TE Vwgh Beschluss 2017/12/14 Ra 2017/20/0306

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Veröffentlicht am 14.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §35;
BFA-VG 2014 §13 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §11a Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/20/0307 Ra 2017/20/0309 Ra 2017/20/0308

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in den Rechtssachen der Revisionen

1. der F Q, 2. der M Q, 3. der M Q und 4. des S Q, alle in K, alle vertreten durch Mag. Stefan Korab, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schweindgasse 6, gegen die Erkenntnisse je vom 10. Juli 2017,

1.

Zl. W168 2133442-1/2E, 2. Zl. W168 2133444-1/2E,

3.

Zl. W168 2133446-1/2E und 4. Zl. W168 2133449-1/3E, des Bundesverwaltungsgerichts, jeweils betreffend Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die revisionswerbenden Parteien berufen sich zur Zulässigkeit der Revisionen darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

5 Außerdem hätte die Behörde einen DNA-Test anordnen müssen, womit die Verwandtschaft zwischen den revisionswerbenden Parteien und der in Österreich aufhältigen "Bezugsperson" - nach dem Vorbringen in der Revision: der älteste Sohn der Erstrevisionswerberin und der Bruder der weiteren (minderjährigen) Revisionswerber - hätte erwiesen werden können.

6 Die Revisionen zeigen mit ihrem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

7 Gemäß § 11a Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sind Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

Schon aufgrund der Bestimmung des § 11a Abs. 2 erster Satz FPG ist das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, es hätte eine Verhandlung durchgeführt werden müssen, nicht berechtigt (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0146).

8 § 13 Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet (samt Überschrift):

"Mitwirkung eines Fremden

§ 13 (1) ...

(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.

(5) ..."

9 Das Bundesverwaltungsgericht führt in den angefochtenen Entscheidungen aus, dass die Erstrevisionswerberin (auch bezogen auf die übrigen minderjährigen Revisionswerber als deren gesetzliche Vertreterin) am 6. Mai 2015 von der Österreichischen Botschaft Islamabad über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt worden sei. Ein Verlangen auf Vornahme einer solchen Analyse sei aber nicht gestellt worden.

10 Dem treten die Revisionen nicht entgegen, sodass vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht zu sehen ist, dass der behauptete Verfahrensfehler vorliegen würde.

11 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200306.L00

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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