TE Vwgh Beschluss 2017/12/13 Fr 2017/19/0069

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;
BFA-VG 2014 §56 Abs10;
BFA-VG 2014 §58 Abs5;
VwGG §38;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Fristsetzungssache des K H A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der aus Somalia stammende Antragsteller brachte am 18. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein. Er führte darin aus, am 16. Mai 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellt zu haben. Dieser Antrag sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 abgewiesen worden. Er habe am 10. Jänner 2017 gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Jänner 2017 eingelangt. Bislang habe das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde nicht entschieden. Die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG (offenkundig gemeint: § 34 Abs. 1 VwGVG) sei verstrichen. Es werde daher beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist für die Fällung der Entscheidung über die Beschwerde setzen und den Bund zum Ersatz der Kosten des Fristsetzungsverfahrens verpflichten.

2 Das Bundesverwaltungsgericht traf in der Folge mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 8. November 2017 eine Entscheidung über die Beschwerde.

3 Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017) erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung ist nach § 56 Abs. 10 erster Satz BFA-VG am 1. November 2017 in Kraft getreten.

4 Mit Beschluss vom 22. November 2017, Fr 2017/19/0067, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die mit § 21 Abs. 2b BFA-VG erfolgte Verlängerung der Entscheidungsfrist auf zwölf Monate, die sich auf Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz bezieht (sofern das BFA-VG oder das AsylG 2005 für solche Verfahren keine andere Entscheidungsfrist vorsieht), auch auf jene Beschwerdeverfahren Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig waren. Ist infolge dieser Verlängerung der Entscheidungsfrist das Verwaltungsgericht nicht mehr als säumig mit seiner Entscheidung anzusehen, führt dies dazu, dass der - ursprünglich wegen Versäumung der in § 34 Abs. 1 VwGVG festgelegten Entscheidungsfrist zulässigerweise eingebrachte - Fristsetzungsantrag nachträglich unzulässig wird.

5 Das trifft auch auf den Fristsetzungsantrag im vorliegenden Fall zu. Dieser war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2017

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190069.F00

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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