Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W182 2110318-2/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. 564733907 - 171176783, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz
(BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 16.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen die BF erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Die BF begründete ihren Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass sie nach wie vor von ihrem Ex-Mann, der bei der Polizei im Herkunftsland arbeite, verfolgt werde. Sie sei inzwischen in Österreich standesamtlich mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet. Sie habe im Oktober 2017 von einer Freundin im Herkunftsland erfahren, dass ihr an ihre alte Adresse im Herkunftsland eine Ladung zu einem Verhör geschickt worden sei. In Österreich halten sich neben ihrem Gatten ihr Sohn und ihre beiden Schwestern auf.
Das Bundesamt ging in der Begründung des Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass sich die BF hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen auf dieselben Fluchtgründe wie in ihrem ersten Asylverfahren stütze, denen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden sei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2012 sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. W196 2110318-1/8E, nach einer Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden. Sie habe im gegenständlichen Verfahren auch keine relevanten Beweismittel für ihr behauptetes Vorbringen in Vorlage gebracht, welches einen nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt nachweisen könnte.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 22.12.2017 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die BF an einer schwerwiegenden Erkrankung leide und aktuell auch in stationärer Behandlung sei. Der Beschwerdeschrift beigefügt war u.a. eine fachärztliche Stellungnahme vom 23.11.2017 einer Fachärztin für Psychotherapie eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums, wonach bei der BF diagnostisch von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei, eine Benachrichtigung einer Krankenanstalt vom 19.12.2017, wonach sich die BF seit 18.12.2017 bis auf weiteres in Anstaltspflege befinde, sowie eine angebliche behördliche Ladung der BF in russischer Sprache in Kopie, wobei das Original nachgereicht werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der BF im Hinblick auf die Kriterien des § 17 Abs. 1 BFA-VG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall – insbesondere im Zusammenhang mit der aktuell unklaren gesundheitlichen Verfassung der BF - in der kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W182.2110318.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018