TE Vwgh Beschluss 2017/12/14 Ra 2017/07/0127

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Veröffentlicht am 14.12.2017
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Index

L63202 Bienenzucht Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 ;
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs2 litd;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des CK in O, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26. September 2017, Zl. KLVwG-2265/17/2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG; Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. September 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (durch Abweisung einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. September 2017) - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - einen Antrag des Revisionswerbers "auf Zuwanderung und Aufstellen von Bienenvölkern mit Buckfast-Bienen" an einen näher genannten Standort gemäß § 11 Abs. 2 K-BiWG ab.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werfen keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

6 Soweit darin die Auslegung des Begriffes "Rasse" im K-BiWG thematisiert wird, bleibt festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht bei der Definition der Rasse Carnica die Ausführungen der Amtssachverständigen heranzog. Dies erweist sich schon deshalb als unbedenklich, weil sich das Verwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffes der "Rasse" im Sinn des K-BiWG auch auf die Gesetzesmaterialien gestützt hat, die eine eigene Definition des Begriffes "Bienenrasse" als nicht erforderlich erachten. Damit erweist sich jedoch der Rückgriff auf sachverständige Ausführungen als notwendig (VwGH 26.9.2017, Ra 2017/07/0078). Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen wurden zudem in einem vom Verwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Verfahren getroffen.

7 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen vergleichbaren Fällen zum § 11 Abs. 2 lit. d K-BiWG ausgesprochen hat (VwGH 28. Juni 2017, Ra 2017/07/0051, Ra 2017/07/0052, Ra 2017/07/0053, Ra 2017/07/0054,

Ra 2017/07/0060, Ra 2017/07/0061, Ra 2017/07/0062, Ra 2017/07/0064, Ra 2017/07/0065 und Ra 2017/07/0066), stellt dieser Tatbestand schon nach seinem Wortlaut - entgegen den Zulässigkeitsausführungen in der Revision -

eindeutig nicht auf eine Gefährdung der Haltung und Zucht der Rasse Carnica in "ganz Kärnten" ab.

8 Im Zusammenhang mit den Zulässigkeitsausführungen zu der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit ist auf das Urteil des EuGH vom 3. Dezember 1998, C-67/97, zu verweisen. Demnach ist eine nationale Regelung, wonach auf einer dänischen Insel keine anderen Bienen als solche der Unterart Apis mellifera mellifera gehalten

werden dürfen, als durch den Schutz der Gesundheit und

des Lebens von Tieren gerechtfertigt anzusehen (Rn. 38). Der Revisionswerber unterlässt es, nachvollziehbar darzustellen, inwieweit die vorliegende Regelung im Hinblick aus das mit ihr verfolgte Schutzziel nicht erforderlich und verhältnismäßig sein sollte (Rn. 35).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2017

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070127.L00

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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