TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/29 I405 2159866-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2017
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Entscheidungsdatum

29.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55

Spruch

I405 2159866-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 16-1116459401-160745383, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis V. wird als

unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Ghanas, der Volksgruppe der Fante und dem christlichen Glauben zugehörig, brachte am 28.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor irregulär in das Bundesgebiet gelangt war.

2. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er zu seinem Privat- und Familienleben an, dass seine Mutter und seine Tochter in seinem Herkunftsstaat aufhältig seien. Er habe auch einen Onkel, welcher sich in Deutschland aufhalte und einen Bruder, welcher in Italien sei.

Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er Folgendes vor: "Ich hatte große Probleme in Ghana. Mein Onkel, welcher einen Königsanspruch gehabt hätte, ist verstorben, weshalb der Anspruch auf mich übergegangen wäre. Aus religiösen Gründen habe ich dies abgelehnt, weil auch Blutopfer zu erbringen gewesen wären. Das wollte ich nicht und bin geflüchtet."

3. Am 19.09.2016 wurde der BF betreffend die Zulassung seines Antrages auf internationalen Schutz von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

4. Am 20.09.2016 und am 05.10.2016 brachte der BF eine Liste seiner derzeit verwendeten Medikamente und ärztliche Befunde beim BFA ein.

5. Am 16.12.2016 wurde das Asylverfahren des BF zugelassen.

6. Am 09.01.2017 wurde der BF vor dem BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Zu seinen Personalien wiederholte er seine bisherigen Angaben. Er könne keine Beweismittel - insbesondere auch ghanaische Personendokumente – in Vorlage bringen.

Befragt, ob er an er an irgendwelchen Krankheiten leide, brachte der BF vor, dass er Bluthochdruck und Blut im Harn habe.

Befragt zu seinen Eltern brachte der BF vor, dass sein Vater bereits verstorben sei. Seine Familie habe seinem Vater die Seele genommen. Sein Vater sei gestorben, als seine Familie den Raum betreten habe. Seine Mutter, seine Schwester und seine zwei Brüder seien noch im Herkunftsstaat aufhältig. Seine Tochter würde bei ihrer Großmutter mütterlicherseits leben. Er habe sich von der Kindesmutter getrennt, als seine Tochter 8 Monate alt gewesen sei. Die Kindesmutter lebe mittlerweile in Deutschland.

Der BF habe 1995 bis 2004 die Schule besucht. Nach der Schule habe er öfters auf einer Geflügelfarm mitgeholfen und auch als Plakatierer sowie Grafikdesigner gearbeitet.

Mit seinem jüngeren Bruder würde er weiterhin in Kontakt stehen. Gelegentlich habe er auch Kontakt mit seiner Mutter und seiner Tochter.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF Folgendes vor: "Mein Problem begann, als ich noch auf der Sekundarschule war. Mein Onkel war damals schwer krank. In unserer Tradition haben wir einen King und eine Queen. Die Queen ist ebenfalls ein Mitglied der Familie. Sie meinte, dass ich die richtige Person wäre, um den Besitz meines Onkels zu erben. Dann starb auch mein älterer Bruder. Nachdem mein Urgroßvater verstorben war, wollte man ihn als Chief Priest einsetzen. Da mein älterer Bruder jedoch meinte, dass sie dort nur schlechte Dinge tun würden, lehnte er ab. Nachdem er sich geweigert hatte, wurde er von einer Krankheit befallen. Es ist davon auszugehen, dass die Geister des Orakels für seinen Tod verantwortlich sind. Nachdem mein Onkel verstorben war, wollten sie mich als König einsetzen. Sie haben Druck gemacht und wollten mir Anweisungen geben. Sogar mein Vater und mein Pfarrer sowie einige meiner Freunde haben mir abgeraten, weil sich mein Leben dann grundlegend geändert hätte und ich Dinge hätte tun müssen, die ich nicht wollte. Die Mitglieder meiner Familie haben gesagt, dass ich King werden muss. Mein Onkel starb 2010 und seit dieser Zeit haben sie mir Druck gemacht. Sie wollten mir zeigen, was ich als König alles zu tun hätte. Das Negative am Königsein ist, dass man viele Leute umbringen muss. Das Orakel hatte ihnen gesagt, dass ich die richtige Person bin, ich wollte aber auf keinen Fall irgendwelche Morde an Familienmitgliedern begehen oder sonst ein Verbrechen. Sie haben mir gedroht, dass mir, sollte ich mich weiter weigern, alles Mögliche passieren würde. Mir war klar, dass mich die Geister auch umbringen hätten können. Im Schrein wurden Tieropfer gebracht und manchmal auch die Geister zwischen Mensch und Tier ausgetauscht. Das machte mir Angst. Sie haben dann auch Druck auf meine Mutter ausgeübt, sie sollte mich überzeugen. Weiters haben sie auch mit den Geistern auf meine Mutter eingewirkt. Deshalb sitzt sie heute im Rollstuhl. 2014 wurde der Druck zu groß und ich entschloss mich, das Land zu verlassen. 2-3 Wochen bevor ich das Land verlassen habe, brachten sie mich zu einem speziellen Raum im Dorf und rasierten mir die Haare ab. Sie hielten mich 2-3 Wochen im Raum fest. Ich war also zusammen mit dem Orakel eingesperrt und bekam in der Nacht Albträume. Ich habe in dieser Zeit auch meinen verstorbenen älteren Bruder körperlich wahrgenommen. Er hat mir aufgetragen, nicht der Aufforderung der Familie zu folgen. Der Aufenthalt in dem Raum war Teil einer ganzen Prozedur. Als ich wieder aus dem Schrein freigelassen wurde, hat mich mein Vater in vielfacher Hinsicht gewarnt. Ich hielt mich während dieser Zeit im "Palast" auf. Ich habe meinen Vater dann um Rat gefragt. Selbst wenn ich in eine andere Stadt in Ghana gezogen wäre, hätten sie mich gesucht. Ich war also gezwungen, wegzugehen. Auch mein Vater war der Meinung, dass es das Beste wäre, das Land zu verlassen. Er hat sich auch Geld von Freunden geliehen und ich selbst hatte auch Geld. Der Vater meines Freundes ist nämlich mit meinem Vater befreundet. Der Vater meines Freundes arbeitet auf einem Schiff und so habe ich das Land verlassen. Das ist mein einziger Grund."

Auf Nachfrage gab der BF an, dass nur er König werden könne. Erst nach seinem Tod würde sein jüngerer Bruder als Nachfolge in Betracht kommen. Derzeit würde es noch keinen neuen König geben, da auf ihn gewartet werde. Ihn würden die Familienmitglieder unter Druck setzen, welche im Palast wohnen.

Nachgefragt, warum er als König ein Familienmitglied töten müsse, gab der BF an, dass es im Zuge einer Feier oder eines Opferrituals zur Tötung von Tieren kommen könne und es öfters schon vorgekommen sei, dass gleichzeitig auch ein Familienmitglied gestorben sei.

Befragt gab der BF an, dass die Queen eine alte Frau sei, welche mit seiner Mutter verwandt sei. Sie sei eine mächtige Ratgeberin.

Befragt, was der BF während seiner zwei bis dreiwöchigen Gefangenschaft gemacht habe, gab er an, dass er während dieser Zeit den Raum (Schrein) nicht verlassen habe. Manchmal habe er mit ihnen durch ein ca. 5cm großes Loch in der Tür geredet. Durch dieses Loch sei ihm auch zweimal täglich Essen gereicht worden.

Man werde in einem Schrein festgehalten, um stark zu werden. Wenn man dies überlebe, werde man so stark, dass nicht mal mehr eine Pistolenkugel durch den Körper dringen könne. Der Aufenthalt im Schrein sei ein Teil einer Ausbildung und könne sich bis zu eineinhalb Monate ziehen.

Nachdem er den Raum verlassen habe, sei er noch drei Tage im Palast verweilt, bis er seinen Vater und seine Freunde kontaktiert habe. Sein Vater sei gekommen und sie hätten über seine Zukunft gesprochen. Wenn er König geworden wäre, hätte er irgendwann ein Familienmitglied opfern müssen.

Nachgefragt, weshalb er nicht gleich nach seiner Freilassung den Palast verlassen habe, brachte er vor, dass er zu diesem Zeitpunkt kein Geld für eine Flucht gehabt habe.

Nachgefragt, weshalb er nicht in eine andere Stadt gezogen sei, gab der BF an, dass er von seiner Familie aufgrund eines Rituals gefunden worden wäre. Es würde in seinem Dorf einen Priester geben, welcher wenn jemand verschwunden sei, Rituale durchführen würde, die dann zum Auffindungsort des Betroffenen führen würden. Befragt, ob seine Familienmitglieder wissen, dass er in Österreich sei, gab er an, dass nur seine Mutter und sein jüngerer Bruder wüssten, wo er sich aufhalte, alle anderen würden ihn suchen.

Befragt, warum man ihn in Accra hätte finden sollen, wenn er auch in Österreich noch nicht gefunden worden sei, gab der BF an, von der Frage überfordert zu sein.

7. Am 17.01.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob die vom BF verwendeten Medikamente (oder ein Alternativmedikament) in Ghana erhältlich seien, wie viel diese Medikamente kosten würden und ob es in Ghana eine spezielle internistische, hämatologische oder onkologische Einrichtung gebe. Am 04.05.2017 langte die entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BFA ein.

8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und weiters wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt V.). Letztlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).

In den Feststellungen des Bescheides führte das BFA unter anderem aus, dass der BF aus Ghana stamme, seine Identität jedoch nicht feststehe. Er sei ledig, christlichen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Fante, spreche Englisch und seine Muttersprache sei Twi/Fante. Es könne nicht festgestellt werden, wann und wie der BF in das österreichische Bundesgebiet gelangt sei. Fest stehe allerdings, dass dies illegal erfolgt sei.

Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und sei selbst mittellos. Er habe einen Deutschkurs besucht und habe eine Sprachprüfung auf A1-Niveau abgeschlossen, gelegentlich verrichte er Reinigungsarbeiten in seinem Flüchtlingsheim. Er habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Es könnten keine asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates festgestellt werden. Es könne auch keine Gefährdung für den BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana festgestellt werden.

Zur Erlassung des Einreiseverbotes stellt das BFA fest, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei.

Auf den Seiten 22 bis 35 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Ghana und setzte sich dabei mit den folgenden Themen auseinander: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformation, Politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, Allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, Todesstrafe, Religionsfreiheit, Ethnische Minderheiten, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr.

Auf den Seiten 35 bis 42 traf das BFA Feststellungen zu den medizinischen Gegebenheiten im Falle einer Rückkehr des BF anhand der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Die vom BF verwendende Medikamente bzw. Wirkstoffe und Alternativmedikamente seien in Ghana erhältlich. In Accra gebe es die Möglichkeit, sich sowohl stationär als auch ambulant von einem Internisten, einem Kardiologen und einem Hämatologen behandeln zu lassen. Die Kosten der Konsultation eines Arztes seien gedeckt, wenn der Patient eine National Health Insurance Scheme Card habe.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde zum Fluchtvorbringen des BF auf das Wesentliche zusammengefasst fest, dass seine gesamten Angaben vor dem Bundesamt weder glaubhaft noch nachvollziehbar seien und es offensichtlich sei, dass es sich bei seinen Erklärungen um ein gesteigertes Vorbringen handle. Fernerhin seien seine Angaben vollkommen widersprüchlich und dies obwohl er mehrmals die Gelegenheit gehabt habe, seine tatsächlichen Gründe für seine Ausreise vorzubringen. Der Glaube an Magie, Vodoo und anderen spirituellen Kulturen in afrikanischen Ländern werde zwar nicht aberkannt, jedoch seien seine Angaben objektiv betrachtet keinesfalls nachvollziehbar. Hierbei verwies das BFA auf die Ausführungen des BF, wonach seine Familie mit der Hilfe von Geistern Druck auf seine Mutter ausgeübt habe und diese deshalb nun im Rollstuhl sitze. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens, könne unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass dem BF im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Er habe selbst angegeben, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens, wonach die Familie des BF Freiheitsentziehung begangen hätte, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die ghanaischen Sicherheitsbehörden dies nicht geduldet hätten.

Zur Situation im Fall eine Rückkehr führte das BFA aus, dass das Bundesamt dem Krankheitsverlauf und dem diagnostizierten Leiden verständnisvoll gegenüber trete, dennoch sei aus der Staatendokumentationsanfragebeantwortung klar ersichtlich, dass alle Medikamente, welche seinem Wohlbefinden behelfen, im Herkunftsstaat verfügbar seien. Es könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass Ghana Sozialleistungen im Bereich des Gesundheitssystems aufweise, welche mit dem österreichischen zu vergleichen wären, wodurch nachvollziehbar sei, dass seine Krankenanamnese Einfluss auf sein finanzielles Budget nehme. Dem entgegenzuhalten sei jedoch, dass es sich bei dem BF um einen jungen, vitalen und flexiblen Mann handle, welcher wie auf Seite 15 des Einvernahmeprotokolls hervorgehe, arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Jene charakterlichen Attribute können dem BF auch in seinem Heimatland zugutekommen, wodurch er durch adäquate Erwerbstätigkeit eigens für die erforderlichen Medikamente und Behandlungen aufkommen könnte. Darüber hinaus verfüge er im Heimatland über Besitztümer, welche er im Falle des Falles verkaufen könnte, um die finanzielle Belastung zu minimieren. Zudem habe er selbst angeführt, dass er die Schlepperkosten durch seine Ersparnisse gedeckt habe, woraus ersichtlich sei, dass er durchaus in der Lage sei, sich eine Geldmenge beiseite zu legen und diesbezüglich auch über finanzielle Mittel zu verfügen. Weiters sei hervorzuheben, dass das National Insurance Scheme in Ghana existent sei, wodurch bei Abschluss der Versicherung, welche 10 USD im Jahr koste, die Konsultation eines Arztes gedeckt sei und auch die Generika übernommen werden. Zusammenfassend könne das BFA keinen Umstand erkennen, welcher einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I. des Bescheides führte das BFA im Wesentlichen ins Treffen, dass im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, welche auf eine mögliche Verfolgung des BF aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention in Ghana hindeuten würden.

In den rechtlichen Erwägung zu Spruchpunkt II. des Bescheides führt das BFA aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keinen Gefährdungen ausgesetzt sei und es nicht ersichtlich sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder einer im gesamten Herkunftsstaat vorliegenden extremen Gefährdungslage ausgesetzt sei. Der BF habe familiäre Anknüpfungspunkte in Ghana und es könne demzufolge nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine völlig ausweglose Situation gerate. Auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme würde sich kein Abschiebehindernis ergeben, zumal Rückkehrer genauso wie alle anderen behandelt werden würden und klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Ghana (Accra) grundsätzlich vorhanden seien.

Die Rückkehrentscheidung wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen (Spruchpunkt III.). Im Hinblick auf Spruchpunkt IV. verwies die belangte Behörde darauf, dass wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar werde, keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Fernerhin sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme (Spruchpunkt V.). Letztlich stützte die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot auf Art 11 der Rückführungsrichtlinie, wonach ein Einreiseverbot zu verhängen sei, wenn keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt werde (Spruchpunkt VI.).

9. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt der Verfahrensanordnungen vom 08.05.2017, mit welchen ihm eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen wurde, am 15.05.2017 zugestellt.

10. Mit dem am 29.05.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerde beiliegend war ein Arztbericht vom 19.05.2017.

In der Beschwerdebegründung wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im Wesentlichen ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den BF mit der gebotenen Tiefe über sein Fluchtvorbringen zu befragen und weitergehende Ermittlungen zu seiner Bedrohung in Ghana anzustellen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien zu allgemein gewesen und hätten sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befasst, weswegen sie folglich ungeeignet gewesen seien, das Fluchtvorbringen des BF zu beurteilen. Ergänzend wurden Berichte in Vorlage gebracht.

Zum Beweis, dass der BF glaubhaft und seine Aussage widerspruchfrei sei, werde eine mündliche Verhandlung zur neuerlichen Einvernahme des BF beantragt. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der BF als designierter König seines Stammes gefährdet sei, bei einer Weigerung die Stammesleitung zu übernehmen, verfolgt zu werden, dies vor allem nach dem erfolgten wochenlangen Freiheitsentzug. Ausgehend von diesen Feststellungen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem BF in Ghana mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Dem BF sei es als designierter König des Agona Clans nicht möglich, sich in Ghana an einem anderen Ort und damit bei einem anderen Stamm niederzulassen, da die Clanmitglieder unter sich bleiben wollen und Fremde nicht aufgenommen werden würden. Darüber hinaus würde der BF als designierter König von anderen Stämmen erkannt und an den Agona-Clan verraten werden. Der BF verfüge außerhalb seines Clans über keine Verwandten, welche ihn unterstützen könnten. Mit seiner rudimentären Schulbildung könne ihm auch nicht zugemutet werden, nach Ghana zurückzukehren und in einer größeren Stadt zu leben, da er sich nicht selbst erhalten könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide mangels Verfalles in eine existenzbedrohende Notlage aus.

Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem BF in Ghana aufgrund seiner Verweigerung König des Clans zu werden, asylrelevante Verfolgung drohe und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar sei.

Der BF sei strafrechtlich unbescholten und gefährde mit seinem Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der BF sei zudem um seine Integration in Österreich bemüht und habe hier bereits ein schützenswertes Privatleben aufgebaut. Er lerne Deutsch und sei auch bemüht sich in die österreichische Kultur zu integrieren. Außerdem leide der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb er eine besonders vulnerable Person sei. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei deshalb jedenfalls als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig.

Betreffend das Einreiseverbot habe die belangte Behörde das Gesamtverhalten des BF bei der Erlassung jenes nicht berücksichtigt und keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose komme es nämlich auf das Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Die belangte Behörde begründe das Einreiseverbot in der rechtlichen Beurteilung nur unzulänglich mit dem sicheren Herkunftsstaat Ghana. Zudem werde die konkrete Dauer des Einreiseverbots von der Behörde in keiner Weise begründet. Die Behörde lege ihre diesbezüglichen Überlegungen nicht offen und verletze damit ihre Begründungspflicht.

Letztlich wurden die Anträge gestellt, "das Bundesverwaltungsgericht möge - der gegenständlichen Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; - den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit gem. § 3 AsylG zuerkennen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG); - für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; sowie feststellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; sowie das Einreiseverbot gemäß § 52 FPG beheben; in eventu das Einreiseverbot gemäß § 52 FPG verkürzen; sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG durchführen."

11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 02.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Ghana. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.

Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Fante und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Fante, der BF spricht überdies Englisch.

Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über mehrjährige Schulbildung und ist in seiner Heimat vor seiner Ausreise einer Beschäftigung als Plakatierer und Grafikdesigner nachgegangen.

Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Er befindet in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Beim BF wurden folgende Leiden diagnostiziert: Arterielle Hypertonie, rezidivierende Hämaturie, unspezifische Thrombozytopathie und er ist ein heterozygotischer Träger einer Sichelzellanämie. Der BF wird medikamentös mit Iterium 1 mg, Tolterodin easypharm 2 mg, Ramipril Hexal 5 mg und Ramipril/Amlodipin Genericon 10 mg behandelt. Die ihm verschriebenen Medikamente sind in Ghana verfügbar und ist dort eine stationäre und ambulante Behandlung möglich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

Die Familienangehörigen des BF (Bruder, Mutter und Tochter) leben in Ghana.

Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er absolvierte Sprachkurse in Deutsch und verfügt über ein Sprachdiplom (Deutsch A1). Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und es wurden solche Umstände von ihm auch nicht glaubhaft behauptet.

Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Ghana gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.05.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

2.2. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.3. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Fante sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Ghana. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die negative Feststellung zur posttraumatischen Belastungsstörung ergibt sich aus dem Umstand, dass keine aktuellen Befunde vorgelegt wurden (im Arztbericht vom 19.05.2017 des Bezirkskrankenhauses XXXX wurde nur der Verdacht aufgestellt).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der vom BFA in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass die vom BF benötigten Medikamente auch in Ghana erhältlich sind und der BF dort stationär und ambulant behandelt werden kann.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Ghana sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF in Österreich.

Die Feststellung, dass der BF Deutsch auf dem Niveau A1 spricht, ergibt sich aus dem vorgelegten Sprachdiplom. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aus einem aktuellen GVS-Auszug, seine Unbescholtenheit aus einem tagesaktuellen Strafregisterauszug.

2.4. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das BFA hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und es wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor das BFA, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.

Das BFA hat mit dem BF eine eingehende Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahme hat das BFA den BF konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der BF auch stets einleitend Gelegenheit, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen frei zu ergänzen/zu vervollständigen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ausführungen des BFA zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom BF geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben wurde.

Das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund ist insgesamt durch Widersprüche und Unstimmigkeiten gekennzeichnet. Glaubhaftmachung ist der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit, dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Im gegenständlichen Fall erscheint es allerdings als höchst unwahrscheinlich und wenig plausibel, dass sich die Ereignisse vor der Flucht aus Ghana tatsächlich so zugetragen haben, wie vom BF geschildert. Insbesondere erweist sich das Vorbringen des BF als widersprüchlich:

In der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete der BF, dass er selbst in Accra von seiner Familie gefunden würde. Begründend führte er aus, dass in seinem Dorf ein Priester ansässig sei, welcher anhand eines Rituales den Aufenthaltsort von abgängigen Personen ausfindig machen könne. Befragt, wer denn wissen würde, dass er sich in Österreich befinde, gab er seine Mutter und seinen Bruder an. Die "Anderen" würden es nicht wissen und immer noch nach ihm suchen. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass es nicht schlüssig sei, dass er aufgrund eines Rituales in Accra gefunden werde, jedoch in Österreich nicht, gab der BF an, dass er hierzu überfragt sei. Der BF war sohin nicht in der Lage bzw. nicht willens, die inkohärenten und widersprüchlichen Aussageinhalte aufzulösen oder plausibel zu entkräften.

Der belangten Behörde ist darüber hinaus zuzustimmen, dass es dem BF nicht gelungen ist, seine angebliche mehrwöchige Gefangenschaft durch detailreiche und ausführliche Angaben zu schildern. Diesbezügliche Ausführungen blieben vage und der BF konnte diese Aussagen auch auf Nachfrage hin nicht konkretisieren.

Fernerhin liegt es außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass eine Person welche über mehrere Wochen eingesperrt wird, den Zeitpunkt der Freilassung nicht sofort nutzt, um aus dieser Lage zu flüchten, unabhängig davon, ob genügend Barmittel vorhanden sind oder nicht ("F: Warum haben Sie sich weitere 3 Tage im Palast aufgehalten und sind nicht sofort geflüchtet? A: Zu diesem Zeitpunkt hatte ich kein Geld für die Flucht.).

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass, selbst wenn das Vorbringen tatsächlich als wahr anzusehen wäre, dies auch dann nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen würde. Der BF bringt vor, dass er von Privatpersonen spirituell bedroht wird. Insoweit, als er sich fürchtet, durch den rituellen Fluch getötet zu werden, vermag dies keine Asylrelevanz zu entfalten, da eine religiös-fundierte subjektive Furcht, basierend auf dem Glauben an das Übernatürliche, keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem BF frei, sich außerhalb seines Heimatdorfes niederzulassen und es wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Der BF verfügt über familiären Rückhalt durch seine Mutter und seinen Bruder, ist erst vor vier Jahren ausgereist und beherrscht die Landessprachen. Er hat Berufserfahrung und es ist davon auszugehen, dass er wieder eine Tätigkeit als Plakatierer oder Grafikdesigner finden könnte, sodass er sich eine neue Existenz aufbauen könnte.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 8 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Ghana herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2017 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte beim BFA nicht ein.

Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 29.05.2017 sowie die Berichte bzw. Informationen zu den in Ghana gelebten Naturreligionen, vermögen die Feststellungen in den Länderberichten nicht zu widerlegen bzw. zu erschüttern.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative

(§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.

Der BF brachte als Fluchtgrund vor, Ghana aufgrund von der Verfolgung seiner Verwandten durch einen rituellen Fluch verlassen zu haben. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem BF jedoch nicht gelungen, diesen Fluchtgrund glaubhaft darzustellen.

Darüber hinaus ist die behauptete Verfolgung - wie oben ausgeführt - als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2055 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,

Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,

2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,

2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Außerdem hat er bereits Berufserfahrung. Er konnte sich bereits vor seiner Ausreise aus Ghana seinen Unterhalt selbst erwirtschaften. Er spricht Fante und Englisch und ist mit den Umständen am ghanaischen Arbeitsmarkt vertraut. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch andere als bisher ausgeübte Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht im offen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Der BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behau

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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