den Aufgabenbereich der Organe nach diesem Gesetz;

d) das Abstimmungsverhältnis bei Beschlußfassung in der Vollversammlung und im Ausschuß, wobei bei jenen Beschlüssen, die die ordentliche Verwaltung übersteigen (wie die Aufnahme von Darlehen), die Genehmigung durch die Agrarbehörde vorzusehen ist.

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 lit. d darf nicht erteilt werden, wenn ein Beschluß gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.

(3) Beschlüsse, ob und in welchem Umfang eine Bringungsanlage schneefrei zu halten ist, können nur die nach § 15 Abs. 3 in Betracht kommenden Mitglieder fassen, wobei sich der Stimmenanteil nach dem Verhältnis der Kostentragung richtet.“

„§ 18

Behördliche Aufsicht über Bringungsgemeinschaften und Bringungsanlagen

(1) Unterlässt eine Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsmäßigen Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.

(2) Vernachlässigen Bringungsberechtigte oder eine Bringungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Wartung der Bringungsanlage, so hat ihnen die Agrarbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, deren Instandsetzung oder Wartung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(3) Entspricht eine Bringungsanlage in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch ihre Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

(4) Entspricht ein Seilweg in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch seine Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, und ist die Behebung der Mängel technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft weiters den gänzlichen oder teilweisen Abbruch des Seilweges aufzutragen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.“

„§ 19

Zuständigkeit der Agrarbehörde

(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

Nach § 1 der Satzung der Bringungsgemeinschaft AA, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.5.1984, ****, sind Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „die jeweiligen Eigentümer der an ihr beteiligten Liegenschaften“, somit auch die beiden Beschwerdeführer, die je zu ½ Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG Z-Land, sind.

Die §§ 7 und 8 der genannten Satzung lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 7

(1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten sind. Miteigentümer einer an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaft werden zusammen als ein Mitglied gezählt. Der Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Frau keiner Vollmacht.

(2) (…)“

„§ 8

(1) (…)

(2) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der Erhaltungsanteile der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(3) (…)

(5) Gegen Vollversammlungsbeschlüsse können überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben. Mitgliedern, die einer Vollversammlung ferngeblieben sind, steht gegen Beschlüsse der versäumten Vollversammlung kein Einspruchsrecht zu.

(6) (…)“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 833 ABGB lautet wie folgt:

„§ 833. Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählet werden.“

Was zunächst Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten steht zweifelsfrei fest, dass der mit 24.2.2017 datierte Einspruch von Frau Dr. BB erstattet wurde. Das gesamte Schreiben enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Einspruch auch im Namen von Herrn Dr. CB erstattet werden sollte.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde geht das Landesverwaltungsgericht aber dennoch davon aus, dass Frau Dr. BB ihrem Beschwerdevorbringen entsprechend auch ihren Ehemann und damit die Hofstelle „GG“ bei der Einspruchserhebung vertreten hat, wobei diese Frage nach der Vertretung aus folgenden Erwägungen entscheidend ist:

Nach § 7 Abs 1 der Satzung der Bringungsgemeinschaft AA werden Miteigentümer einer an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaft zusammen als ein Mitglied gezählt. Wenn nun ein Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluss gemäß § 8 Abs 5 der Satzung der Bringungsgemeinschaft AA nur von überstimmten Mitgliedern erhoben werden kann und überdies Mitglieder, die einer Vollversammlung ferngeblieben sind, gegen Beschlüsse der versäumten Vollversammlung kein Einspruchsrecht zusteht, ist vom Landesverwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu klären, ob es sich beim Einspruch vom 24.2.2017 um einen solchen eines überstimmten, anwesenden Mitglieds handelt.

Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wäre dies zu verneinen, wenn keine Vertretung von Dr. CB durch seine Ehefrau erfolgte. Der oben genannte § 7 der Satzung lässt nämlich keinen Zweifel, dass nicht ein Miteigentümer allein als Mitglied der Bringungsgemeinschaft anzusehen ist, sondern nur die Summe der Miteigentümer, wobei im Sinn des § 833 ABGB für Entscheidungen über die Ausübung der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Miteigentumsanteile genügt. Dass zur ordentlichen Verwaltung auch die Einbringung eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren zählt und der Minderheitseigentümer für sich allein zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht berechtigt ist, hat schon die belangte Behörde zu Recht festgestellt (siehe hierzu etwa auch Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, 4. Aufl, Dezember 2012, Rz 18 zu § 833 ABGB). Dass auch die Stimmabgabe in der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft zur ordentlichen Verwaltung zählt, liegt für das Landesverwaltungsgericht nahe, wobei diese Frage nicht abschließend zu klären war, weil jedenfalls keiner der wenigen Ausnahmefälle vorliegt, in denen auch ein Minderheitseigentümer allein rechtswirksam handeln kann.

Die Stimmabgabe durch einen nicht über die Mehrheit der Miteigentumsanteile verfügenden Miteigentümer kann insofern nicht gültig sein und kann in einem solchen Fall auch nicht von der Anwesenheit eines Mitgliedes der Bringungsgemeinschaft ausgegangen werden. Diese Auffassung vertreten auch Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) 132: „Da die Mitgliedschaft zur Bringungsgemeinschaft von der berechtigten Liegenschaft zu sehen ist, und diese als ein Mitglied zählt, kann ein Miteigentümer allein nicht an der Abstimmung teilnehmen. Er ist nicht in der Lage, das Mitglied, als welches alle Miteigentümer zusammen zählen, zu repräsentieren. Er wird daher nicht zur Abstimmung zugelassen. Dies hat zur Folge, daß ein Miteigentümer allein nicht ein überstimmtes Mitglied sein kann. Daher kommt dem einzelnen Miteigentümer auch kein Einspruchsrecht zu. Ein solcher Einspruch müßte als unzulässig zurückgewiesen werden. Wurde der Miteigentümer doch zur Abstimmung zugelassen, obwohl dies nicht richtig ist, so kann aus dieser Tatsache ein Einspruchsrecht nicht abgeleitet werden. Durch die fälschliche Zulassung zur Abstimmung stellt der Miteigentümer demnach nicht das ‚Mitglied‘ dar. Auch dann müßte ein Einspruch zurückgewiesen werden.“

Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die Nichtanwesenheit einzelner Miteigentümer bei einer Vollversammlung als konkludenter Verzicht auf die Ausübung des Stimmrechtes zu sehen ist und den erschienenen Miteigentümern das Stimmrecht allein zukommt, nicht zu, weshalb die wesentliche Frage im vorliegenden Fall jene ist, ob Frau Dr. BB ihren Ehemann in der Vollversammlung und in weiterer Folge bei Erhebung ihres Einspruchs wirksam vertreten hat.

Eine solche Vertretung ist zunächst für die am 23.2.2017 durchgeführte Vollversammlung anzunehmen, auch wenn nähere Anhaltspunkte hierfür im Protokoll über die durchgeführte Vollversammlung vom 23.2.2017 fehlen. Das Argument der Beschwerdeführer, dass aufgrund der Offensichtlichkeit des Vertretungsverhältnisses ein Vermerk im Verhandlungsprotokoll offenbar vergessen worden sei, ist stichhaltig. Allein der Umstand, dass es bei Ehepartnern nach § 7 der Satzung keiner Vollmacht bedarf, sagt zwar noch nichts darüber aus, dass eine solche Vertretung im vorliegenden Fall auch tatsächlich erfolgte; für diese Auffassung spricht aber, dass auch die von Frau Dr. BB selbst erstellte Einladung für die genannte Vollversammlung nicht auch eigens an ihren Ehemann Dr. CB adressiert wurde, sondern diese nur Frau „BB“ als Absenderin und als Vertreterin von „GG“ ausweist. Auch der Obmann der Bringungsgemeinschaft AA bestätigte in seiner Stellungnahme vom 3.12.2017, dass man im Rahmen der durchgeführten Vollversammlung stillschweigend davon ausging, dass Frau Dr. BB auch ihren Ehemann vertrete, und zeigt auch das nunmehrige gemeinsame Beschwerdevorbringen der Ehepartner B, dass Herr Dr. CB von seiner Ehefrau vertreten werden sollte. Auch im vorliegenden Verwaltungsakt tritt immer nur Frau Dr. BB - ohne Bezugnahme auf ihren Ehemann – alleine, etwa als „Mitbesitzerin Hofstelle GG, Wegobfrau der Bringungsgemeinschaft AA“ (siehe etwa Schreiben vom 14.10.2016), auf, ohne dass die Zulässigkeit der entsprechenden Verfahrenshandlungen wegen fehlender Mehrheit der Miteigentumsanteile je in Frage gestellt worden wäre.

Dass in der Anwesenheitsliste bei Mag. DD ausdrücklich nur vermerkt ist, dass dieser „für BB“ teilnimmt, aber keine Rede auch von einem Vertretungsverhältnis gegenüber Dr. CB die Rede ist, tritt in Anbetracht der obigen Ausführungen in den Hintergrund. Dass in Bezug auf Dr. II auf der Anwensenheitsliste ein Vermerk erfolgte, dass dieser seine Frau JJ vertrete, ein solcher Vermerk in Bezug auf die Vertretung von Dr. CB durch seine Ehefrau aber fehlt, ist damit begründbar, dass Dr. II im Gegensatz zu seiner Ehefrau weder Eigentümer noch Miteigentümer einer beteiligten Liegenschaft der Bringungsgemeinschaft AA ist, während die Ehepartner B beide solche Miteigentümer sind.

Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der belangten Behörde somit fest, dass Frau Dr. BB ihren Ehemann im Rahmen der Vollversammlung am 23.2.2017 vertrat und somit die Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. BB, als Mitglied der Bringungsgemeinschaft im Rahmen der Vollversammlung vom 23.2.2017 rechtmäßig abgestimmt haben und auch als anwesendes Mitglied gelten können.

Ist nun aber eine Vertretung im Rahmen der Vollversammlung anzunehmen, kann eine solche Vertretung auch im Zusammenhang mit dem von Frau Dr. BB erstatteten Einspruch vom 23.2.2017 angenommen werden. In diesem Sinn führen Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) 132, wie folgt aus: „Kann ein Miteigentümer die Vollmacht der anderen Eigentümer bei der Vollversammlung nachweisen oder ist die Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs. 4 AVG anzunehmen, so kann der Miteigentümer, der die berechtigte Liegenschaft dann repräsentiert, im Falle der Überstimmung Einspruch erheben. Die Vollmacht für die Vollversammlung wird dann in der Regel auch als Vollmacht für das Einspruchsverfahren anerkannt werden können.“

Insofern treffen zwar grundsätzlich die Ausführungen der belangten Behörde zu § 833 ABGB zu, wonach ein Miteigentümer allein, der nicht Mehrheitseigentümer ist, nicht zur Erhebung eines Einspruchs befugt ist; da im vorliegenden Fall allerdings - wie dargestellt - eine Vertretung des Dr. CB durch seine Ehefrau erfolgte, kommt eine Zurückweisung des am 24.2.2017 erstatteten Einspruchs aufgrund einer fehlenden Mehrheit der Miteigentumsanteile nicht in Frage.

Dennoch erweist sich die gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, aus folgenden Erwägungen als unbegründet und war daher abzuweisen:

Ein Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluss gemäß § 8 Abs 5 der Satzung der Bringungsgemeinschaft AA darf nämlich nur von einem überstimmten Mitglied erhoben werden. Der im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behandelte Einspruch betrifft allerdings Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung vom 23.2.2017, zu dem im Protokoll ausdrücklich ausgeführt wird, dass „einstimmig“ festgehalten wird, „dass die am jeweiligen Wegende ausgeführten Umkehrplätze von jedem Berechtigten im Zuge der Bringungstätigkeit benützt werden dürfen.“ Dieses Protokoll wurde von Frau Dr. BB unterfertigt. In Verbindung mit ihrem Einspruch vom 24.2.2017, indem sie ausdrücklich davon spricht „meine Zustimmung“ zurückzuziehen, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass Frau Dr. BB hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 4. der Vollversammlung vom 23.2.2017 nicht als überstimmtes Mitglied angesehen werden kann und ihr insofern kein Einspruchsrecht zusteht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin, wie in der Stellungnahme des Obmanns der Bringungsgemeinschaft AA vom 26.3.2017 zu Recht aufgezeigt wird, in der gegenständlichen Vollversammlung von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Daran ändert auch der im Einspruch enthaltene Hinweis auf eine Täuschung durch EE und FF nichts. Erstens wird die angebliche Täuschung lediglich mit dem Abstimmungsverhalten zweier Mitglieder bei anderen Beschlussfassungen begründet, somit aber in keiner Weise aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin über die inhaltlichen Grundlagen des gegenständlichen Tagesordnungspunktes in die Irre geführt worden wäre; insofern liegt aber auch keine zu einer Ungültigkeit der Stimmabgabe führende Täuschung vor. Zweitens änderte auch eine allfällige Täuschung nichts an den zwingenden Vorgaben des GSLG 1970, dass die Zulässigkeit eines Einspruchs nur im Fall einer Überstimmung, mag diese auch aufgrund einer Täuschung erfolgt sein, gegeben ist. Dies ist auch aus Rechtsschutzüberlegungen nicht unbillig, da das GSLG 1970 neben dem Einspruchsrecht weitere Rechtsschutzmöglichkeiten und Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde vorsieht. In diesem Sinn führen Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) 127, zur Aufsicht durch die Agrarbehörde wie folgt aus: „Beschlüsse, die Gesetze und Bestimmungen der MS [Mustersatzung] verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben, auch wenn kein Einspruch vorliegt. Dies ergibt sich aus der Bindung der Bringungsgemeinschaft an die gesetzlichen Vorschriften und aus § 20 Abs. 1 MS.“ Könnte eine Täuschung bei einer Abstimmung nur im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden, hätte dies die vom Gesetzgeber zweifellos nicht beabsichtigte Folge, dass Täuschungen kaum je Konsequenzen hätten, da solche wohl häufig erst nach Ablauf der relativ kurzen Einspruchsfrist zu Tage treten werden, weshalb die Möglichkeit, auch noch nach Rechtskraft eines Beschlusses dagegen vorgehen zu können, aus Rechtsschutzüberlegungen essentiell ist.

Insgesamt war somit die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da der Einspruch vom 24.2.2017 von der belangten Behörde zu Recht – nämlich wegen der Erhebung durch ein nicht überstimmtes Mitglied - als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde erweist sich dagegen aus folgenden Erwägungen als berechtigt:

Der unter diesem Spruchpunkt II. zurückgewiesene Einspruch wurde unzweifelhaft im Namen beider Beschwerdeführer eingebracht, sodass sich die fehlende Legitimation zu dessen Erhebung jedenfalls nicht aus dem im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt I. erörterten Umstand ergeben kann, dass die Einspruchswerber nicht über die notwendige Mehrheit der Miteigentumsanteile an der EZ *** GB Z Land verfügen.

Zu klären war vom Landesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst wiederum, ob durch den – unbestrittenen – Umstand, dass nur Dr. BB und nicht auch ihr Ehemann bei der Vollversammlung am 23.2.2017 anwesend war und bei den Beschlussfassungen mitgestimmt hat, einerseits grundsätzlich eine gültige Stimmabgabe erfolgt ist, und wenn ja, ob diese auch in Vertretung ihres Ehemannes erfolgte.

Wie oben zu Spruchpunkt I. bereits dargestellt, erfolgte im vorliegenden Fall eine Vertretung von Dr. CB durch seine Ehefrau, weshalb eine von der belangten Behörde in diesem Sinn argumentierte Zurückweisung des Einspruchs vom 2.3.2017 deshalb, weil Dr. CB in der Vollversammlung vom 23.2.2017 nicht anwesend war, nicht in Frage kommt. Aufgrund der angenommenen Vertretung haben die Beschwerdeführer als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG Z Land, vertreten durch Dr. BB, als Mitglied der Bringungsgemeinschaft an der Vollversammlung vom 23.2.2017 teilgenommen und dort auch wirksam abgestimmt.

Insofern hätte die belangte Behörde den Einspruch vom 2.3.2017 nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte inhaltlich über diesen absprechen müssen. Die gegenständliche Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, begründet, und war dieser Spruchpunkt spruchgemäß aufzuheben.

Selbst wenn man entgegen der in diesem Erkenntnis vertretenen Auffassung davon ausginge, dass Herr Dr. CB von seiner Ehefrau in der Vollversammlung vom 23.2.2017 nicht vertreten wurde, ergäbe sich im Übrigen dasselbe Ergebnis, zumal Herr Dr. CB – wie auf der aktenkundigen Einladung zur Vollversammlung ersichtlich ist – nicht zu dieser Vollversammlung geladen wurde. Damit wäre über den Einspruch vom 2.3.2017 aber jedenfalls inhaltlich abzusprechen gewesen. In diesem Sinn führen Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) 132, wie folgt aus: „Gegen Vollversammlungsbeschlüsse steht nur jenen Mitgliedern ein Einspruchsrecht zu, die bei der Vollversammlung anwesend waren, sei es persönlich oder durch einen Bevollmächtigten. Hat das Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Vollversammlung nicht teilgenommen, so hat es damit sein Desinteresse an den bei dieser Vollversammlung zu behandelnden Problemen bekundet. Damit soll aber auch keine Möglichkeit eröffnet werden, hinterher gegen die gefaßten Beschlüsse vorzugehen. Dies setzt allerdings voraus, daß bei der Einladung die Tagesordnungspunkte so klar und deutlich ihrem Inhalt nach dargelegt sind, daß jedes Mitglied erkennen kann, welche Probleme bei der Vollversammlung behandelt und zur Abstimmung gebracht werden. Ist die Tagesordnung ungenau gefaßt, so könnte auch jenes Mitglied gegen einen Vollversammlungsbeschluß auftreten, das bei der Abstimmung nicht dabei war. Die Begründung eines solchen Einspruches oder einer solchen Aufsichtsbeschwerde, auf Grund des Wortlautes der Tagesordnung sei nicht zu erkennen gewesen, was dann Inhalt des Beschlusses geworden ist, wird dazu führen, daß die Agrarbehörde derartige Beschlüsse beheben muß.“

Wenn die Nichtübereinstimmung der gefassten Beschlüsse mit der Tagesordnung dem nichtanwesenden Mitglied ein Einspruchsrecht ermöglicht, muss dies umso mehr dann gelten, wenn ein Mitglied überhaupt nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde. Auch im Fall der Nichtannahme eines Vertretungsverhältnisses zwischen den Ehepartnern B käme daher, wie bereits erwähnt, der gegenständlichen Beschwerde Berechtigung zu, da unter dieser Annahme der Einspruch vom 2.3.2017 mangels gehöriger Ladung gegenüber Dr. CB nicht als unzulässig hätte zurückgewiesen werden dürfen.

Bei dem eben dargestellten Ergebnis musste auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere auf jenes, wonach die Beschlussfassung, „dass die Agrarbehörde den eigenmächtigen Eingriff der Eheleute BB in die gemeinschaftliche Weganlage im Jahr 2016, .... , überprüfen soll“, (Tagesordnungspunkt 3) ungültig sei, da diese Beschlussfassung in der Ladung der Mitglieder zur Vollversammlung keinen Eingang finden hat können, nachdem der Antrag erst im Laufe der Vollversammlung gestellt wurde, vom Landesverwaltungsgericht nicht eingegangen werden.

Die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes stützt sich auf § 28 Abs 5 VwGVG. Die Gründe für eine ersatzlose Behebung werden in dieser Bestimmung zwar nicht genannt; obwohl aber § 66 Abs 4 AVG gemäß § 17 VwGVG nicht ausdrücklich im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anwendbar ist, geht das Landesverwaltungsgericht analog zum bisherigen Verständnis dieser Bestimmung davon aus, dass auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages – bzw wie im vorliegenden Fall die rechtswidrige Zurückweisung eines Einspruchs - einen Grund für eine (ersatzlose) Behebung des Bescheides darstellt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 18 zu § 28 iVm Hengstschläger/Leeb, AVG III [2007] Rz 106 zu § 66).

Diese Aufhebung belässt den verfahrenseinleitenden Einspruch vom 2.3.2017 unerledigt, sodass die belangte Behörde im weiteren Verfahren über diesen noch in der Sache zu entscheiden haben wird.

3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden, weil nach dieser Bestimmung eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Diese Voraussetzungen waren im Hinblick auf die Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall gegeben.

Im Übrigen konnte die vorliegende Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da das Verwaltungsgericht nach § 24 Abs 1 VwGVG, sofern wie im vorliegenden Fall kein Antrag gestellt wird, nur dann eine Verhandlung durchzuführen hat, wenn es dies für erforderlich hält. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war die Durchführung einer Verhandlung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, da den Verfahrensparteien alle wesentlichen Ermittlungsergebnisse mit dem Recht zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden und keine der daraufhin einlangenden Stellungnahmen Anhaltspunkte dafür lieferte, dass eine mündliche Verhandlung zur weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte können. Das Landesverwaltungsgericht konnte vielmehr aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden schriftlichen Unterlagen entscheiden.

In diesem Zusammenhang betont der VwGH zudem in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004), dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war zunächst die Sachverhaltsfrage zu klären, ob im Rahmen der Vollversammlung vom 23.2.2017 ein Vertretungsverhältnis zwischen den Ehepartnern B anzunehmen war. Hinsichtlich der in weiterer Folge zu klärenden Rechtsfragen liegt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung vor, weil diese Fragen, etwa die Folgen einer Zustimmung in der Vollversammlung, aufgrund der eindeutigen Regelungen unmittelbar aufgrund des Gesetzes und der Satzungen gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

Schlagworte

Befangenheit; Sache des Beschwerdeverfahrens; Mitglied der Bringungsgemeinschaft; überstimmtes; anwesendes; Miteigentümer; Vollversammlung; Beschluss; Tagesordnung; Einspruch; Legitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.35.2596.3

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten