TE Vwgh Beschluss 2017/12/13 Fr 2017/19/0062

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §4a;
BFA-VG 2014 §17;
B-VG Art133 Abs1 Z2;
VwGG §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Fristsetzungssache der Z T, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. März und 28. April 2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der aus Russland stammenden Antragstellerin und ihrer drei minderjährigen Kinder zurückgewiesen. Unter einem stellte die Behörde jeweils fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Deutschland zuständig sei. Weiters wurde jeweils die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Diesen Bescheiden kam gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aufschiebende Wirkung nicht zu.

2 Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden erhoben, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und ergänzende Stellungnahmen eingebracht. Es wurde (ua.) darauf verwiesen, dass eine Überstellung nach Deutschland eine Verletzung von Art. 8 EMRK sowie eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Antragstellerin und ihre Kinder wurden in der Folge (vor der Entscheidung über ihre Beschwerden) nach Deutschland überstellt.

3 Am 22. September 2017 brachte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag ein, in dem vorgebracht wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, ihrer Beschwerde innerhalb der einwöchigen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Antragstellerin führte zudem des Näheren aus, warum die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten gewesen wäre.

4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge - ohne eine Entscheidung über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen - das Erkenntnis vom 24. Oktober 2017, W235 2153357-1/19E, W235 2153353-1/12E, W235 2153338-1/12E, W235 2153346-1/14E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde der Antragstellerin (und ihrer Kinder) in der Hauptsache abgewiesen. In seiner Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht zum hier gegenständlichen Thema (unter Pkt. 3.2.9.) lediglich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen seien.

5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes besteht.

7 Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0027, mwN).

8 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG.

Wien, am 13. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190062.F00

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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