Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.01.2018Index
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSLG Tir §16 Abs2Rechtssatz
Die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die Nichtanwesenheit einzelner Miteigentümer bei einer Vollversammlung als konkludenter Verzicht auf die Ausübung des Stimmrechtes zu sehen ist und den erschienen Miteigentümern das Stimmrecht allein zukommt, trifft nicht zu.
Schlagworte
Befangenheit; Sache des Beschwerdeverfahrens; Mitglied der Bringungsgemeinschaft; überstimmtes; anwesendes; Miteigentümer; Vollversammlung; Beschluss; Tagesordnung; Einspruch; Legitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.35.2596.3Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018