TE Vwgh Beschluss 2017/12/13 Fr 2017/19/0056

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;
BFA-VG 2014 §56 Abs10;
BFA-VG 2014 §58 Abs5;
VwGG §38;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Fristsetzungssache des M A A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der aus Syrien stammende Antragsteller brachte am 29. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein. Er führte darin aus, am 28. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Dieser Antrag sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30. August 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden. Die Behörde habe dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis 29. August 2017 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gegen die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe der Antragsteller am 15. September 2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2016 eingelangt. Bislang habe das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde nicht entschieden. Die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG (offenkundig gemeint: § 34 Abs. 1 VwGVG) sei verstrichen. Es werde daher beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist für die Fällung der Entscheidung über die Beschwerde setzen und den Bund zum Ersatz der Kosten des Fristsetzungsverfahrens verpflichten.

2 Das Bundesverwaltungsgericht traf in der Folge mit Beschluss vom 20. November 2017 eine Entscheidung über die Beschwerde.

3 Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017) erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung ist nach § 56 Abs. 10 erster Satz BFA-VG am 1. November 2017 in Kraft getreten.

4 Mit Beschluss vom 22. November 2017, Fr 2017/19/0067, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die mit § 21 Abs. 2b BFA-VG erfolgte Verlängerung der Entscheidungsfrist auf zwölf Monate, die sich auf Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz bezieht (sofern das BFA-VG oder das AsylG 2005 für solche Verfahren keine andere Entscheidungsfrist vorsieht), auch auf jene Beschwerdeverfahren Anwendung findet, die am 1. November 2017 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des § 21 Abs. 2b BFA-VG anhängig waren.

5 Das in Rede stehende Beschwerdeverfahren war zwar am 1. November 2017 anhängig. Angesichts des oben wiedergegebenen Verfahrensablaufes wurde aber der vorliegende Fristsetzungsantrag nicht nachträglich unzulässig.

6 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss vom 20. November 2017,

7 W176 2135288-1/8E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

8 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.

9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Dezember 2017

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190056.F00

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten