Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.01.2018Index
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSLG Tir §16 Abs2Rechtssatz
Da die Nichtübereinstimmung der gefassten Beschlüsse mit der Tagesordnung dem nichtanwesenden Mitglied ein Einspruchsrecht ermöglicht, muss dies umso mehr dann gelten, wenn ein Mitglied überhaupt nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Schlagworte
Befangenheit; Sache des Beschwerdeverfahrens; Mitglied der Bringungsgemeinschaft; überstimmtes; anwesendes; Miteigentümer; Vollversammlung; Beschluss; Tagesordnung; Einspruch; Legitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.35.2596.3Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018